Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Kiesabbaurechts an einen Dritten bei der Veräußerung eines Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
Die Begründung einer neuen Belastung des Grundstücks durch das im Kaufvertrag eingeräumte und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten gesicherte Kiesabbaurecht ist Teil der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GREStG
Normenkette
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (FA) zu Recht bei der Veräußerung eines Grundstücks die gleichzeitige Veräußerung des Kiesabbaurechtes auf dem Grundstück an einen Dritten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.
Mit notariell beurkundeten Vertrag (Tauschvertrag, Grundausbeutungsvertrag) vom 22.07.1999 erwarb die Klägerin eine Teilfläche des Grundstücks FINr. … der Gemarkung … (Urkunde Ziff. II. 1. a.). Unter Buchst. A Ziff. II. 1. b) der gleichen Urkunde erwarb die X GmbH & Co. KG (KG) das Kiesabbaurecht auf dem unter Buchstabe A Ziff. II. 1. a) an die Klägerin veräußerten Grundstücks. Für die Klägerin und die X GdbR GmbH & Co. KG handelten ausweislich der Urkunde jeweils Herr X und Frau X Diese waren an der KG jeweils mit 60 v. H. bzw. 15 v. H. beteiligt. Die X GdbR trat unter Buchst. A Ziff. V. c) in die Verpflichtungen des vom Veräußerer eingeräumtes Kiesabbaurechtes ein, unter Buchst. B Ziffer 1. der Urkunde schloß der Grundstücksveräußerer mit der KG einen Kiesausbeutevertrag für das veräußerte Grundstück zu einer Gegenleistung von 1.072.187,– DM. Unter Buchst. B Ziff. VIII. der Urkunde wurde am Grundstück FINr. … eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Kiesabbaurecht) zugunsten der KG bestellt und deren Eintragung in das Grundbuch bewilligt.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 24.08.1999 gegen die Klägerin GrESt in Höhe von 40.751 DM fest. Die Gegenleistung bestimmte das Finanzamt aus dem Grundstückskaufpreis von 92.148,– DM und den Wert der übernommenen Belastung durch das Kiesabbaurecht von 1.072.187,– DM.
Mit dem Einspruch (Schreiben vom 23.09.1999, Bl. 15 f FA-Akte) macht die Klägerin geltend das durch die Grunddienstbarkeit abgesicherte Kiesabbaurecht stelle eine dauernde Last i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2. S. 1 GrEStG dar und rechne somit nicht zur Gegenleistung. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 22.06.1966 (II 74/63, BStBl III 1966, 550), wonach dem Recht eines Dritten bis zur Erschöpfung der Ausbeute der Charakter einer dauernden Last zugesprochen werde.
Es treffe auch nicht zu, dass eine Steuerpflicht aus dem Umstand hergeleitet werden könne dass die dauernde Last neu begründet worden sei. Gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.02.1981 (EFG 1982 Seite 41) setze § 11 Abs. 2 Nr. 2 GrEStGNW (jetzt § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) nicht voraus, dass die Belastung bereits bei Abschluss des schuldrechtlichen Grundstücksverkehrsgeschäfts auf dem Grundstück ruhe.
Das Finanzgericht habe die Besteuerung im Urteilsfall damit begründet, dass die Erwerber des Dauerwohnrechts im Rahmen eines einheitlich anzusehenden Vertragswerks den Einmalbetrag an die Veräußerer nur gezahlt hätten, damit diese den Erwerbern das Grundstück überlassen. Dies treffe bei der Einräumung des Kiesausbeuterechts nicht zu, da hier ausschließlich das Interesse des Erwerbers am Kiesausbeuterecht vorliege.
Das Grundstückseigentum an sich, sei für die erwerbende KG nicht von Bedeutung.
Dies ergebe sich auch aus dem Gegenstand des Unternehmens der KG. Außerdem handele es sich bei den Erwerbern des Grundstücks um 2 sowohl juristisch als auch wirtschaftlich verschiedene Personen. Eine Steuerumgehung nach § 42 AO sei daher zu verneinen.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.2000 (Bl. 69 f FA-Akte) als unbegründet zurück. Das Kiesabbaurecht zugunsten der KG sei bei der Klägerin als übernommene Belastung anzusehen.
Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG, wonach auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten nicht zur Gegenleistung gehören, treffe hier jedoch nicht zu. Lasten, die neu begründet würden, wie dies hier der Fall sei, (siehe Tz. 272 zu § 9 des GrESt-Kommentars Boruttau) zählten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur steuerpflichtigen Gegenleistung.
Dies werde durch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.02.1981 belegt, in dem eine neue begründete dauernde Last als Teil der steuerpflichtigen Gegenleistung beurteilt worden sei.
Außerdem liege ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor Typischerweise werde der Verkauf eines Grundstücks mit Kiesausbeuterecht in einem Vorgang und mit einem Erwerber vollzogen.
Die Aufteilung dieses Erwerbsvorgangs auf 2 Vorgänge (Verkauf des Kiesausbeuterechts an die KG und Verkauf des Grundstücks an die Klägerin) diene nur dem Zweck der Vermeidung von Grunderwerbsteuer. Ein stichhaltiger wirtschaftlicher Grund für diese Aufteilung, außer dem der Steuervermeidung, sei nicht ersichtlich.
Die...