Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat
Leitsatz (redaktionell)
Die vom BFH im Zusammenhang mit den Bezügen eines die AG beherrschenden Vorstands aufgestellten (strengeren) Grundsätze zur Beurteilung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von Leistungsbeziehungen sind nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH mit Beirat zu übertragen, auch wenn der Beirat für die Bemessung der Geschäftsführer-Gehälter allein zuständig ist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AktG § 112; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Streitjahren 1999 bis 2002 die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist die X. M.- und N.-GmbH (ohne Kapitalbeteiligung). Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind A E (A), G F (G) und K H (K). Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der Klägerin waren bis 1994 A, G und K. 1994 übertrugen sie die Anteile auf ihre Kinder B und C E (je 1/6), P, T und D F (je 1/9) und U H (1/3).
Die Klägerin war in den Streitjahren zu 100 % Anteilseignerin der X. O. GmbH, die 2002 in X. I. GmbH und unter anderem nochmals 2004 in Y … GmbH umfirmiert wurde (im Folgenden: Y-GmbH). Gegenstand der Gesellschaft war insbesondere …. Die Y-GmbH war 1984 von A, G und K gegründet worden. Die Gründungsgesellschafter traten ihre Anteile 1994 an die Klägerin ab. Der bis dahin geltende Gesellschaftsvertrag wurde durch den Gesellschaftsvertrag vom …1994 ersetzt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt – anders als der bis dahin geltende Gesellschaftsvertrag – in § 6 eine Regelung zur Bestellung eines Beirats, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Gesellschafterversammlung hat 1994 als Beiratsmitglieder Herrn J, Herrn I und Herrn V gewählt. Mit notarieller Urkunde vom …2001, auf die Bezug genommen wird, wurden die Regelungen zu § 4 (Geschäftsführung) und § 6 (Beirat) geändert. Die Y-GmbH wurde 2005 aufgelöst. Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom …. 2007 (…) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y-GmbH eröffnet.
Geschäftsführer der Y-GmbH waren seit der Gründung in 1984 A, G und K. Im vorliegenden Verfahren ist die steuerliche Behandlung der Bezüge von A, G und K als Geschäftsführer der Y-GmbH in den Jahren 1999 bis 2002 streitig. Die 1984 abgeschlossenen Anstellungsverträge von A, G und K sind durch die Geschäftsführungsverträge vom … 1991 ersetzt worden. In den Verträgen vom … 1991 war unter anderem eine nicht vom Gewinn abhängige monatliche Vergütung von brutto 16.000,– DM vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge Bezug genommen. Die an die Geschäftsführer der Y-GmbH ausgezahlten Bezüge wurden ab dem …1997 erhöht. Die im Jahr 2001 von der Geschäftsführung der Y-GmbH beantragte Erhöhung der Bezüge um 3 bis 5 % wurde durch den Beirat abgelehnt. Im Jahr 2002 wurden die Geschäftsführer-Bezüge um 3 % erhöht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die übersandten Protokolle der Gesellschafterversammlungen und Beiratsitzungen verwiesen. Die Geschäftsführer der Y-GmbH erhielten in den Streitjahren 1999 bis 2002 folgende (Gesamt-)Bezüge:
Geschäftsführer |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
A |
642.679 DM |
622.506 DM |
654.103 DM |
319.585 EUR |
G |
644.477 DM |
624.040 DM |
655.637 DM |
320.369 EUR |
K |
640.068 DM |
611.868 DM |
652.276 DM |
320.103 EUR |
Der Beklagte erließ, nachdem die Klägerin ihre Feststellungserklärungen für 1999 bis 2002 bei ihm eingereicht hatte, jeweils erklärungsgemäße und gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L führte 2004 eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2002 durch. In dem Bericht über die Außenprüfung vom …2004 führte der Prüfer zu den streitbefangenen Geschäftsführer-Bezügen aus: Die Klägerin sei alleinige Gesellschafterin der Y-GmbH. Den Geschäftsführern seien im Prüfungszeitraum weit über die Angemessenheitsgrenze liegende Gehälter gezahlt worden. Als noch angemessen gelte je Geschäftsführer das 2,6-fache des jährlich durchschnittlichen Gehalts der Prokuristen. Die übersteigenden Beträge seien als vGA an die Klägerin als Gesellschafterin, deren Kommanditisten die Kinder der Geschäftsführer der Y-GmbH seien, zu behandeln und würden den steuerlichen Gewinn der Klägerin erhöhen:
A |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
vGA |
158.442 DM |
123.579 DM |
62.895 DM |
24.150 EUR |
anrechenb. KSt |
67.904 DM |
52.962 DM |
|
|
Summe |
226.346 DM |
176.541 DM |
|
|
Halbeinkünfte |
|
|
31.447 DM |
12.075 EUR |
G |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
vGA |
160.210 DM |
125.113 DM |
64.429 DM |
24.934 EUR |
anrechenb. KSt |
68.661 DM |
53.620 DM |
|
|
Summe |
228.871 DM |
178.733 DM |
|
|
Halbeinkünfte |
|
|
32.214 DM |
12.467 EUR |
K |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
vGA |
155.831 DM |
112.941 DM |
61.068 DM |
24.668 EUR |
anrechenb. KSt |
66.785 DM |
48.403 DM |
|
|
Summe |
222.616 DM |
161.344 DM |
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Halbeinkünfte |
|
|
30.534 DM |
12.334 EUR |