Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung des vstl./gewstl. Schachtelprivilegs bei Beteiligung an niederländischer KapGes

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder Art. 19 Abs. 1 Buchst. c noch Art. 20 Abs. 2 S. 3 des DBA D-NL begründen eine vermögensteuerliche Freistellung von Schachtelbeteiligungen an niederländischen Kapitalgesellschaften.

 

Normenkette

DBA NLD Art. 19 Abs. 1 Buchst. C, Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 3, Art. 13 Abs. 1-2; BewG § 102 Abs. 2; GG Art. 59 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen II R 4/00)

 

Gründe

Streitig ist die Gewährung eines steuerlichen Schachtelprivilegs nach dem deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D-NL).

Die Klägerin (Klin.) ist eine zum AKonzern gehörende GmbH, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von befaßt. Mit Vertrag vom 15.06.1982 hat die Klin. sämtliche Gesellschaftsrechte an der B.V. BNiederlande erworben, deren Firmenname anschließend in AFinance B.V. (ABV) abgeändert wurde. Geschäftszweck der A B.V. ist die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Führung und Finanzierung anderer Gesellschaften, das Factoring sowie die Darlehensgewährung und alle damit verbundenen Geschäfte. Nach den Feststellungen der Konzernbetriebsprüfung in dem Bericht vom 10.09.1990 über die geprüften Auslandsbeziehungen (Anl. 11 des Berichts) gründete die A B.V. 1982 die AInternational N.V. Curacao Niederländische Antillen, die den Zweck hatte, außerhalb Deutschlands Finanzmittel für langfristige Finanzierungen anderer ausländischer AGesellschaften zu besorgen.

Die Beteiligung an der A B.V. wurde seit ihrem Erwerb beim steuerpflichtigen Vermögen der Klin. erklärt und berücksichtigt. In den Einheitswerten des Betriebsvermögens der Klin. war der Wert der Beteiligung zu den Stichtagen 01.01.1983 bis 01.01.1985 enthalten und zwar in einer Größenordnung zwischen 8,5 Mio. DM und 10 Mio. DM. Die Einheitswertfeststellungen standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 07.12.1988 beantragte die Klin., ihre Beteiligung an der A B.V. ab 01.01.1983 nicht als steuerpflichtiges Betriebsvermögen zu behandeln. Nach dem DBA D-NL stehe den Niederlanden das Besteuerungsrecht für Substanzsteuern bei zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen zu. Es bestehe insoweit ein Schachtelprivileg (Art. 19 Abs. 1 c; Art. 13 Abs. 2; Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA D-NL). Das Vermögen der Schachtelbeteiligung sei daher von der deutschen Besteuerung auszunehmen und die Vermögens- und Gewerbesteuerbescheide entsprechend zu ändern.

Nach einer Konzernbetriebsprüfung, wegen deren Einzelheiten auf den Bp-Bericht vom 10.09.1990 und den Bericht über die geprüften Auslandsbeziehungen (Anlage 11 des Bp-Berichts) verwiesen wird, erließ das Finanzamt am 21. und 22.02.1991 folgende Bescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens und über die Vermögensteuer(VSt)-Festsetzungen:

Einheitswerte des Betriebsvermögens 01.01.1983 =

DM

01.01.1984=

DM

01.01.1985=

DM

festgesetzte VSt zum 01.01.1983 =

DM

01.01.1984=

DM

01.01.1985=

DM.

In allen Bescheiden waren die Nachprüfungsvorbehalte aufgehoben worden.

Gegen die oben genannten Einheitswert- und VSt-Bescheide legte die Klin. Einsprüche ein und verwies dabei auf ihren Antrag vom 07.12.1988. Hinsichtlich der Schachteldividenden stehe den Niederlanden ein Besteuerungsrecht bezüglich des Vermögens im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des DBA D-NL zu.

Die Einsprüche blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.04.1995 führte das Finanzamt aus, die Tätigkeit der Firma A B.V. habe im wesentlichen in dem Halten der Beteiligung an der Firma A International Finance N.V. Curacao, in der Aufnahme von Geldmitteln und deren Weitergabe an Firmen des A Konzernes, im Ankauf von Wechseln von Firmen des A Konzerns und in der Anlage von Festgeldern bestanden. Die Geschäfte seien fast ausschließlich mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gem. § 7 Außensteuerungsgesetz wesentlich beteiligt waren, getätigt worden. Damit habe die Firma A B.V. keine aktive Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Außensteuergesetz ausgeübt. Es fehlten daher die Voraussetzungen für eine Schachtelvergünstigung nach § 102 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 6 und Abs. 2 Außensteuergesetz. Auch aus dem Normenzusammenhang des DBA D-NL lasse sich eine solche Vergünstigung nicht herleiten. Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.1988 Az. 13 K 493/82 BB (in Betriebsberater 1989 S. 829) zu einem vergleichbaren Sachverhalt verwiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Unstreitig sei, daß sich für die Beteiligung an der A B.V. ein Schachtelprivileg nicht aus § 102 BewG herleiten lasse, da die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge nicht ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Außensteuergesetz fallenden Tätigkeiten beziehe. Auch sei die A B.V. nicht nach § 8 Abs. 2 Außensteuergesetz als „aktiv” zu behandeln. Im Streitfall ergebe sich die Schachtelvergünstigung aus den Regelungen des DBA D-NL. Die Vorschrift ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge