Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsvoraussetzungen bei Auslandsspenden
Leitsatz (redaktionell)
1) Auslandsspenden können nach § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG nur dann abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
2) Zudem muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorgelegt werden.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1 S. 3; EStDV § 50; AO § 52; EStG § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist die Abziehbarkeit einer Auslandsspende. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine (damalige) Ehefrau war in seiner Praxis nichtselbständig tätig. Sie war weiterhin Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs. Die Gewerbeanmeldung lautete auf Einzelhandel mit Damen- und Herrenoberbekleidung und Accessoires. Im Streitjahr wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit der Einkommensteuererklärung 2003 begehrte der Kläger unter anderem einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 18.180 EUR für eine Spende an das DQ in Portugal. Er legte zunächst eine in portugiesischer Sprache verfasste, auf den 31.7.2003 datierte „Declaração” des DQ vor, wonach für verschiedene Wirtschaftsgüter ein Gesamtbetrag von 18.180 EUR ausgewiesen war. Dazu gab er an, es handele sich um eine Spende an ein Seniorenheim, dem ein Kinderheim angegliedert sei. Das Heim befinde sich in einem Ort, in dem er seinen Grundbesitz zu Wohnzwecken nutze. Der Beklagte versagte den Sonderausgabenabzug mit Einkommensteuerbescheid vom 5.4.2004. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, es könne gegen EU-Recht verstoßen, wenn eine Spende in ein EU-Land bei nachweislicher Verausgabung nach deutschem Steuerrecht nicht abzugsfähig sei. Er kündigte eine neue „spezifizierte” Spendenbescheinigung an. Mit Schriftsatz vom 24.11.2004 legte er im Original und in deutscher Übersetzung eine auf den 31.7.2003 datierende Declaração de doação para a repartição das finançãs portuguesa/alemã / Spendenbescheinigung für das portugiesische/deutsche Finanzamt vor. Darin wurde bescheinigt, dass das DQ am 31.7.2003 eine Sachspende in Höhe von 18.180 EUR erhalten habe. Weiterhin wurde bestätigt, dass das DQ ein gemeinnütziges Unternehmen und berechtigt sei, für portugiesische steuerrechtliche Zwecke eine Spendenbescheinigung auszustellen, damit der Spender in Portugal seine Spende steuerrechtlich von seinem Einkommen in Abzug bringen könne. Die erhaltenen Sachwerte waren wie folgt aufgeführt:
Fabrikneu, originalverpackt |
EUR |
320 Handtücher 50/100 à 12,50 EUR |
4.000,00 |
160 Waschhandschuhe 16/100 à 4,00 EUR |
640,00 |
160 Waschhandtücher 30/30 à 4,00 EUR |
640,00 |
12 Rollatoren, Bremsung durch Griffbremse mit |
|
Sitzfläche und Lehne à 430,00 EUR |
5.160,00 |
84 Bettgarnituren 40/80; 135/200 à 85,00 EUR |
7.140,00 |
Siku-Kinderspielautos |
350,00 |
Speditionskosten |
250,00 |
Gesamt |
18.180,00 |
Außerdem reichte der Kläger eine Erklärung des Direktors des Bezirkszentrums für Solidarität und Sozialversicherung in G vom 21.3.2001 in portugiesischer Sprache und deutscher Übersetzung ein, wonach das DQ im Jahr 1982 als Privateinrichtung der Sozialen Solidarität registriert worden sei und damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen habe, die durch das Gesetz für Personengesellschaften (im Original: Pessoas Colectivas) mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt würden.
Nachdem der Beklagte dem Einspruch des Klägers in anderen Punkten durch Einkommensteuerbescheid vom 17.5.2004 abgeholfen hatte, wies er den Einspruch hinsichtlich des begehrten Spendenabzugs durch Einspruchsentscheidung vom 9.6.2005 mit der Begründung zurück, der Spendenempfänger sei nicht ein solcher i.S. des § 49 EStDV.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Versagung der Spende sei gemeinschaftsrechtswidrig. Die vorgelegte Zuwendungsbestätigung reiche aus. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid durch Bescheid vom 11.8.2005 geändert. Bei der Versagung des Spendenabzugs ist es verblieben.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2005 11 K 2505/05 E, EFG 2006, 357 abgewiesen. Im sich anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 9.5.2007 XI R 56/05, BFHE 218,125, BStBl II 2010, 260 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen. Der EuGH hat mit Urteil vom 27.01.2009, …, C-318/07, EuGHE 2009, I-00359 auf das verwiesen wird, entschieden, dass Auslandsspenden (auch Sachspenden) unter die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) über den freien Kapitalverkehr fallen und dass Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur Spenden an inländische Einrichtungen abgezogen werden dürfen.
Daraufhin hat der BFH mit Urteil vom 27.5.2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 das Urteil des FG Münster vom 28.10.2005 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, der Abzug der Zuwendungen könne...