Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen eines Verkaufs von Wertpapieren bei kurzfristigem Wiederkauf
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zwei Tage nach einem Verkauf von Wertpapieren, der einen Verlust zur Folge hatte, diese wieder kauft .
Normenkette
AO § 42; EStG § 23
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 2000 i.S.d. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen des Verlustrücktrages für das (Streit-)Jahr 1999 zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden als solche zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 erklärten die Kläger negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte erkannte diese nur teilweise an und nahm einen Verlustrücktrag nach §§ 23 Abs. 3 Satz 7, 10 d EStG i.H.v. ./. 546.272 DM im während des Klageverfahrens geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 06.07.2005 vor.
Im Dezember 2003 beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 08.09.2004 nach §§ 23 Abs. 3, 10 d EStG zu ändern und einen weiteren in 2000 erzielten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften – soweit er nun noch streitig ist – i.H.v. 171.550,38 DM zu berücksichtigen. Die Verlust resultiert i.H.v. 58.491,65 DM aus Transaktionen (Kauf am 26.06./16.10./24.10.2000, Gesamtverkauf von 8.830 Stück am 13.12.2000; Wiederkauf von 8.970 Stück am 15.12.2000) mit den Aktien der K. AB und in Höhe von 101.847,13 DM auf Transaktionen (Kauf 04.09./11.10.2000; Gesamtverkauf von 1.727 Stück am 13.12.2000; Wiederkauf von 1.500 Stück am 15.12.2000) mit den Fondsanteilen der L. NEUE MÄRKTE.
Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.01.2004 eingelegten Einspruch vom 13.02.2004 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 24.06.2004 eingelegten Klage tragen die Kläger vor, dass der Verkauf der Wertpapiere von wirtschaftlichen Gesichtspunkten getragen gewesen sei und eine legitime Steuergestaltung darstelle. Beim Wiederkauf hätten sie auf Grund der Kursentwicklung davon ausgehen dürfen, dass es sich hierbei um einen neuen Tiefstkurs handele. Dass es ihnen nicht auf das bloße Ausnutzen von Steuerersparnissen gegangen sei, werde im Übrigen auch daran deutlich, dass der Verkauf und anschliessende Wiederkauf nicht kurz vor Ablauf der gem. § 23 EStG relevanten Jahresfrist, sondern bereits innerhalb der ersten 6 Monate erfolgt sei.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 06.07.2005 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.01.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004 dahingehend zu ändern, dass die bislang nicht berücksichtigten Verluste gem. § 23 EStG des Kalenderjahres 2000 i.H.v. 160.338,78 DM in das Kalenderjahr 1999 zurückgetragen werden;
- hilfsweise im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Er meint, dass der Verkauf und Wiederkauf der gleichen Aktien innerhalb von 2 Tagen einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO) darstelle.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte unter Hinweis auf § 42 AO einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. weiteren 160.378,78 DM aus den Transaktionen mit den Aktien der K. AKT.B und den Fondsanteilen der L. NEUE MÄRKTE im Kalenderjahr 2000 verneint und dementsprechend einen Verlustrücktrag nach 1999 versagt.
Nach § 42 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht ein Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze kann der Senat nicht feststellen, dass der Verkauf der vorgenannten Wertpapiere am 13.12.2000 und der in nahezu gleicher Stückzahl erfolgte Kauf am 15.12.2000 auf einem einheitlichen von vornherein gefassten Gesamtplan der Steuerpflichtigen beruhen. Da es sich um börsennotierte Wertpapiere handelt, ändern sich die einen Kauf oder Verkauf beeinflussenden Faktoren täglich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Kläger sich 2 Tage nach dem Verkauf der vorgenannten Aktien auf Grund einer neuen wirtschaftlich...