rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsverlust bei Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen. Vorwegabzug bei GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen zwischen nahen Angehörigen zum Preis von Null Euro besteht die widerlegliche Vermutung für eine unentgeltiche Zuwendung. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien den Wert der Anteile nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter fremden Dritten festgelegt haben und auf dieser Grundlage zur Feststellung der Wertlosigkeit gelangt sind.
2. Erhält von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern nur einer eine Versorgungszusage, so steht diesem nicht der ungekürzte Vorwegabzug zu.
Normenkette
EStG §§ 17, 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Ehemann, der Kläger, war ursprünglich am Stammkapital der O GmbH von 72.000 DM mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils 24.000 DM beteiligt. Den restlichen Anteil von ebenfalls 24.000 DM hielt Frau R. Zu Geschäftsführern der GmbH waren der Kläger und Herr V bestellt.
Mit Vertrag vom 20.08.2001 erwarb der Kläger den Anteil von Frau E zum Kaufpreis von 10.000 DM. Noch am gleichen Tag wurde das Stammkapital der GmbH von 72.000 DM (36.813,05 Euro) auf 50.000 Euro erhöht. Gleichzeitig wurden der Kläger und Herr V als Geschäftsführer der GmbH abberufen und an ihrer Stelle Herr R, der Sohn des Klägers, zum neuen Geschäftsführer bestellt. Anschließend übertrug der Kläger die Beteiligung an der GmbH auf seine Ehefrau sowie die beiden Kinder und zwar einen Teilgeschäftsanteil von nominal jeweils 24.500 Euro auf den Sohn R und die Tochter S und den verbleibenden Anteil von 1.000 Euro auf die Ehefrau, die Klägerin. Als Kaufpreis für jeden der Teilgeschäftsanteile wurde 1 Euro vereinbart. Dabei sollte ein etwaiger Mehrwert des veräußerten Geschäftsanteils schenkweise unentgeltlich zugewandt sein. Auch sollte eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht begründet werden. Ferner wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, die Anteile beim Eintritt bestimmter Umstände (beispielsweise Veräußerung des Geschäftsanteils, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil, Scheidung der Ehe) zurück zu erwerben. Außerdem erklärten Herr R und Frau S den Verzicht auf ihr Pflichtteilsrecht gegenüber dem Nachlass der Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge vom 20.08.2001 verwiesen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger einen Verlust aus der Veräußerung der Geschäftsanteile in Höhe von 131.955 DM gem. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ den geltend gemachten Verlust nicht zum Abzug zu. Dazu heißt es in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid, es handle sich tatsächlich um einen unentgeltlichen Vorgang (Schenkung). Der tatsächliche Wert der Anteile (ca. 250.000 DM) und der dafür angesetzte Kaufpreis stünden in keinem Verhältnis zueinander. Bei der Veranlagung kürzte das FA darüber hinaus den Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG aufgrund der dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH gewährten Pensionszusage.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, der Veräußerungspreis entspreche dem Verkehrswert der Anteile.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, die „Veräußerung” der Anteile an der GmbH mit notariellem Vertrag vom 20.08.2001 zu einem symbolischen Preis von drei mal 1 EUR an Angehörige könne nicht als entgeltliche Veräußerung beurteilt werden, da die Anteile nicht wertlos gewesen seien. Nach Auffassung des FA sprächen gegen die Wertlosigkeit der Anteile unter anderem folgende Punkte:
In der Schenkungssteuererklärung sei der Wert der Anteile mit 224 % bzw. 249 % erklärt worden. Die Kinder hätten im Vertrag über die Anteilsübertragung auf ihren Pflichtteil verzichtet. Dies spreche nach der Lebenserfahrung für eine Werthaltigkeit der Anteile. Der gemeine Wert werde im Übrigen üblicherweise unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten geschätzt (Stuttgarter Verfahren). Nach Aktenlage habe sich der Kläger bereits mit Beschluss vom 05.05.2001 Gewinnanteile für 2000 auszahlen lassen und hierbei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 24.526,94 DM erklärt. Unter Berücksichtigung des deutlich höheren Betriebsergebnisses 2001 im Vergleich zum Vorjahr hätte der Ertragshundertsatz noch höher als bisher angesetzt werden müssen. Auf jeden Fall verbleibe ein deutlich über 0 % liegender gemeiner Wert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2004 Bezug genommen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Klage. Den begehrten Veräußerungsverlust errechnen sie nunmehr mit 290.661 DM. Die Kläger führen aus, sowohl der Vermögenswert als auch die Ertr...