rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des Datums der Zuwendung bei insoweit unvollständiger Spendenbestätigung
Leitsatz (redaktionell)
Allein auf Grund des Fehlens des genauen Zuwendungsdatums auf der Spendenbestätigung ist der Spendenabzug nicht ausgeschlossen. Der Nachweis des Zeitpunkts der Spendenzahlung kann auch durch andere Beweismittel wie z.B. Kontoauszüge erbracht werden.
Normenkette
EStG 1997 § 10b Abs. 1 S. 1; EStDV 2000 § 50 Abs. 1
Tenor
1. Der im Klageverfahren geänderte Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 22.12.2004 wird mit der Maßgabe der zusätzlichen Berücksichtigung eines Spendenbetrags von 4.000 DM als Sonderausgaben geändert und die Einkommensteuer für 2001 auf 9.172,58 EUR (das entspricht 17.940 DM) herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger in vollem Umfang.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht über die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Spenden sowie über die Höhe der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.
Der verheiratete Kläger ist als Gymnasiallehrer tätig und erzielte im Streitjahr hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte gleichfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem machten sie gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt zwei Eigentumswohnungen geltend. Da der Kläger und seine Ehefrau zunächst beim Beklagten (dem Finanzamt) keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgaben, schätzte das Finanzamt deren Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 30.09.2003 die gemeinsame Einkommensteuer für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung-AO) auf 9.768,74 EUR (d.h. 19.106 DM) fest. Hiergegen legte der Kläger auch im Namen seiner Ehefrau mit Schreiben vom 30.10.2003 fristgerecht Einspruch ein. Dieser blieb allerdings erfolglos, weil der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung auch weiterhin beim Finanzamt nicht abgaben. Ihr Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 8.04.2004 erhob der Kläger im eigenen Namen und „soweit dies verfahrensrechtlich erforderlich ist” auch im Namen seiner Ehefrau Klage.
Auf die richterliche Anordnung des Berichterstatters vom 26.04.2004 an den Kläger gemäß § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), die behaupteten Besteuerungsgrundlagen zu beziffern und nachzuweisen, reichte der Kläger bei Gericht die mit seiner Ehefrau erstellte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr samt einer Heftung mit Belegen und einer Heftung mit lückenlosen Kontoauszügen des mit seiner Ehefrau für 2001 gemeinsam geführten Girokontos Nr. … bei der X-Bank ein. Unter anderem erklärten der Kläger und seine Ehefrau hierin einen Werbungskostenüberschuss von 18.223 DM aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in A. Die Kläger vermieteten die betreffende Wohnung an eine Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren 1. Vorsitzender der Kläger im Streitjahr war. Im Einzelnen erklärten sie hieraus Mieteinnahmen von 4.800 DM, denen laufende Aufwendungen von 4.423 DM, ein Betrag für Absetzungen für Abnutzung von 3.000 DM sowie Schuldzinsen in Höhe eines Hälfteanteils aus insgesamt 31.200 DM als Werbungskosten entgegengesetzt wurden. Die Schuldzinsen beruhten auf einem gemäß Vertrag vom 18.12.1994 tilgungsfrei zu einem Nominalzinssatz von 12% zu verzinsenden Darlehen der Körperschaft in A in Höhe von 260.000 DM mit einer Laufzeit bis 31.12.2015. Außerdem machten der Kläger und seine Ehefrau eine Spende an die o.g. Körperschaft in M von 4.000 DM sowie eine Spende an die Körperschaft in A von 4.500 DM als Sonderausgaben geltend. Die 1. Spendenbestätigung trägt sowohl als Zuwendungs- als auch als Ausstellungsdatum den 18.12.2001. Die 2. Spendenbestätigung bezeichnet nur das Spendenjahr, nicht hingegen das genaue Datum der Zuwendung und ist vom Kläger als dessen 1. Vorsitzenden unter dem Datum des 5.02.2002 unterschrieben.
Nachdem das Finanzamt dem Gericht mitteilte, dass der Kläger dessen Auskunftsersuchen zu Fragen zu den Spendenformularen sowie zur tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses mit der Körperschaft nicht beantwortet hätte, erließ der Berichterstatter am 27.09.2004 eine weitere auf § 79b Abs. 2 FGO gestützte richterliche Anordnung gegen den Kläger. Dieser zufolge wurde der Kläger aufgefordert, dem Gericht die Zahlungsbelege für die beiden Spenden vorzulegen, den Zahlungszeitpunkt der Spende über 4.500 DM zu benennen, die Kontogutschrift der Mieteinnahmen zu belegen, den hohen Darlehenszinssatz zu begründen, das Empfängerkonto für die Schuldzinsen und deren Kontoinhaber zu bezeichnen und angesichts der jahrelangen hohen Verluste die Einnahmenüberschussabsicht nachzuweisen. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist e...