Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerpflichtiger, der innerhalb von fünf Jahren mehr als zwanzig Wohnmobile ankauft, sie für jeweils (höchstens) achtzehn Monate zu einem kaum die Anschaffungskosten deckenden Mietzins an den Veräußerer vermietet und ihm anschließend wieder verkauft, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einzelfallwürdigung).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3; EStR Abschn. 137; GewStG § 2 Abs. 1, 1 S. 1
Tatbestand
Strittig ist im wesentlichen, ob der Kläger (Kl.) durch das Vermieten und Verkaufen von Wohnmobilen gewerblich tätig geworden ist.
Der Kl. war bis zu seiner Pensionierung wegen Krankheit als Finanzbeamter im Prüfungsdienst tätig.
Aufgrund eines Vertrages vom 06.03.1988 (Bl. 34 FG-Akte) erwarb er Wohnmobile von der H… Reisemobil GmbH (H…), deren Anteile ein Zahnarzt hielt; die GmbH ist 1994 in Konkurs gegangen. Die Wohnmobile vermietete er an die H…, damit diese sie an Selbstfahrer weitervermietete. Die Mietverträge des Kl. mit der H… liefen über 18 Monate, beginnend mit dem jeweiligen Erwerb des Wohnmobils durch den Kl. Der Mietzins betrug in der Saison (April bis Oktober) … DM/monatlich, im übrigen … DM.
Steuern und Versicherungskosten trug der Kl.; Reparaturen und Wartungen veranlaßte die Holiday, die Kosten gingen ebenfalls zu Lasten des Kl. Der jeweilige Mietvertrag mit der Holiday erlosch, wenn der Kl. das Wohnmobil vorzeitig, dann aber mit Zustimmung der Holiday, veräußerte. Tatsächlich veräußerte er die Wohnmobile aber ausschließlich an die H…, die sie dann weiterveräußerte.
Der Kl. kaufte 1988 vier, 1989 acht, 1990 vier Wohnmobile. Nach seiner AfA-Liste kaufte er 1991 acht, unter Einbezug der Afa-Liste 1992 waren es in 1991 elf, nach der Liste des Prüfers waren es 1991 dreizehn Fahrzeuge; nach den Aufstellungen des Kl. waren es 1992 fünf, nach der Liste des Prüfers zwei Wohnmobile. Er verkaufte 1989 fünf, 1990 vier, 1991 sechs und 1992 vier Wohnmobile.
Die Verkaufspreise betrugen in den Streitjahren zwischen … und … DM, die Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge hatten zwischen … und … DM gelegen, jeweils ohne Umsatzsteuer (USt).
Der Kl. ist seit 1991 außerdem als Unternehmensberater tätig gewesen; inzwischen hat er diese Tätigkeit aufgegeben. In diesem Betriebsvermögen führt er zwei PKW's, deren Nutzung zwischen den Beteiligten strittig ist.
Bezüglich der Wohnmobile erklärte der Kl. Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) – Vermietung beweglicher Sachen –; die Veräußerungserlöse berücksichtigte er nicht. Es ergaben sich Überschüsse ("Verluste”) der Werbungskosten über die Einnahmen, die nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht ausgeglichen werden durften. Die Gewinne aus der Unternehmensberatung behandelte der Kl. als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Das Finanzamt (FA) folgte zunächst den Steuererklärungen.
Aufgrund einer Außenprüfung (Ap) für die Jahre 1990 bis 1992 stellte sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, der Kl. sei mit der Vermietung und der Veräusserung der Wohnmobile gewerblich tätig geworden. Die Unternehmensberatung beließ sie weiterhin als selbständige Tätigkeit.
Bei der Gewinnermittlung für die Unternehmensberatung änderte der Prüfer lediglich die private PKW-Nutzung.
Bei der Überschußrechnung für die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnmobile bezog er die Erlöse aus den Verkäufen mit ein. Statt eines Überschusses der Werbungskosten (Wk) über die Einnahmen ergab sich jetzt ein Gewinn von … DM (der "Verlust” hatte … DM betragen) und für 1992 ein Gewinn von … DM ("Verlust” vorher … DM). Den Gewinn behandelte das FA als solchen aus Gewerbebetrieb.
Den ESt-Bescheid 1991 (vom 24.09.1993, unter VdN) änderte das FA (am 15.01.1996) und setzte jetzt den gewerblichen Gewinn von … DM an. Andererseits ermäßigte es die Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil es Zinsen und dazugehörige Kosten in den gewerblichen Gewinn einbezog. Es ergab sich jetzt eine ESt von … DM gegenüber … DM zuvor.
Den ESt-Bescheid 1992 (vom 12.04.1994, unter VdN) änderte das FA ebenfalls am 15.01.1996 und setzte … DM als Gewinn aus Gewerbe an. Die Steuer änderte sich von … DM auf … DM. Der VdN wurde jeweils aufgehoben.
Der Einspruch (vom 16.02.1996) war insoweit erfolgreich, als das FA die ESt 1991 auf … DM und die für 1992 auf … DM herabsetzte.
Weiterhin ergingen am 05.03.1996 Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheide über … bzw. … DM. Der Einspruch (vom 12.03.1992) war insoweit erfolgreich, als die GewSt-Meßbeträge auf … DM bzw. … DM (unzutreffend, weil private PKW-Nutzung herabgesetzt wurde, dies aber zur Unternehmensberatung gehört, die gar nicht gewerblich sein soll) herabgesetzt wurden.
Das FA führte in der Einspruchsentscheidung (EE) im wesentlichen aus, die Vermietung beweglicher Gegenstände führe zwar grundsätzlich zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, aber eine gewerbliche Tätigkeit liege auch nach Abschnitt 137 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vor, wenn der Umfang der Tätigkeit eine unte...