Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung bei Verschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rücklage nach § 6b EStG ist bei einer GmbH, die zum Ende des vierten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres auf eine andere GmbH verschmolzen wird, nicht aufzulösen, weil die Rücklage zu diesem Zeitpunkt infolge der verschmelzungsbedingten Vermögensübertragung bereits nicht mehr besteht.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 3 S. 5; UmwStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, § 11 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine zum 30.06.2007 gebildete Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) am 30.06.2011 gewinnerhöhend aufzulösen war.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Handel mit Immobilien und in der Verwaltung von Immobilien bestand. Die B-GmbH bilanzierte nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.); ihre Anteile wurden im Streitjahr 2011 zu 100 % von der X. GmbH & Co. KG gehalten. Die B-GmbH ihrerseits war im Streitjahr zu 94,5 % an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden Anteile an der Klägerin im Umfang von 5,5 % hielt die X. GmbH & Co. KG. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin bestand im Streitjahr ein ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis.
Die Klägerin war im Streitjahr alleinige Kommanditistin der ebenfalls nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.) bilanzierenden Y. GmbH & Co. KG. Diese erwarb mit notariellem Vertrag vom 25.06.2011 von der Klägerin ein in E, Gemarkung L belegenes Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Preis von 1.400.000,00 €. Nach Ziffer III. Nr. 3 des Vertrages sollten die Nutzungen und Lasten der Immobilie mit dem 29.06.2011 auf die Y. GmbH & Co. KG übergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten notariellen Vertrag verwiesen.
Die B-GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss zum 30.06.2007 einen Gewinn in Höhe von 126.937,27 € (Grund und Boden) bzw. 1.133.902,75 € (Gebäude), mithin insgesamt 1.260.840,09 €, aus einem im Juli 2006 erfolgten Verkauf einer in H, N-Str. 01 belegenen Immobilie gewinnmindernd in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung wurde dieser Betrag in der Steuerbilanz der B-GmbH zum 30.06.2007 auf einen Betrag von 1.240.840,09 € herabgesetzt. In den Steuerbilanzen für die nachfolgenden Jahre hat die B-GmbH die Rücklage mit dem Betrag von 1.240.840,09 € ausgewiesen; in den Handelsbilanzen behielt sie den Ansatz von 1.260.840,09 € bei.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.02.2012 wurde die B-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages war der Verschmelzung der Jahresabschluss der B-GmbH zum 30.06.2011 als Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zugrunde zu legen; zum Verschmelzungsstichtag im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) wurde der 01.07.2011 bestimmt. § 1 Nr. 4 des Vertrages sah vor, dass die Verschmelzung handelsbilanziell und steuerrechtlich zu Buchwerten erfolgen sollte; die in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte waren beim übernehmenden Rechtsträger fortzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag vom 27.02.2012 Bezug genommen.
Die B-GmbH löste die Rücklage nach § 6b EStG in ihrer Handelsbilanz zum 30.06.2011 in voller Höhe und in ihrer Steuerbilanz zum 30.06.2011 in Höhe eines Teilbetrages von 407.559,09 € gewinnerhöhend auf. Eine gewinnerhöhende Auflösung des verbliebenen Teilbetrages von 833.281,00 € nahm die B-GmbH in ihrer Steuerbilanz nicht vor, weil sie davon ausging, dass der nicht aufgelöste Teil der Rücklage aufgrund ihrer Verschmelzung auf die Klägerin noch im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf die Klägerin übergegangen war und von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als alleinige Kommanditistin der Y. GmbH & Co. KG auf die – wirtschaftlich in vollem Umfang auf die Klägerin entfallenden – Anschaffungskosten der Y. GmbH & Co. KG für das Grundstück in E, Gemarkung L, übertragen werden konnte.
Im Jahr 2012 reichte die Klägerin entsprechende Steuererklärungen für die B-GmbH für das Jahr 2011 beim Beklagten ein. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in den Steuererklärungen und erließ entsprechende, gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide zur Körperschaftsteuer 2011 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2011.
Im Jahr 2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung K bei der Klägerin eine die B-GmbH betreffende Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 durch. Im Rahmen dieser Prüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, die B-GmbH habe in ihrer Steuerbilanz zum 30.06.2011 die im Umfang von 833.281,00 € noch vorhandene Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen gehabt, da mit Ablauf des 30.06.2011 das vierte auf di...