rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruchkosten und AfaA sind nachträgliche Werbungskosten bei Errichtung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes anstelle des vermieteten Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
1. Abbruchkosten und AfaA für ein nicht in Abbruchabsicht erworbenes, vermietetes Gebäude, das nach dem Abriss durch ein für eigene Wohnzwecke genutztes Gebäude ersetzt wird, können nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften sein, wenn der maßgebliche Grund für den Abbruch des Gebäudes während der Vermietung entstanden ist (im Streitfall angesichts der bereits bei Erwerb des Gebäudes bestehenden erheblichen Baumängel verneint).
2. Der Abriss ist nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, wenn sich der Steuerpflichtige trotz offenbar bestehender Sanierungsfähigkeit des vermieteten Gebäudes dazu entschließt, dieses abzubrechen und an seiner Stelle einen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubau zu errichten.
Normenkette
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 6, Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Abbruchkosten und von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einem zunächst vermieteten Mehrfamilienhaus, das nach seinem Abbruch durch ein neu erbautes und zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ersetzt wurde.
Der Kläger war Eigentümer eines Dreifamilienhauses, das er im Jahr 1988 für xxx.xxx DM gekauft hatte. Das Gebäude war etwa 1922 errichtet und nach seiner Zerstörung im 2. Weltkrieg kurz nach Kriegsende wieder aufgebaut worden. Es verfügte über zwei Wohnungen von jeweils 100 m² und eine Dachgeschosswohnung von 70 m² Wohnfläche. Laut einem Verkehrswertgutachten von 1988 hatte das Gebäude beim Kauf einen Verkehrswert von xxx.xxx DM. Insgesamt setzte der Gutachter für das Anwesen einen Verkehrswert von xxx.xxx DM an. Der Gutachter stellte fest, dass bei den Umfassungs-und Zwischenwänden in starkem Maße Feuchte-und Putzmängel vorhanden seien, dass der Teppichboden im Wohn-und Schlafzimmer des Erdgeschosses teils fleckig sei, dass der Türstock der Hauseingangstüre angemorscht sei, dass die Dacheindeckung in starkem Maße schadhaft und erneuerungsbedürftig sei und dass die Fassade im Sockelbereich des Eingangs kleinere Schäden aufweise, im Übrigen sich aber das Gebäude in einem ordentlichen Zustand befinde. Insgesamt kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der sonstige bauliche Zustand des Gebäudes als ordentlich zu beurteilen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von 1988 verwiesen.
Das Mehrfamilienhaus wurde bis einschließlich September 2000 vermietet. Ende 2000 beauftragte der Kläger den Architekten D mit den Planungen für den Neubau eines Einfamilienhauses. Der Antrag auf Genehmigung des Neubaus wurde am 5. März 2001 gestellt und mit Bauzeichnung und Baubeschreibung versehen. Der inzwischen verstorbene Architekt Hanns S stellte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2001 fest, dass ein Abbruch des Gebäudes und ein kompletter Neubau empfehlenswert sei. Er stellte ferner fest, dass das Gebäude im Kellerbereich starke Durchfeuchtungen in den Außenwänden aufweise, dass die aufsteigende Feuchtigkeit im Putz teilweise bis ca. einen Meter über die Erdgleiche reiche, dass sich im Keller erhebliche Putzschäden und Salpeterausblühungen gebildet hätten, dass sich an den Gesimsen und im Giebelbereich „Südwest” teilweise der Putz flächig ablöse, dass Dachrinnen und Fallrohre stark angerostet seien und dass einige Dachplatten der Bi-berschwanz-Eindeckung fehlten. Der Garten sei sehr ungepflegt. Im Erdgeschoss stellte der Architekt S fest, dass der Farbanstrich der alten Holzverbundfenster in Bad und WC schadhaft sei, dass das Mauerwerk in der Küche im Erdgeschoss in einer Außenecke durchfeuchtet und schimmelig sei, dass über der Badewanne die Wandfliesen gerissen und die Eckverfugungen teilweise ausgebrochen seien, dass die Bodenbeläge wie Teppiche und PVC Flecken und Verfärbungen aufwiesen und dass in dem Dielenboden starke Schwundrisse sichtbar seien. Hinsichtlich der Wohnung im ersten Obergeschoss stellte er fest, dass das Eingangselement verzogen sei, dass die mit Kunststoff überzogenen Türfutter der Innentüren teilweise verschrammt seien, dass sich im linken Zimmer an der Nordseite in der Außenecke die Tapete löse, dass in der Badewanne zwei Abplatzungen vorhanden und die Armaturen stark verkalkt seien. Hinsichtlich der Wohnung im Dachgeschoss stellte der Architekt S fest, dass Wände und Türen in einem ähnlichen Zustand wie die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss seien, dass die Rahmen der Dachflächenfenster starke Wasserspuren aufwiesen, dass im WC verschiedene Feucht...