rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 02. Mai 1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen Kindergeld für … für den Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 1996 zu gewähren und dieses Kindergeld der Klägerin zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Festsetzung von Kindergeld für ein Kind, dem er Sozialhilfe gewährt, gegenüber der Familienkasse klagebefugt ist, und ob Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) anrechenbare Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
Die Klägerin (Klin.) gewährte als örtlicher Sozialhilfeträger der am 14.06.1976 geborenen B.E. vom 04.07.1996 an bis einschließlich Dezember 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 721,80 DM. In diesem Betrag war ein pauschaliertes Wohngeld in Höhe von monatlich 339 DM enthalten. Frau B.E. die bis zum 30.06.1996 berufstätig gewesen und anschließend arbeitslos geworden war, bezog außerdem Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Höhe von monatlich 499,20 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1996.
Die Klin. machte gegenüber dem Beklagten (Bekl.), der Familienkasse, mit Schreiben vom 05.07.1996 auf Nachzahlungsansprüche der kindergeldberechtigten Mutter I.E. der Beigeladenen, Erstattungsansprüche nach § 104 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren (SGB X) geltend. Gleichzeitig bat die Klin., ihr Schreiben vom 05.07.1996 als Antrag auf Gewährung von Kindergeld anzusehen, sofern ein solcher Antrag noch nicht gestellt worden sei. Unter dem 05.12.1996 stellte auch die Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld. Darin erklärte sich der Vater von B.E. und Ehemann der Beigeladenen mit einer Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene einverstanden.
Mit Bescheid vom 31.01.1997, der an die Kindesmutter I.E. die Beigeladene, gerichtet war, lehnte der Bekl. die Gewährung von Kindergeld für B.E. mit der Begründung ab, das Kind habe während des Berücksichtigungszeitraums von Juli bis Dezember 1996 Bezüge, nämlich Sozialhilfe und Arbeitslosengeld, von mehr als 6.000 DM gehabt, so daß gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG kein Kindergeldanspruch bestehe.
Gegen den Bescheid des Bekl. legte (nur) die Klin. Einspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, daß die Sozialhilfe im Verhältnis zum Kindergeld eine nachrangige Leistung darstelle. Somit dürfe Einkommen aus der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Kindergeldes nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang werde auf § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verwiesen, der vorsehe, daß auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht versagt werden dürften, weil nach dem BSHG entsprechende Leistungen vorgesehen seien.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.1997, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klin. handele es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt um Bezüge i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Außer Ansatz blieben nur solche Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt seien (§ 32 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Die Hilfe zum Lebensunterhalt diene aber nicht vorrangig Ausbildungszwecken, sondern habe vielmehr Unterhaltsersatzfunktion. Die Einkommensgrenze gem. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG von 6.000 DM sei überschritten, denn, B.E. habe in der Zeit von Juli bis Dezember 1996 Sozialhilfe und Wohngeld von insgesamt 7.326 DM erhalten. Nach Abzug einer Kostenpauschale von 360 DM verbleibe ein Einkommen von 6.966 DM.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren auf Gewährung von Kindergeld für B.E. für den Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 1996 und Erstattung dieses Kindergeldes an sie, die Klin., weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Sie, die Klin., könne den Kindergeldanspruch gem. § 104 SGB X analog vom Bekl. einfordern. Gem. § 74 Abs. 5 EStG gelte § 104 SGB X für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse entsprechend. Sie, die Klin., nehme weder fremde Belange wahr noch mache sie sich zum Sachwalter fremder Interessen. Sie verfolge lediglich eigene Interessen und sei daher klagebefugt.
Sozialhilfe in der Gestalt der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt sei gegenüber dem Kindergeld stets und seit jeher subsidiär gewesen. Da die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe keinen anderen Leistungspflichtigen entlasten solle, gelte grundsätzlich ...