Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb. verbindliche Bestellung kein Tatbestandsmerkmal. Anderweitiger Nachweis der Investitionsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für einen noch zu eröffnenden Betrieb ist auch ohne verbindliche Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich, wenn der Steuerpflichtige anderweitig belegen kann, dass er die Wirtschaftsgüter, für die er die Rücklage gebildet hat, auch „voraussichtlich” anschaffen wird. Die verbindliche Bestellung ist im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG kein Tatbestandsmerkmal.
2. Von einer festen Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn er Berater- und Architektenverträge hinsichtlich des zu eröffnenden Betriebs geschlossen, Geschäftsräume durch einen für längere Zeit nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag angemietet und sich im Rahmen dieses Vertrags verbindlich zur Eröffnung eines präzise bestimmten Gewerbebetriebs in den angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet hat.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 2, Abs. 7
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 29. Dezember 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 wird die Einkommensteuer 2003 auf Null EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die von der Klägerin für ihren neuen Betrieb zum 31.12.2003 gebildete Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 und 7 Einkommensteuergesetz –EStG–.
Die verheirateten Kläger werden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erklärte u. a. einen Verlust in Höhe von 386.642 EUR aus dem zum 01. Oktober 2003 eröffneten Restaurant „P” in M. Die Einkünfte hieraus ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Bilanz zum 31.12.2003 weist eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 306.960 EUR für die künftige Anschaffung von Ladeninventar und Küchengräten etc. aus; auf die der Bilanz beigefügte Aufstellung wird insoweit verwiesen.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die von der Klägerin für das Streitjahr 2003 erklärten Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb zunächst antraggemäß und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 06. Oktober 2004 auf EUR fest. Der Bescheid war u. a. hinsichtlich der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 Abgabenordnung –AO–, da nach Auffassung des FA die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte.
Im weiteren Verlauf kam das FA zu dem Ergebnis, die Klägerin betreibe die Pizzeria mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Zugleich war es jedoch nunmehr der Auffassung, dass die zum 31.12.2003 gebildete Ansparrücklage nicht anzuerkennen sei, da die in der Anlage hierzu ausgewiesenen Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich bestellt worden waren. Vor der tatsächlichen Eröffnung eines Betriebes könne eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG nur gebildet werden, wenn zum Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet werde, die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert seien. Werde die Rücklage für eine wesentliche Betriebsgrundlage gebildet, müsse das betreffende Wirtschaftsgut zudem zu dem Stichtag, für welchen die Rücklage gebildet werde, verbindlich bestellt worden sein. Da die Klägerin letzteres nicht nachweisen konnte, setzte das FA unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerkes die Einkommensteuer für 2003 mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2006 auf EUR herauf. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Die Klägerin habe nicht nur eine Pizzeria aufmachen wollen. Ihre Idee sei ein Pizza-Gastro-Konzept gewesen, dessen Hauptsegment der Vertrieb von hochwertigen Pizzen und Nudelgerichten in einem unter künstlerischen Gesichtspunkten entworfenen herausragenden Ambiente sein sollte. Die Markterschließung sollte zunächst auf nationaler Ebene mit eigenen und mit von Partnern im Rahmen eines Franchisekonzeptes geführten Verkaufsgeschäften erfolgen. Dazu wollte die Klägerin ein komplettes Produkt- und Leistungsprogramm bereitstellen mit Namensrechten, Werbung, Schulung, Ladeneinrichtung etc.. Auf internationaler Ebene sei beabsichtigt, das Konzept an solche Unternehmen zu veräußern, die in den jeweiligen Ländern mit der Marktsituation vertraut sind.
Mit der Umsetzung ihrer Geschäftsidee habe die Klägerin Anfang 2003 begonnen. Sie habe hierzu zunächst exklusive Rezepturen für Teige und Zutaten mit ausgefeiltem Zubereitungs-Know-how und ein anspruchsvolles Z...