Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch ohne Arbeitssuchendmeldung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Kind, das zwischen 18 und 21 Lebensjahren alt ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wird nur dann für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Es genügt hierfür nicht, wenn bei einer ARGE ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gestellt worden ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass damit auch schon eine Meldung als arbeitssuchend abgegeben worden wäre. Aus dem ungekürzten Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist ebenso wenig zu schließen, dass der Empfänger arbeitsbereit und arbeitswillig war.
2) Auch nach der Neufassung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das Gesetz v. 23.12.2002, BGBl. I 2002, 4621, ist für den Kindergeldanspruch erforderlich, dass das Kind sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Regelung ist nicht lückenhaft und kann demzufolge nicht auf ähnliche Sachverhalte analog angewandt werden.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum November 2005 bis Februar 2006 (Streitzeitraum) besteht.
Die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie bezog zunächst – unter anderem – für ihre am 19. Juni 1985 geborene Tochter J. Kindergeld. J. ist seit dem 17. August 2003 verheiratet und Mutter eines am 9. August 2005 geborenen Sohnes. In der Zeit vom 28. Juni 2005 bis zum 4. Oktober 2005 bestand ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter (MutterschutzG).
J. beendete im Jahr 2002 ihre Schulausbildung. Im Anschluss an eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchte sie bis zum 31. Juli 2004 die Fachhochschule für Sozialpädagogik. Ab dem 24. August 2004 war sie als Arbeitsuchende, in der Zeit vom 26. Januar 2005 bis zum 28. Juni 2005 war sie arbeitslos gemeldet. Ab dem 9. März 2006 war J. wieder als Arbeitsuchende, ab dem 14. März 2006 erneut arbeitslos gemeldet.
J. beantragte am 28. Januar 2005 bei der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) in C. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Am 29. März 2005 schloss sie mit der ARGE C. eine Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 30. September 2005 befristet war und nicht verlängert wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 29. März 2005 (Blatt 97 ff. der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Am 8. Juli 2005, 3. Januar 2006, 27. Februar 2006 und 18. August 2006 stellte J. Anträge auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II.
Die Klägerin beantragte am 12. Mai 2004 und 31. August 2004 die Festsetzung von Kindergeld für J.. Mit Bescheid vom 22. September 2004 setzte die Beklagte ab August 2004 Kindergeld für J. fest.
Am 23. Januar 2006 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für J.. J. selbst begehrte mit Schreiben vom 30. Januar 2006 die Abzweigung des Kindergeldes. Die Beklagte lehnte den Abzweigungsantrag am 28. Februar 2006 ab. Hiergegen wandte sich J. mit ihrem Einspruch vom 6. März 2006. Am 9. März 2006 beantragte sie erneut die Abzweigung des Kindergeldes. Die Klägerin stellte am 12. März 2006 wiederum einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für J..
Hierauf setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 Kindergeld für J. ab März 2006 fest. Zugleich gab sie – unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2006 – dem Abzweigungsantrag J. s ab März 2006 statt.
Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 die Festsetzung des Kindergeldes für J. für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das für den Zeitraum September 2005 bis Januar 2006 gezahlte Kindergeld gem. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 5. April 2006, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 20. November 2006). Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass J. sich zuletzt am 6. Mai 2005 bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Das Arbeitsgesuch sei erst am 9. März 2006 erneuert worden. Bei der Berufsberatung habe J. sich am 13. Juni 2006 zur Beratung angemeldet. Dort sei sie jedoch zunächst nicht als Bewerberin für eine berufliche Ausbildung geführt worden. Dies sei erst seit dem 7. Dezember 2006 der Fall.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 1. Dezember 2006 begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass J. während des gesamten Streitzeitraumes Arbeitslosengeld II bezogen habe. Zum Nachweis legte sie die Bewilligungsbescheide vom 2...