rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer durch einen Erläuterungstext im Einkommensteuerbescheid. Einkommensteuer 2002
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage allein mit dem Ziel, dass ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Erläuterungstext gestrichen werden soll, in dem das Finanzamt ankündigt, es werde die zukünftige Anerkennung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten von der Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung des Kraftfahrzeuges abhängig machen, ist unzulässig. Der Steuerpflichtige ist allein durch diesen Hinweis, der keinerlei Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes trifft, nicht beschwert.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; AO 1977 § 118
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um das Entfernen eines Erläuterungstextes zur Einkommensteuerveranlagung 2002.
Die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 vom 23. April 2004 erfolgte gemäß den Erklärungen des Klägers. Gegen die Höhe der Festsetzung hat der Kläger keine Einwendungen. Er wendet sich allein gegen die Erläuterung zur Festsetzung, in der das Finanzamt schreibt:
Sie haben in großem Umfang den Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten beantragt. Diese Aufwendungen können künftig nur noch berücksichtigt werden, wenn Sie jährlich die mit ihrem Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer nachweisen bzw. glaubhaft machen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Kilometerleistung kann z.B. durch Inspektionsund Reparaturrechnungen, Kauf- oder Verkaufsverträge der/des KfZ, TÜV-Berichte oder die Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.”
Zu den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte gab der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2002 vom 24. Februar 2003 an, dass sie mit dem PKW X erfolgt seien, wobei an 227 Tagen 3 km vom Wohnort T zurückgelegt wurden und an 21 Tagen 561 km vom Wohnort D.
Der Kläger meint, die Erläuterung stehe im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der unter der Grenze von 5.112 EUR keinen Nachweis darüber verlange, wie der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde und ob tatsächlich Kosten dafür entstanden seien. Seine Beschwer sieht er darin, dass er glaubt, wenn die verlangten Nachweise in den Folgejahren nicht vorgelegt würden, würde entgegen der gesetzlichen Regelung kein Au fwand anerkannt. Es sei durch die Ankündigung des künftigen Verlangens von Nachweisen eine Entscheidung für spätere Jahre getroffen worden.
Den mit dem Ziel der Eliminierung der Erläuterung eingereichten Einspruch hatte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2003 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 24. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2003 die Formulierung „Sie haben in großem Umfang den Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten beantragt. Diese Aufwendungen können künftig nur noch berücksichtigt werden, wenn Sie jährlich die mit Ihrem Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer nachweisen bzw. glaubhaft machen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Kilometerleistung kann z.B. durch Inspektionsund Reparaturrechnungen, Kauf- oder Verkaufsverträge der/des Kfz, TÜV-Berichte oder die Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.” aus dem Bescheid zu entfernen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es sieht keine Beschwer des Klägers durch die streitgegenständliche Erläuterung im Bescheid für 2002. Als Vorbereitungshandlung für das Jahr 2003 stelle sie keinen Verwaltungsakt dar und könne sich erst bei der Veranlagung 2003 auswirken.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – verwiesen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. September 2004, die Beklagte mit Erklärung vom 8. September 2003 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger eine Klagebefugnis gem. § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt.
Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Erläuterungstext seitens des Finanzamts (der öffentlichen Gewalt) „in seinen Rechten verletzt” worden zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO, ebenso Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –).
Geltend machen heißt, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die zu einem gesetzlichen Anspruch auf Erlass des Bescheides ohne die streitgegenständliche Erläuterung führen (vgl. zur Verpflichtungsklage BFH-Urteil v. 13. September 1988 VIII R 218/85 BFH/NV 1989,354; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 64). Weder eine Rechtsnorm, noch der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vermitteln einen Anspruch auf eine derartige modifizierte Festsetzung.
1. Die Erläuterung zur Einkommensteuerfestsetzung 2002 trifft keinerlei Regelung im Sinneeines Verwaltungsaktes nach § 118 AO, an welche die Behörde oder/und der Kläger gebunden wäre, weder für das Jahr 2002 noch...