Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschub i. S. d. § 258 AO ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann. Die Klage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Ablehnung des begehrten Vollstreckungsaufschubs rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
2. Der Kläger hat nichts zur Rückführung seiner Steuerschulden unternommen, er hat weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt noch einen Vorschlag zur Rückführung seiner Steuerschulden dargelegt. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher nicht gerechtfertigt.
Normenkette
AO § 258
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt (FA).
Der Kläger war seit 1979 bis zum 19. Juli 2004 Geschäftsführer der Firma XYZ (GmbH). Am 19. Juli 2004 übertrug der Kläger seinem Sohn die Geschäftsführung der GmbH, am 7. November 2007 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.
Auf Grund rückständiger Umsatzsteuer für das Jahr 1998 nahm das FA den Kläger mit Bescheid vom 25. September 2007 für Steuerschulden der GmbH in Höhe von 316.253,91 EUR in Haftung. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wurde die Haftungsschuld auf 248.253,91 EUR herabgesetzt. Der auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids gerichtete Antrag wurde mit Beschluss des Finanzgerichts München vom 15. Januar 2009 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 kündigte das FA dem Kläger die Vollstreckung der rückständigen Steuern an. Ein am 26. Januar 2009 beantragter Vollstreckungsaufschub wurde mit Schreiben vom 29. Januar 2009 abgelehnt, ein mit Schreiben vom 16. März 2009 gestellter Antrag auf Vergleich bzw. Teilerlass der Haftungsschuld wurde vom FA am 19. März 2009 abgelehnt. Am 30. März 2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs.
Am 31. März 2009 sowie am 1. April 2009 nahm das FA Pfändungsmaßnahmen an einem Bankkonto sowie einem Anspruch gegen die Firma ABC GmbH vor. Den Antrag auf Vollstreckungsaufschub lehnte das FA mit Schreiben vom 6. April 2009 ab.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2009).
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass für das FA kein Anlass zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bestehe. Nach Auffassung des zuständigen Sachgebietsleiters Vollstreckung gehe selbst das FA davon aus, dass seine Forderungen gesichert und sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Insbesondere gäbe es keinen Grund für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, da dies zur Folge habe, dass der Kläger keine Kredite und Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bekommen würde. Er weise darauf hin, dass er mit 67 Jahren keine Rente bezöge und darauf angewiesen sei, sich durch gelegentliche Beratungstätigkeiten über Wasser zu halten. Darüber hinaus dürfe das FA im Rahmen der Vollstreckung keine vollendeten Tatsachen schaffen, da er sich hinsichtlich der Anfechtung des den Steuerschulden zugrundeliegenden Haftungsbescheids gute Erfolgsaussichten einräume.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2009 das FA zu verpflichten, ihm Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seinen aktuellen Wohnort nicht ausreichend dargelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg, der Kläger wird durch die Versagung des begehrten Vollstreckungsaufschubs nicht im Sinne des § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinen Rechten verletzt.
Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 258 Abgabenordnung (AO) ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann. Die Klage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Ablehnung des begehrten Vollstreckungsaufschubs rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
Denn die Fortführung der angegriffenen Vollstreckungsmaßnahmen ist n...