Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist bei der Zahlung eines Gesamtschuldners kein abweichender Tilgungswille erkennbar, ist in der Regel anzunehmen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.
2. Etwas anderes gilt bei der Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner.
3. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, ist hier aufgrund der zwischen Ehepartnern bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame ESt-Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.
3. Allerdings kommt eine Erstattung von ESt-Vorauszahlungen bei fehlender Tilgungsbestimmung im Regelfall nur hinsichtlich desjenigen Betrags in Betracht, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer übersteigen. Dies gilt sowohl im Fall der Zusammenveranlagung als auch bei Wahl der Einzelveranlagung (bzw. getrennten Veranlagung) und folgt aus dem Sicherungszweck der Vorauszahlungen.
4. Stammen die Zahlungen auf die ESt-Vorauszahlungen von Gemeinschaftskonten, die zum Zeitpunkt der Überweisung den Eheleuten gemeinsam zuzurechnen sind, sind Zahlende der Ehemann und die Ehefrau jeweils zur Hälfte. Sobald das Getrenntleben dem Finanzamt bekannt wird, sind deshalb die Zahlungen jeweils zur Hälfte dem Ehemann und zur Hälfte der Ehefrau zuzurechnen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 1, 3; EStG § 36 Abs. 2, 4, § 26 Abs. 1, § 26a; SolZG § 1 Abs. 2; FGO § 60 Abs. 3; FVG § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 4; BayZustVSt § 5 Abs. 1 Nr. 2; BayZustVSt Anl. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet; ihr werden auch keine Kosten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen.
I.
Der Kläger und die Beigeladene sind seit […] 2015 geschieden. Seit […] Juli 2012 leben sie getrennt. Das Getrenntleben wurde dem Finanzamt Landshut (Wohnsitzfinanzamt) am 20. August 2013 bekannt.
Für den Kläger und die Beigeladene waren unter der Steuernummer [… / 276 / …] vom Wohnsitzfinanzamt für das Jahr 2013 gemeinsame Vorauszahlungen für jedes Vierteljahr zur Einkommensteuer von 2.370,00 EUR und zum Solidaritätszuschlag von 118,22 EUR festgesetzt (Bescheid vom 16. November 2012 für 2010, mit dem beide zur Einkommensteuer 2010 zusammen veranlagt wurden; […]). Die Vorauszahlungen für die vier Quartale von insgesamt 9.480,00 EUR und 472,88 EUR wurden geleistet und am 6. März, 14. Juni, 10. September und 9. Dezember 2013 […] dem Konto des Wohnsitzfinanzamts gutgeschrieben. Die Zahlungen erfolgten als Überweisungen von Konten bei der […] (R-Bank) und zwar für das 1. Vierteljahr von dem Konto Nr. […] (20123xxx), für das 2. Vierteljahr von dem Konto Nr. […] (10123xxx), für das 3. Vierteljahr vor dem Konto Nr. […] (00123xxx) und für das 4. Vierteljahr von dem Konto Nr. 20123xxx […]. Diese drei Girokonten wurden von der R-Bank als Gemeinschaftskonten des Klägers und der Beigeladenen in Form von sog. Oder-Konten geführt.
Für den Kläger und die Beigeladene wurden für das Jahr 2013 vom Wohnsitzfinanzamt Einzelveranlagungen zur Einkommensteuer durchgeführt.
Mit Bescheid für 2013 vom 21. Januar 2016 wurde gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer auf 26.893,00 EUR und der Solidaritätszuschlag auf 1.378,24 EUR festgesetzt. Angerechnet wurde der Steuerabzug vom Lohn in Höhe von 14.944,00 EUR auf Einkommensteuer und von 655,67 EUR auf Solidaritätszuschlag. Außerdem erfolgte die Anrechnung von geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 7.110,00 EUR auf die Einkommensteuer und von 354,66 EUR auf den Solidaritätszuschlag […]. Das Wohnsitzfinanzamt war der Auffassung, dass die Vorauszahlungen für 2013 auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für das 1. und das 2. Vierteljahr in vollem Umfang dem Kläger zuzuordnen seien (4.740,00 EUR und 236,44 EUR). Denn nach der Probeberechnung für das Jahr 2013 habe sich lediglich für den Kläger eine Steuernachforderung ergeben. Die Vorauszahlungen für das 3. und das 4. Vierteljahr seien von Gemeinschaftskonten nach Bekanntwerden des Getrenntlebens überwiesen worden und deshalb dem Kläger und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte (2.370,00 EUR und 118,22 EUR) zuzurechnen […].
Gegenüber der Beigeladenen wurde mit Bescheid für 2013 vom 8. April 2015 die Einkommensteuer auf 3.150,00 EUR und der Solidaritätszuschlag auf 0 EUR festgesetzt und es wurde der Steuerabzug vom Lohn in Höhe von 3.230,00 EUR und 44,71 EUR angerechnet. Mit Bescheid vom 10. November 2015 änderte das Wohnsitzfinanzamt gegenüber der Beigeladenen die Abrechnung und brachte zusätzlich Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 2.370,00 EUR und zum Solidaritätszuschlag von 118,22 ...