rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Promotionsvermittlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch der Erwerb eines ausländischen universitären Titels kann ausschließlich beruflich veranlasst sein; ein so erworbener Titel ist nämlich objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen.
2. Für die Versagung des Abzugs als Betriebsausgaben/Werbungskosten gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG genügt die objektive Erfüllung des rechtswidrigen Tatbestandes, d.h. die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche.
3. Zahlungen für Leistungen des Promotionsberaters, wie z.B. um den erforderlichen organisatorischen und administrativen Weg zur Erlangung eines „Ph. D. Abschlusses” zu ebnen und den erforderlichen Universitätskontakt bzw. den konkreten Doktorvater schnellstmöglich zu benennen, sind nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und Art. 68 Abs. 7 BayHSchG vom Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nrn. 1, 5; BayHSchG Art. 68 Abs. 7
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 vom 27. Februar 2013 sowie des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 3. Juli 2013 – beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2015 – wird die Einkommensteuer für 2010 auf 41.587,00 EUR und für 2011 auf 95.901,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 82% und der Beklagte zu 18%.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Promotion an einer ausländischen Universität als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.
I.
Der Kläger, der an der Universität [… S-Stadt] ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hat und den Titel eines Diplom-Kaufmanns führt, erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft und aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. In den Streitjahren hat der verheiratete Kläger jeweils die getrennte Veranlagung gewählt.
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Aufwendungen für ein Promotionsverfahren an der […] Universität in [… C-Město] (Tschechien) geltend und ordnete diese Aufwendungen den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Die geltend gemachten Aufwendungen für 2010 in Höhe von 15.777 EUR und für 2011 in Höhe von 3.427 EUR setzten sich aus den folgenden Einzelpositionen zusammen: für 2010 aus einem Beraterhonorar von 8.500 EUR für […] (XX) für die Vermittlung des Promotionsthemas, einer Einschreibegebühr von 5.750 EUR für das Department of Science in [… X-Město] (Slowakwei) sowie Kosten für Fahrten und Verpflegungsmehraufwand an drei Tagen von insgesamt 1.527 EUR; für 2011 aus einem Semesterbeitrag (Studiengebühr) von 2.442,66 EUR für die Universität [… C-Město] und Kosten für Fahrten und Verpflegungsmehraufwand an zwei Tagen von 983,80 EUR (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers ESt-Akte 2010 Bl 19 und ESt-Akte 2011 Bl 18 verwiesen). Als Nachweis der Aufwendungen legte der Kläger unter anderem die Kopie eines Vertrages vom 17. Februar 2010 mit dem Berater XX, […] (auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ESt-Akte 2010 Bl 20-23), die Kopie über eine Auslandszahlung in Höhe von 5.750 EUR an das […] Department of Science am 7. Juni 2010 (ESt-Akte 2010 Bl 24), eine Bestätigung über eine Einschreibung an der […] Universität am 24. September 2010 an der Faculty […] (ESt-Akte 2010 Bl 247), sowie die Kopie über einen Zahlungsauftrag über Semestergebühren an die Universität über 2.442,66 EUR vom 20. Mai 2011 (ESt-Akte 2010 Bl 23) vor.
Das Finanzamt folgte insoweit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen nicht und berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 2010 vom 27. Februar 2013 und für 2011 vom 3. Juli 2013 die Aufwendungen für die Promotion nicht (weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als Sonderausgaben).
Die dagegen gerichteten Einsprüche (Schreiben vom 15. März 2013 und 5. Juli 2013) begründete der Kläger wie folgt: Die Kosten für den Erwerb des Doktortitels seien wegen der beruflichen Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Seit über zehn Jahren berate die vom ihm geführte Steuerberatungs-GmbH Mandate aus dem Bereich der geschlossenen [… -Fonds]. In diesem Zusammenhang sei er im Inland und in [… F-Land] tätig und berate die Mandanten von der Fonds-Konzeption bis zu...