Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Veranlassung einer Exkursion "Nationalparks und Naturwunder" durch wissenschaftlichen Mitarbeiter eines geographischen Instituts einer Universität
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter eines geographischen Instituts einer Universität mit vorbereitete und organisierte Exkursion "Nationalparks und Naturwunder" sind als gemischte Ausgaben insgesamt vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie sich nicht nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar aufteilen lassen.
Normenkette
EStG § 12 Nrn. 1, 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin (Klin.) ist als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Geographie der Universität (Gesamthochschule) … nichtselbständig tätig. Sie nahm in der Zeit vom 25.09. bis 15.10.1999 an einer von ihr mit vorbereiteten und organisierten Exkursion in den Südwesten … (Nationalparks und Naturwunder …) teil. Wegen des Ablaufes der Exkursion im einzelnen wird auf die von der Klin. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Die Klin. machte mit ihrer Einkommensteuer- (ESt-) Erklärung 1999 (Streitjahr) Werbungskosten (WK) von insgesamt DM 7.774 geltend, in denen ihr Reisekostenanteil für die Exkursion mit DM 3.879 sowie Verpflegungsmehraufwendungen von DM 1.920 enthalten waren.
Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt des Streitjahres mit Bescheid vom 10.03.2000 auf DM 1.402 fest. Er berücksichtigte dabei anstelle der erklärten WK lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von DM 2000,00.
Die Klin. legte hiergegen Einspruch ein, den der Bekl. mit Entscheidung vom 13.04.2000 (EE) als unbegründet zurückwies. Er führte zur Begründung aus, die Aufwendungen für die … -Reise von insgesamt DM 5.799 seien nicht als WK anzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führten Auslandsreisen nur dann zu WK, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen würden, wenn also die Verfolgung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sei. Hieran fehle es im Streitfall. Die Besichtigung der Nationalparks und Naturwunder des … könne nicht als nahezu ausschließlich beruflich gewertet werden. Das allgemeine berufliche Interesse, z.B. durch eingehende Beobachtungen der Vegetation oder der Bodenstruktur die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft besser ausüben zu können, reiche nicht aus, um den Aufwendungen den Charakter von WK zu geben. Mithin hätten bei der Durchführung der Reise Gesichtspunkte, die den nicht abzugsfähigen Ausgaben für die Lebensführung zuzuordnen seien, zumindest eine nicht nur untergeordnete Rolle gespielt. Das schließe aber eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als WK aus.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klin. beruft sich im wesentlichen darauf, daß es sich bei der Exkursion um eine dienstliche Veranstaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit als wissenschaftlicher Hilfskraft gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Kl.-Vertreters vom 15.06.2000 Bezug genommen.
Die Klin. beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheides vom 10.03.2000 in Gestalt der EE die ESt des Streitjahres unter Berücksichtigung der Aufwendungen von DM 5.799 als WK geändert festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Berichterstatter folgt der Begründung der EE und sieht deshalb gem. § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Er verweist ergänzend auf das Urteil des BFH vom 27. März 1991, VI R 51/88 (BStBl. II 91, 575). Danach ändert allein der Umstand, daß die Klin. auch in ihrer Funktion als wissenschaftliche Hilfskraft, also aus beruflichen Gründen an der Exkursion teilgenommen hat, nichts daran, daß die streitigen Aufwendungen vom WK-Abzug ausgeschlossen sind. Es handelt sich vielmehr um sog. gemischte Ausgaben, auf die das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nur dann nicht anzuwenden ist, wenn und soweit sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abtrennen läßt (BFH VI R 51/88 a.a.O. Seite 577). Hieran fehlt es im Streitfall aus den in der EE zutreffend dargelegten Gründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 548015 |
EFG 2001, 624 (Nur LS) |
IWB 2001, 640 |