Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahzeusteuerbefreiung für selbstfahrenden Futtermischwagen. „Sonderfahrzeug” i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (amtlich)
Ein selbstfahrender Futtermischwagen mit Silofräse (sog. Monofeeder Combi) ist als land- und forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2000 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe:
Streitig ist, ob ein selbstfahrender Futtermischwagen als Sonderfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 7 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) einzustufen ist.
I.
Der Kläger hat am 13. September 1999 ein Fahrzeug, ein sog. Monofeeder Combi, unter dem amtlichen Kennzeichen … erstmals zum Verkehr zugelassen.
Mit der Zulassung des Fahrzeugs hat der Kläger Steuerbefreiung beantragt, ohne diese – zunächst – zu begründen.
Der von der Zulassungsstelle zugleich mit der Steuerbefreiung übersandten Gesamtinformation über das Fahrzeug ließ sich u. a. Folgendes entnehmen:
Fahrzeug- und Aufbauart: Sonder-Kfz für Landwirtschaft Futtermischwagen mit Silofräse; Fahrzeughersteller: Scariboldi (I); Typ und Ausführung: MAV 2210; zulässiges Gesamtgewicht: 7.500 kg; Schadstoffstufe: nicht Schadstoff- bzw. geräuscharm.
Nachdem der Kläger den Antrag auf Steuerbefreiung nicht begründet hatte, erließ das Finanzamt (FA) am 21. Oktober 1999 einen Steuerbescheid, in welchem die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht auf jährlich 978 DM, beginnend ab 13. September 1999, festgesetzt wurde.
Im Einspruchsverfahren beantragte der Kläger die Aufhebung des Steuerbescheids, weil es sich um ein Sonderfahrzeug handle, das gemäß § 3 Nr. 7 a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei, weil es nur in der Landwirtschaft verwendet werde. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 21. Oktober 2000).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach bereits die Möglichkeit gewerblicher Tierhaltung der Ausschließlichkeit entgegenstehe, falsch sei. Damit werde auf die Rechtsform eines Unternehmers abgestellt, obwohl sich dies nicht aus dem Gesetz ergebe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 21. Oktober 1999 und der EE vom 21. Februar 2000 das FA zu verpflichten, ihm die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 7 a, b KraftStG zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt unter Hinweis auf die ständige BFH-Rechtsprechung.
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Am 20. Februar 2002 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Niederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 a KraftStG setzt neben der ausschließlichen Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb u. a. voraus, dass ein Sonderfahrzeug gegeben ist. Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG sind das Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Fahrzeuge, die nicht nur für eine entsprechende Verwendung nach § 3 Nr. 7 a, b oder c KraftStG, sondern auch für andere Nutzungszwecke geeignet, d. h. tauglich, brauchbar (s. BFH-Urteil vom 19. September 1984 II R 139/82, BStBl II 1985, 108) sind, stellen keine Sonderfahrzeuge im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne dar. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug verkehrsrechtlich als Sonderfahrzeug eingestuft ist. Diese Bewertung ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (s. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1993 VII R 43/93, BFH/NV 1994, 577).
Wie der BFH mit Urteilen vom 17. Januar 1973 II R 53/68, BStBl II 1973, 461 und II R 26/69, BStBl II 1973, 463 sowie vom 24. Januar 1973 II R 2/72, BStBl II 1973, 599 betont hat, würde durch eine am buchstäblichen Wortsinn („nur” = ausschließlich) orientierte Anwendung der Vorschrift der mit ihr eindeutig beabsichtigte Zweck nahezu vereitelt werden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 6 KraftStG 1972 (dem nunmehr § 3 Nr. 7 KraftStG unverändert entspricht) nach ihrem Sinn und Zweck „soweit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben” (s. BFH, a.a.O., BStBl II 1973, 463). Der Gesetzgeber will grundsätzlich nur die Transporte der Landwirtschaft, nicht jedoch die gewerblichen Unternehmen begüns...