rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnschätzung trotz Vorlage einer Einnahme-Überschussrechnung. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Das FA bzw. das FG sind berechtigt, eine Vollschätzung des Gewinns nach § 4 Abs. 1, 5 EStG durchzuführen, wenn eine Verpflichtung, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, besteht und dennoch (nur) eine Einnahme-Überschussrechnung vorgelegt wird.
Normenkette
AO 1977 §§ 158, 141, 162
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob das Finanzamt (FA) im Streitjahr 1997 abweichend von der vom Kläger (Kl.) gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erklärten Einnahmen-Überschuss-Rechnung die vom Kl. darin gewinnerhöhend behandelten Umsatzsteuerbeträge und Umsatzsteuererstattungen sowie die gewinnmindernd behandelten Vorsteuerbeträge zu Recht nicht mehr bei der vom FA gemäß § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 162 Abgabenordnung (AO) vorgenommenen Schätzung des gewerblichen Gewinns berücksichtigt hat.
Der Kl. ist französischer Staatsbürger, der mit gebrauchten und neuen Reifen handelt. Einen entsprechenden Gewerbebetrieb in Deutschland meldete er zum 04.08.1999 wieder ab.
Der Kl. errichtete in der Pariser Region und in den Übersee-Departements Martinique (M.) und Guadeloupe (G.) ein Verkaufs- und Montagenetz für Neu- und Gebrauchtreifen. In der Pariser Region übte er diese Tätigkeit in den 90-iger Jahren in drei Gesellschaften aus, die er leitete und die er aufgrund seiner vollständigen bzw. überwiegenden Beteiligungen beherrschte. Darüber hinaus war er im gleichen Zeitraum auf M. und G. mit drei Gesellschaften tätig, die er ebenfalls beherrschte.
Der Kl. reichte beim FA für die Jahre 1992 bis 1997 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er folgende Umsätze und Gewinne bzw. Verluste auf der Grundlage von beigefügten Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG erklärte:
Veranlagungszeitraum |
Eingang der Einkommensteuererklärung beim FA |
Umsätze DM |
Gewinn/Verlust DM |
1992 |
23.12.1994 |
494.654 |
./. 71.411 |
1993 |
23.12.1994 |
953.937 |
./. 87.363 |
1994 |
22.07.1996 |
1.050.986 |
286.227 |
(berichtigt: |
31.01.1997 |
576.754 |
./. 25.735) |
1995 |
24.03.1997 |
760.431 |
./. 107.138 |
1996 |
12.06.1998 |
1.114.681 |
3.618 |
1997 |
04.02.1999 |
1.050.435 |
172.187 |
Den erklärten Gewinnen lagen Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu Grunde, wobei der Kl. die erhaltenen Umsatzsteuer-Beträge und die Umsatzsteuer-Erstattungen des FA jeweils gewinnerhöhend und die gezahlten Vorsteuerbeträge gewinnmindernd erfasste.
Im Streitjahr 1997 erklärte er Umsatzsteuer in Höhe von 13.641,17 DM und Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 29.035,80 DM (insgesamt also i. H. v. 42.676,80 DM) gewinnerhöhend und Vorsteuerbeträge in Höhe von 105.039,88 DM gewinnmindernd.
Das FA erließ zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1997. Dem Einkommensteuerbescheid 1992 vom 20.01.1995 fügte es folgende Erläuterungen bei:
„Auf Ihre Verpflichtung zur Buchführung gemäß § 141 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 AO weise ich ausdrücklich hin.”
Das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im folgenden: Steufa) führte beim Kl. im Jahr 1999 eine Außenprüfung (Ap) für die Jahre 1992 bis 1997 durch (Ap-Bericht vom 31.08.1999).
Zur Frage der Buchführungspflicht stellte die Steufa in Tz. 6 folgendes fest:
„Die vorliegenden Steuerfestsetzungen beruhen auf den nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Gewinnermittlungen. Der anlässlich der Steuerfestsetzung für 1992 mitgeteilten Aufforderung, die Gewinne künftig gemäß § 4 Abs. 1, 5 EStG festzustellen, ist der Steuerpflichtige nicht nachgekommen.
Der Steuerpflichtige betreibt den Handel mit Gebraucht- und Neureifen und gilt nach § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) als Kaufmann. Die Pflicht zur Buchführung sowie den Jahresabschluss nach § 5 EStG zu ermitteln, ergibt sich nach den Vorschriften des HGB – §§ 238, 240 ff i. V. m. § 5 EStG.
Die dem FA vorgelegten Gewinnermittlungen sind gemäß § 158 AO nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen, da erhebliche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit dieser Aufzeichnungen bestehen.”
In Tz. 7 wies die Steufa darauf hin, dass die Prüfungsfeststellungen ergeben hätten, dass der Kl. die Umsätze nicht vollständig in die Gewinnermittlung aufgenommen habe. Sie führte hierzu folgendes aus:
„Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen ergab für die Jahre 1994 und 1996 Erlösdifferenzen in Höhe von 84.852 DM bzw. 176.184 DM. Diese Werte beruhen auf einer Verprobung der aufgefundenen Rechnungs- und Frachtbelege.
Der Verdacht einer unvollständigen Einnahmeerfassung wird durch die Feststellung fehlender Rechnungsbelege (Rechnungs-Nummer) und nicht gebuchter Rechnungen begründet. Die Prüfung der nur noch teilweise vorliegenden Unterlagen hat ferner erhebliche Zweifel an der vollständigen und zutreffenden Erfassung der maßgeblichen Umsätze begründet.
Ausweislich der vorliegenden Prüfungsberichte der französische...