rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Kostenerstattung für ein kindergeldrechtliches Einspruchsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Steuerberater im Kindergeld-Einspruchsverfahren gegenüber der Familienkasse nicht erkennbar als Bevollmächtigter aufgetreten, sondern hat er den kindergeldanspruchsberechtigten Elternteil nur bei der Abfassung von Erklärungen gegenüber der Familienkasse beratend unterstützt und hat der Kindergeldberechtigte diese Erklärungen anschließend selbst gegenüber der Familienkasse abgegeben, so besteht nach § 77 EStG kein Anspruch auf Erstattung einer Beratungsgebühr (§ 21 StBGebV) oder einer Auslagenpauschale (§ 16 StBGebV).
2. Auch wenn der Steuerberater als Bevollmächtigter gegenüber der Familienkasse aufgetreten wäre, bestünde kein Erstattungsanspruch nach § 77 EStG für vor der Einlegung eines Einspruchs erbrachte Beratungsleistungen.
Normenkette
EStG § 77 Abs. 1-2, 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 3 Sätze 1, 3; StBGebV §§ 16, 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (die Agentur für Arbeit – Familienkasse –) zu Recht die Erstattung einer Ratsgebühr gemäß § 21 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sowie einer Auslagenpauschale nach § 16 StBGebV im Rahmen der Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.
Die Klägerin (Klin) hatte für ihr in Berufsausbildung befindliches Kind F bis Dezember Kindergeld erhalten.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 teilte die Klin der Familienkasse mit, dass ihr Sohn F im Monat Februar 2003 sein Ausbildungsverhältnis beenden werde und bat, für die beiden Monate Januar und Februar 2003 noch Kindergeld zu bezahlen, da sich an den Voraussetzungen und den Einkommensverhältnissen zu den Vormonaten nichts geändert habe. Falls dennoch eine Meldung benötigt werde, bat sie um Zusendung von Vordrucken.
Am 25. Februar 2003 ging bei der Familienkasse eine Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung des Sohnes der Klin sowie eine Erklärung zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2002 ein.
Mit Bescheid vom 07. April 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Sohn F ab Januar 2003 auf, weil nach Ansicht der Familienkasse die Einkünfte in den beiden Monaten unter Ansatz der Werbungskostenpauschale den anteiligen Grenzbetrag (Freigrenze) von 1.198 EUR überstiegen hätten.
Mit am 23. April 2003 bei der Familienkasse eingegangenen Schreiben legte die Klin hiergegen Einspruch ein und bat um Offenlegung, wie der maßgebliche Grenzbetrag ermittelt worden sei.
Mit Schreiben vom 08. Mai 2003 bat die Familienkasse die Klin, die beigefügte Werbungskostenerklärung für Januar 2003 einzureichen.
Am 02. Juni 2003 reichte die Klin eine von ihr und ihrem Sohn unterschriebene Erklärung zu den Werbungskosten für Januar 2003 ein.
Mit Abhilfebescheid vom 29. August 2003 korrigierte die Familienkasse den angefochtenen Bescheid vom 07. April 2003, da sie von einem falschen Ansatz der Ausbildungsvergütung ausgegangen war. Das Kindergeld wurde für die beiden Monate Januar und Februar 2003 nachgezahlt. Ferner wurde der Klin zugesagt, die im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 25. September 2003 reichte die Klin eine Kostenrechnung ihres Steuerberaters in Höhe von insgesamt 236,64 EUR ein. In dieser Kostenrechnung vom 17. September 2003 machte der Bevollmächtigte der Klin eine Beratungsgebühr gemäß § 21 Abs. 1 StBGebV in Höhe von 184 EUR sowie eine Auslagenpauschale nach § 16 StBGebV in Höhe von 20 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 lehnte die Familienkasse den Antrag der Klin auf Kostenerstattung ab. Die Klin habe den ihr zugesandten Erklärungsvordruck selbst ausgefüllt und – mit unterzeichnet durch das Kind – wieder eingereicht. Kosten für eine dafür erforderliche Beratung durch den Steuerberater könnten – da nicht notwendig – nicht festgesetzt werden.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trägt der Prozessbevollmächtigte der Klin vor, die Begründung und damit die Ablehnung des Erstattungsantrages, sei in diesem Fall nicht richtig. Die Klin habe sich bereits, bevor sie Einspruch eingelegt habe, bei dem Bevollmächtigten über die Bedeutung der Ablehnung der Zahlung von Kindergeld erkundigt. Die Erläuterungen hinsichtlich der Vorschriften zum Kindergeld seien für die Klin wichtig gewesen, um zunächst einmal die Sachlage insgesamt zu verstehen. Im Anschluss daran seien der Klin die einzelnen Auswirkungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung erläutert worden. Die Tatsache, dass die Klin den Einspruch selbst begründet habe, lasse nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie sich bei dem Prozessbevollmächtigten intensiv über die Auswirkungen und die Vorgehensweise informiert habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2003 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte ...