Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung. verbindliche Bestellung
Leitsatz (redaktionell)
Lassen sich geplante Investitionen nur mit erheblichen Umsatzsteigerungen amortisieren, ist eine wesentliche Erweiterung des Geschäftsbetriebes geplant und eine verbindliche Bestellung erforderlich.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2002 eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen konnte und ob daher die Kläger die Einkommensgrenze für die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2002 oder ab 2003 unterschritten haben.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2002 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, geboren im xxx 2001 und xxx 2003. Der Kläger hat darüber hinaus zwei Kinder mit seiner früheren Ehefrau, die im xxxx 1980 bzw. xxxx 1983 geboren wurden. Mit Kaufvertrag vom Januar 2001 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das im Oktober 2002 fertig gestellt und bezogen wurde.
Der Kläger erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in Höhe von 1xx.013,– EUR. Die Klägerin ist ebenfalls Ärztin und erklärte in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.602,– EUR und negative Einkünfte aus Praxisvertretungen in Höhe von -88.740,– EUR bei Einnahmen in Höhe von 4.074,34 EUR. Der Verlust entstand durch den Abzug einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG in Höhe von 90.000,– EUR für die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen für eine gynäkologische Praxis mit geplanten Anschaffungskosten von 230.000,– EUR (wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung auf Bl. 106 der ESt-Akte 2002 und die Gewinnermittlung a.E. der ESt-Akte 2002 verwiesen). Im Einzelnen wies die Klägerin die geplanten Investitionen wie folgt aus (jeweils in EUR):
Wirtschaftsgut |
Anschaffungskosten |
Ultraschallgerät |
135.000 |
Untersuchungsstuhl |
|
Liege, div. Sonden |
20.000 |
2 Vaginalsonden |
15.000 |
Arztzimmereinrichtung, Mobiliar, Bilder |
15.000 |
Computer, Laserdrucker, Fax |
5.000 |
Zeiss Mikroskop |
30.000 |
Ausstattung Patientenzimmer |
10.000 |
|
230.000 |
Da auf Nachfrage des FA die Kläger weder einen Ort noch einen Zeitpunkt der Praxiseröffnung mitteilten und auch keine verbindliche Bestellung der Gegenstände nachwiesen, erkannte das FA die Abschreibung nicht an und setzte als Gewinn aus Praxisvertretungen einen Betrag in Höhe von 1.260 EUR an (ESt-Bescheid für 2002 vom 7. Oktober 2004; wegen Einkünftemitteilung betreffend die Praxisgemeinschaft des Ehemannes geändert am 27. Juni 2005).
Wegen nunmehriger Überschreitung der Einkunftsgrenze gem. § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hob das FA darüber hinaus die Bescheide vom 14. August 2003 über die zuvor gewährte Eigenheimzulage für 2002 und 2003 gem. § 11 Abs. 4 EigZulG auf (Bescheide für 2002 vom 15. Oktober 2004 und für 2003 vom 7. Oktober 2004).
Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch. Sie trugen vor, die Klägerin plane nicht die Eröffnung einer eigenen Praxis, sondern wolle sich im Rahmen ihrer Praxisvertretungstätigkeit selbständig machen. Daher kämen die Einschränkungen für Neugründungen und wesentliche Erweiterungen nicht zum Tragen. Eine verbindliche Bestellung sei somit entbehrlich. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legten die Kläger in Kopie ein Angebot über ein Ultraschallgerät der Firma XX KG zu einem Preis von 35.000 EUR vor (vgl. Bl. 70 ff. der ESt-Akte 2002) sowie die Kopie der schriftlichen Erklärung eines Herrn X Jxxxxx, der darin eine mündlich erteilte verbindliche Bestellung des Gerätes im Oktober 2002 bestätigt (vgl. Bl. 85 der ESt-Akte 2002). Darüber hinaus legten sie in Kopie eine vom 25. Oktober 2002 datierende Auftragsbestätigung der Fa. Y GmbH über einen Untersuchungsstuhl mit Zubehör zum Preis von 7.812 EUR vor.
Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2005 erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Anerkennung der Rücklage und der Gewährung der Eigenheimzulage weiter.
Die Kläger tragen vor,
die Klägerin verändere mit der Eröffnung einer eigenen gynäkologischen Praxis weder steuerlich noch zivilrechtlich ihre freiberufliche Tätigkeit als Unternehmerin, die sie im Rahmen der Praxisvertretungen bereits betrieben habe. Daher liege keine Rücklagenbildung „vor Betriebseröffnung” vor. Auch handele es sich nicht um eine wesentliche Erweiterung des Betriebes der Klägerin, sondern lediglich um eine „Umstrukturierung in eigene Praxisräume”. Schließlich handele es sich bei den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen. Allenfalls beim Untersuchungsstuhl könne dies anders gesehen werden. Für diesen liege jedoch eine Auftragsbestätigung vor. Im Übrigen liege auch eine Bestätigung für das Ultraschallgerät vor.
Die Eigenheimzulage sei nach Be...