Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1990. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1990 und 31.12.1991. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990 und 31.12.1991. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf, den 31.12.1990 und 31.12.1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Strittig ist, ob Bewirtungsaufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG– (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz –KStG–) vorliegen.
Geschäftszweck der Klägerin, einer GmbH, ist der Vertrieb von Textilien aller Art, insbesondere von Wollwaren. Ihre Produkte werden im Rahmen von geschlossenen Veranstaltungen vorgeführt und an Endverbraucher verkauft. Teilnehmer an solchen Produktrepräsentationen sind in der Regel Mitglieder eines Vereins. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Finanzamts erhält jeder Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung einen Gutschein für Speisen und Getränke in Höhe eines bestimmten Wertes, ein Los für eine Tombola und meist ein kleines Geschenk aus der Produktpalette. Außerdem erhalten die Vereine lt. Klagebegründung vom 11. März 1994 (Bl. 29 FG-Akte) für ihre Mitwirkung bei den Veranstaltungen eine Spende, d.h. einen Geldbetrag, dessen Höhe von der Zahl der bei der Veranstaltung anwesenden Vereinsmitglieder abhängig gemacht wird. Mit Ausnahme der Spenden, die auch als solche verbucht wurden, behandelte die Klägerin obige Repräsentationskosten in ihrer Bilanz 1990 in vollem Umfang als sonstige bzw. als allgemeine Veranstaltungskosten. Dies gilt auch für die Bewirtungskosten (Bl. 30 FG-Akte).
Im Anschluß an eine Außenprüfung folgte dem das Finanzamt insoweit nicht, als es die Kosten für die Bewirtung in Höhe von 20 % (= 34.562 DM) als nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG) behandelte. Mit Bescheid vom 04. Mai 1993 änderte das Finanzamt den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Körperschaftsteuer (KSt-)Bescheid 1990 vom 02. Dezember 1991 und stellte das Einkommen 1990 von bisher ./. 56.369 DM auf nunmehr ./. 25.425 DM fest (Bl. 9, 14 KSt-Akte 1990). Bei einer gleichbleibenden Tarifbelastung von 0 DM setzte das Finanzamt die KSt 1990 aus anderen Gründen von 0 DM auf nunmehr 2.565 DM fest. Dementsprechend wurde auch der Bescheid über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990 abgeändert. Mit Bescheid ebenfalls vom 04. Mai 1993 stellte das Finanzamt den verbleibenden Verlustabzug 1990 gem. § 10 d Abs. 3 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG) auf 76.854 DM fest (Bl. 15 KSt-A 190). Entsprechend der KSt wurde bei der Gewerbesteuer verfahren. Mit Bescheid vom 21. April 1993 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust 1990 gem. § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf 72.068 DM festgestellt (Bl. 10 GewSt-A 1990).
Gegen obige Bescheide wurde fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 5 ff Rb-A). Am vom 28. Juni 1993 wurden der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur KSt zum 31.12.1990 gem. § 10 d Abs. 3 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG) und der Bescheid über die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12.1990 abgeändert (Bl. 18 KSt-A 1990, Bl. 11 Fest.-Akte 1990). Der verbleibende Verlustabzug wurde nunmehr auf 76.994 DM festgestellt.
Entsprechend der Veranlagung 1990 erfolgte die für 1991. Gegen die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt zum 31.12.1991 vom 19.7.1993, über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 vom 8.7.1993 und den Bescheid über die Feststellungen gem. § 47 KStG zum 31.12.1991 vom 19.07.1993 wurde ebenfalls Einspruch eingelegt.
Mit Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 01. Dezember 1993 wurden die Einsprüche allesamt als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Bl. 46 ff. RB-Akte).
Hiergegen richtet sich die Klage, die im wesentlichen wie folgt begründet wird. Bei den Bewirtungsaufwendungen handele es sich um Kosten im Rahmen einer Gesamtveranstaltung. Sie hätten dadurch den Charakter von Bewirtungsaufwendungen verloren. Der typische Geschehensablauf einer Bewirtung im Sinn von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sehe so aus, daß die Zeit vollständig für den Verzehr von Speisen und/oder Getränken verwendet werde; die Kosten entsprächen regelmäßig dem Wert der Speisen und Getränke. Daher fordere der BFH in seinem Urteil vom 16. Februar 1990 III R 21/86 (BStBl II S. 575) zu Recht, daß Bewirtungskosten, um sie unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG subsumieren zu können, im Vordergrund stehen müßten. Dies sei bei den Veranstaltungen der Klägerin gerade nicht der Fall. Den Besuchern der Veranstaltungen werde ein Gesamtpaket angeboten, zu welchem zwar auch der Essensbon gehöre. Es stehe jedoch, was jedem Besucher klar sei, der Vortrag im Mittelpunkt. Um den etwa einstündigen Vortrag nicht durch den Service zu stören, werde lediglich zu Beginn der Veranstaltungen (oder am Schluß) eine Brotzeit gereicht. Insgesamt gesehen würden der Vortrag und die sich anschließende Diskus...