Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
An den Nachweis des Merkmals der "Hilflosigkeit" als Voraussetzung des Pflegepauschbetrages sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Falle des Behindertenpauschbetrages, so dass ein entsprechender Bescheid des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse erforderlich ist. Eine Ausnahme hiervon ist ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 33b Abs. 2, 4, § 33 Abs. 7; EStDV § 65; EStG § 33b Abs. 6
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 (Streitjahr), ob der Klägerin der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu gewähren ist.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin die Gewährung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG für die Pflege ihres Vaters J. V. Als weitere Pflegepersonen führte sie Frau M. Vo und Herrn H.-J. V auf. Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters legte sie nicht vor.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr lehnte es der Beklagte ab, den Pflegepauschbetrag zu gewähren, weil die Klägerin keine Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorgelegt habe. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte den Abzug des Pflegepauschbetrages zu Unrecht verweigert habe. Ihr Vater, Herr J. V., benötige für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernde Hilfe. Er sei bei der täglicher Verrichtung auf die Überwachung und Anleitung durch andere Personen angewiesen. Das könne durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für diese Hilfe stünden sowohl sie, die Klägerin, als auch ihre Geschwister und ihre Mutter ständig zur Verfügung. Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit könne sich der Beklagte nicht auf § 65 Abs. 2 EStDV berufen. Diese Vorschrift sei aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform auszulegen. Gemäß § 65 Abs. 4 EStDV genüge als Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Behörde. Diese Stellungnahme sei vom Beklagten einzuholen (§ 65 Abs. 4 Satz 2 EStDV). Sinne und Zweck des § 33 b Abs. 6 EStG sei es, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen angemessen steuerlich zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 33 b Abs. 6 EStG seien an die Zwangsläufigkeit der Hilfeleistungen weniger strenge Anforderungen zu stellen, als gemäß § 33 b Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 65 EStDV, wie das Finanzgericht Baden Württemberg in einem Urteil vom 17. April 1998, EFG 1998, 1334 entschieden habe. Mit der genannten Zweckrichtung der Bestimmung stehe es nicht im Einklang, für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages dieselben strengen Voraussetzungen aufzustellen, wie für die Inanspruchnahme der Behindertenpauschbeträge gemäß § 33 b Abs. 2 und 3 EStG.
Die Klägerin beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2001 abzuändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages in Höhe von 1.800,00 DM um 620,00 DM niedriger festzusetzen,
- die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
- für den Fall der vollen oder teilweisen Abweisung der Klage die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, gemäß § 65 Abs. 2 EStDV seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz mit dem Merkmal „H.” oder durch einen Bescheid des Versorgungsamtes mit den entsprechenden Feststellungen nachzuweisen. Die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe 3 stehe dem Merkmal „H.” gleich und könne durch einen Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen werden. Da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise eingereicht habe, könne der Pflegepauschbetrag nicht gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie die Einkommensteuerakte des Beklagten verwiesen.
Der Senat entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert unter 500 EUR beträgt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Pflege ihres Vaters Josef Volkmann den Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu gewähren.
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 1.800,00 DM je Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält (§...