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FG München Urteil vom 14.03.2017 - 6 K 1185/14 (veröffentlicht am 25.07.2017)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Feststellungsbescheiden. Halbeinkünfteverfahren. Wegfall des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Mitunternehmers. keine Korrektur des Wegfallgewinns im Hinblick auf dem Halbeinkünfteverfahren unterworfene Einkünfte

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe „brutto”) festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.

2. Nach den Grundsätzen der sog. verdrängenden Konkurrenz ist die Regelung nach § 16 EStG jedenfalls dann gegenüber der Regelung des § 52 Abs. 33 EStG 1999 vorrangig, wenn beide Tatbestände im nämlichen Gewinnermittlungszeitraum verwirklicht werden.

3. Auch ein negatives Kapitalkonto des ausscheidenden Mitunternehmers ist dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt damit rechnerisch zur Erhöhung seines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

4. Der Gewinn in Höhe des steuerlichen Kapitalkontos ist weder um Beträge zu korrigieren, die sich aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens steuerlich nicht ausgewirkt haben, noch kann auf den nach § 16 EStG anzusetzenden Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos § 3 Nr. 40 EStG angewendet werden.

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 15a Abs. 3; EStG § 52 Abs. 33 S. 3; BGB § 133

Tenor

1. Die Klage wird abgewies...

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