rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus der Erhaltung eines geerbten Gestüts den steuerpflichtigen Erwerb mindern, wenn die Erblasserin (Erblin) dessen Weiterführung angeordnet hat (§ 10 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 9 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).
I.
Am 8. Januar 1989 verstarb Frau … (Erblasserin –Erblin–) in M., sie war österreichische Staatsangehörige. Mit Testament vom 17. April 1985 (Bl. 5/FA-Akte) setzte sie ihren Neffen, den Kläger (Kl), zum Alleinerben ein mit der „Auflage”, Stall und Gestüt A. im bisherigen Rahmen weiterzuführen, soweit dies durch die entsprechende Finanzausstattung möglich ist.
Mit Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheid vom 30. Juni 1990 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) bei einen steuerpflichtigen Erwerb von 2.109.000 DM, die ErbSt auf 680.465 DM nach Anrechnung von Schenkungsteuer i.H.v. 78.775 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (Bl. 60/FA-Akte). Dabei hatte das FA die vom Kl mit 3.549.094 DM bewertete Auflage (siehe Bl. 52/FA-Akte) zur Fortführung des Gestüts zum Abzug zugelassen. Das Gestüt selbst bewertete es mit dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Höhe von 97.700 DM (Bl. 16/FA-Akte). Die im Gestüt befindlichen Pferde sowie die Stallpferde und der übrige Pferdebestand hatten dem Kl bereits seit 1988 gehört (s. Bl. 118/FA-Akte). Der Kl hatte bei der Kapitalisierung der Unterhaltsverpflichtung eine Laufzeit von 11 Jahren unterstellt, da ihm die am 21. Mai 1986 geschuldeten Spielbankbeteiligungen nur für ca. 11 Jahre nach dem Tode der Erblin eine Erhaltung des Gestüts ermöglichen würden (Bl. 52/FA). Mit gemäß § 164 Abs. 2 geändertem Bescheid vom 21. Mai 1991 (weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehend) erhöhte das FA die ErbSt für einen Gesamterwerb von 5.728.007 DM auf 2.208.425 DM (abzüglich einer anzurechnenden Steuer für Vorerwerb in Höhe von 78.775 DM) wobei es die kapitalisierten Aufwendungen für den Erhalt des vererbten Gestüts nicht mehr zum Abzug zuließ (450.000 DM durchschnittlicher Jahresverlust × 11). Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (siehe Einspruchsentscheidung –EE– vom 2. Dezember 1992). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb aufrechterhalten.
Mit der Klage trägt der Kl vor, daß die Nichtanerkennung der Last gegen das Wesen der ErbSt als Bereicherungssteuer verstoße. Die Bestimmung, das Gestüt weiterzuführen, stelle eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähige Auflage dar. Da die Erblin die österreichische Staatsangehörigkeit besessen habe, sei der Besteuerung § 709 ABGB zugrunde zu legen, wonach die Erbeinsetzung verwirkt sei, wenn der Erbe der Auflage nicht nachkomme. Aus § 709 ABGB rühre seine rechtliche Verpflichtung her, das Gestüt und den Rennstall bis zur Erschöpfung aller Nachlaßmittel weiterzuführen. Die Lebensaufgabe und der Lebensinhalt der Erblin habe darin bestanden, Gestüt und Rennstall A. weiter zu unterhalten. Die Erblin habe dies im Sinne ihres verstorbenen Mannes und in Fortführung einer Tradition ihrer Familie getan. Um die Fortführung des Gestüts zu ermöglichen habe sie deshalb auch ihr gesamtes Vermögen ihm allein als Erbe überlassen, obwohl weitere Neffen und Nichten vorhanden gewesen seien. Als Äquivalent für die alleinigen Erbeinsetzung habe sie ihn mit den genannten Auflagen belastet. Die Auflage sei rechtlich verbindlich, da im Falle der Nichterfüllung sie vom Nachlaßgericht jederzeit durchgesetzt werden könne. § 10 Abs. 9 ErbStG liege nicht vor, da die Auflage ihm, den Beschwerten nicht selbst zugute komme. Im vorliegenden Fall stehe einwandfrei fest, daß die Fortführung des Gestüts und Rennstalls A. ihn pro Jahr mit mindestens 450.000 DM belaste, weshalb diese Verluste auch einkommensteuerlich als Liebhaberei angesehen würden und damit nicht abzugsfähig seien. Seine Verluste entstünden nicht dadurch, daß sie zur Erhaltung oder Verbesserung des vererbten Gegenstands, die entweder dessen Wert im Umfang der Aufwendung erhöhen oder eine Wertminderung gleichen Umfangs verhindern, getätigt werden, seien sondern weil sie der fortlaufenden Deckung verlorener Aufwendungen dienen. Der Unterhalt des Gestüts und Rennstalls führe somit zu einer wirtschaftlichen Entreicherung. Entsprechend dem von der Verwaltung anerkannten Grundsatz, daß außergewöhnliche Unterhaltungskosten, z. B. bei Denkmälern als sog. Überlast erwerbsmindernd (Nachlaßverbindlichkeit) zu berücksichtigen seien, müsse im vorliegenden Fall das Gestüt A. einem Denkmal gleichgestellt werden, zumal sein Erhalt im öffentlichen Interesse liege, was sich u. a. aus der Bescheinigung des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 1993 (Bl. 39/FG-Akte) ergebe. Neben der Verpflichtung, das Gestüt fortzuführen, ergebe sich eine weitere Belastung für ihn dadurch, daß zwei der Beschäftigten bereits mehr als 15 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zur Erblin gestanden hätten un...