Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Trägern von Berufsgeheimnissen
Leitsatz (redaktionell)
Die Durchführung einer Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die zurBerufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
Normenkette
AO 1977 § 193 Abs. 1; AO § 102
Gründe
Streitig ist die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Der Antragsteller (Ast.) ist als Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar tätig. Unter dem10.05.1999 erließ der Antragsgegner (Ag.) eine auf § 193 Abs. 1 AO gestütztePrüfungsanordnung für die Jahre 1995 bis 1997 (USt, ESt) bzw. 1995 und 1996 (VSt). Mit demhiergegen gerichteten Einspruch macht der Ast. im wesentlichen geltend, daß aufgrund derseinen Mandanten gegenüber bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung eine Außenprüfungbei ihm unzulässig sei. Der Hinweis des Ag. auf die Wahrung des Steuergeheimnisses sowie dasnach § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO bestehende Auskunftsverweigerungsrecht und den damitbegründeten Verzicht der Verwaltung auf die Fertigung von Kontrollmitteilungen reiche zumSchütz seiner Mandanten nicht aus. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheitenwird auf die Einspruchsentscheidung vom 09.08.1999 verwiesen; Hiergegen richtet sich dieKlage 11 K 5685/99 AO, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Nachdem der Ag. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung mitVerfügung vom 23.12.1999 abgelehnt hat, verfolgt der Ast. sein Begehren im gerichtlichenVerfahren weiter. Zur Begründung trägt der Ast. im wesentlichen vor: Als Steuerberater,Rechtsanwalt und Notar unterliege er einer gesetzlich geregelten striktenVerschwiegenheitsverpflichtung (§ 57 StBerG, § 43a BRAO, § 18 BNotO). Ein Verstoßhiergegen sei gem. § 203 StGB strafbewehrt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung umfassebereits das Bestehen eines Mandates, um so mehr aus Kontenunterlagen und Rechnungen sichergebende weitere Angaben zum jeweiligen Mandatsverhältnis. Der vom Ag. zugesagteVerzicht auf Kontrollmitteilungen ändere nichts daran, daß im Rahmen einer Betriebsprüfungder Prüfer – unbeschadet seiner eigenen Verschwiegenheitspflicht – Daten zur Kenntnis erhalte,die durch die ihm – dem Ast. – obliegende Verschwiegenheitspflicht geschützt seien. Wegenweiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 02.12.1999 und 18.02.2000 (beide zu 11 K5685/99 AO) Bezug genommen.
Der Ast. beantragt,
die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 10.05.1999 auszusetzen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung unter Hinweis auf dieEinspruchsentscheidung vom 09.08.1999 und die Klageerwiderung vom 23.12.1999 nicht fürgegeben.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3, 2 FGO erforderlichen summarischenÜberprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenenPrüfungsanordnung.
Daß Außenprüfungen gem. § 193 Abs. 1 AO auch bei zur Berufsverschwiegenheitverpflichteten Steuerpflichtigen durchgeführt werden können, entspricht ständigerRechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 27.11.1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274),der der Senat folgt. Nach dieser Rechtsprechung genügt die Finanzverwaltung mit dem generellverfügten Verzicht auf Kontrollmitteilungen, soweit dem betroffenen Steuerpflichtigen einAuskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO zusteht, den im Rahmen der Prüfungsanordnungbei derartigen Steuerpflichtigen erforderlichen Einschränkungen. Auf die zutreffendenAusführungen des Ag. in der Einspruchsentscheidung vom 09.08.1999 und im Schriftsatz vom23.12.1999 zu dem Verfahren 11 K 5685/99 AO wird insoweit verwiesen.
Ob und inwieweit einzelne Prüfungsmodalitäten, wie z. B. die Vorlage von Unterlagen von denVorschriften zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse erfaßt sind (ggf. Schwärzungpersonenbezogener Daten oder Herstellung von Aktenauszügen, Zusammenstellungen undNachweisen über dem Aussageverweigerungsrecht unterliegende Tatsachen und Vorgänge, vgl.BFH-Beschluß vom 21.04.1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954) und ggf. durch besondereRechtsmittel verfolgt werden können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, mit dem der Ast.die generelle Unzulässigkeit einer Außenprüfung bei ihm geltend macht.
Die nämliche, Unterscheidung liegt auch der vom Ast. angesprochenen Problematik derAnordnung vom Fahrtenbüchern bei dem Berufsgeheimnis unterliegenden Berufsgruppenzugrunde. Es geht dabei nicht um die Frage, ob Fahrtenbücher überhaupt, sondern ob Angabenvon mandantenbezogenen Daten verlangt werden dürfen (vgl. Au, NJW 1999, 340).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 FGO, §§ 13 und 25 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 509413 |
EFG 2000, 662 |
BBK 2000, 694 |