Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensgewährung der Gesellschafter einer Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH als verdeckte Einlage; Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach verdeckter Einlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Darlehen, die Gesellschafter einer Besitz-GbR -- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit personenidentischen Beteiligungsverhältnissen-- der Betriebs-GmbH gewähren, sind als verdeckte Einlage zu werten, wenn dies ein Nichtgesellschafter bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht tun würde.
2. Die verdeckten Einlagen der Gesellschafter der Besitz-GbR erhöhen den Wert der Beteiligung der GbR an der Betriebs-GmbH. Eine Abschreibung der Beteiligung auf einen niedrigeren Wert könnte erfolgen, wenn am Bilanzstichtag die Werterhöhung infolge der verdeckten Einlage eine bereits eingetretene Wertminderung der Beteiligung nicht ausgleicht. Eine solche Wertminderung der Beteiligung kann im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Betriebs-GmbH ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Die Ertrags- und Vermögenslage der Betriebs-GmbH ist für den Wert der Beteiligung von nachrangiger Bedeutung.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 5, § 4 Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Streitig ist, ob in der Bilanz der GbR unter der Bezeichnung „Finanzanlagen: Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” aktivierte Beträge durch Teilwertabschreibungen (1993: 250.000 DM; 1994: 150.000 DM) gemindert werden dürfen.
An der Klägerin sind die Gesellschafter … (A) und … (H) je zur Hälfte beteiligt. Im Jahr 1984 gründeten A und H die … (GmbH). A und H, die je zur Hälfte Gesellschafter der GmbH waren, wurden als Geschäftsführer bestellt. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestand ein Betriebsaufspaltungsvertrag, in dessen Rahmen die Klägerin als Besitzunternehmen Grundflächen nebst Gebäuden und die Geschäftsausstattung an die GmbH verpachtete. Die GmbH-Anteile waren in den Streitjahren in den Bilanzen der Klägerin mit dem Nennwert (25.000 DM je Gesellschafter) aktiviert.
Die GmbH erlitt in den Jahren 1992 bis 1996 erhebliche Verluste. Ab dem Jahr 1993 hätte sich bei konsequenter Fortführung der Buchwerte ein negatives Kapital ergeben. Um dies zu vermeiden, wurden in der Buchführung der GmbH „Umbuchungen” vorgenommen. Beim Kapital wurden ab 1993 Beträge als „Darlehen nach § 32 a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)” ausgewiesen. Die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestand” wurde um entsprechende Beträge gemindert. Korrespondierend zu dieser Behandlung bei der GmbH nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung der Bilanzposition „Finanzanlagen: Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” vor.
Im Einzelnen stellen sich die Zahlen wie folgt dar:
Jahr |
Gewinn/Vertust der GmbH |
GmbH-Kapital mit umgebuchten Beträgen |
„Umbuchungen” von Verbindlichkeiten zum Kapital |
1989 |
./. |
76.855 DM |
10.211 DM |
|
1990 |
+ |
58.051 DM |
68.262 DM |
|
1991 |
+ |
2.790 DM |
70.953 DM |
|
1992 |
./. |
29.003 DM |
70.195 DM |
|
1993 |
./. |
303.674 DM |
16.520 DM |
250.000 DM |
1994 |
./. |
161.856 DM |
11.572 DM |
150.000 DM |
1995 |
./. |
161.541 DM |
290 DM |
150.000 DM |
1996 |
./. |
233.791 DM |
6.499 DM |
240.000 DM |
1997 |
+ |
28.152 DM |
34.651 DM |
|
1998 |
+ |
8.591 DM |
43.242 DM |
|
Summe „Umbuchungen” |
790.000 DM |
Die Bilanzen der GmbH weisen unter „Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” zwei getrennt geführte Positionen aus. Die erste Position betrifft ein „Darlehen” des A (Stand 31.12.1993: 94.700 DM; 31.12.1994: 85.275 DM). Ein diesem Darlehen entsprechender Aktivposten in den Bilanzen der Klägerin 1993/1994 fehlt. Die zweite Position in der GmbH-Bilanz betrifft ein „Darlehen” des A und des H, das in den Bilanzen der Klägerin spiegelbildlich aktiviert wurde. Von diesem Bilanzposten erfolgten bei der GmbH die Umbuchungen zugunsten des Kapitals und bei der Klägerin die streitigen Teilwertabschreibungen.
Im Einzelnen entwickelte sich der Bilanzposten wie folgt:
Jahr |
Stand zum 31.12 |
Abgänge (ohne „Umbuchungen”) |
„Umbuchungen” |
Zugänge |
1990 |
721.500 DM |
45.727 DM |
./. |
237.227 DM |
1991 |
643.000 DM |
137.547 DM |
./. |
59.047 DM |
1992 |
657.500 DM |
81.309 DM |
./. |
95.809 DM |
1993 |
430.000 DM |
33.871 DM |
250.000 DM |
56.371 DM |
1994 |
549.000 DM |
35.054 DM |
150.000 DM |
304.054 DM |
Die Zugänge beruhen auf verschiedenen tatsächlichen Vorgängen, die wie folgt untergliedert werden können:
|
„Darlehen” |
Zinsen |
Sonstiges |
1990 |
140.000 DM |
36.407 DM |
60.820 DM |
1991 |
./. |
33.624 DM |
25.423 DM |
1992 |
./. |
32.140 DM |
63.669 DM |
1993 |
./. |
31.231 DM |
25.140 DM |
1994 |
260.000 DM |
24.100 DM |
19.954 DM |
Hintergrund der Buchungen war der Umstand, dass einerseits die GmbH Aufwendungen der Klägerin bezahlte, andererseits aber Ausgaben der GmbH von der Klägerin getragen wurden. So beruhen die gebuchten „Abgänge” darauf, dass die GmbH Verbindlichke...