Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweise Anerkennung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die ordnungsgemäß aufgrund eines Vermögensübergabevertrages geleisteten Versorgungsleistungen sind als dauernde Last auch dann zu berücksichtigen, wenn darüber hinaus in demselben Vertrag vereinbarte Umsatzrenten steuerlich nicht anzuerkennen sind.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.11.2004; Aktenzeichen X R 9/03) |
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers (Kl.) an dessen Mutter als Sonderausgaben (dauerende Last) zu berücksichtigen sind.
Die Kl. sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.
Am 29.12.1973 schloss der Kl. mit seiner Mutter einen notariellen „Übertragsvertrag”. Darin übertrug die Mutter den Betrieb „U-fabrik P” nebst dazugehörenden Grundbesitz auf den Kl. Dieser verpflichtete sich zur Zahlung einer lebenslänglichen, monatlichen Grundrente von 2.000 DM, fällig zum jeweils 1. eines jeden Monats. Die Grundrente sollte sich bei einer Abweichung des Lebenshaltungskostenindex für die privaten Haushalte um mehr als 10 % erhöhen oder vermindern, § 7 des Vertrages. Nach § 8 des Vertrages hatte der Kl. ferner eine Umsatzrente von 3 % des jährlichen Umsatzes zu zahlen. Sollte die Umsatzrente einen Bilanzgewinn von 25 % übersteigen, sollte nur ein Betrag in Höhe dieses Bilanzgewinns ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Bilanzgewinns sollte die Grundrente dem Gewinn hinzugerechnet werden. Auch die zu erwartende Umsatzrente war in monatlichen Teilbeträgen zu begleichen; der Restbetrag sollte spätestens 3 Monate nach Jahresabschluss, also spätestens am 31.03. eines jeden Jahres fällig sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde vom 29.12.1973 Bezug genommen. Eine Genehmigung der Wertsicherungsklausel durch die Landeszentralbank liegt nicht vor.
Seit dem 01.01.1981 verpachtete die Einzelfirma P das bewegliche Anlagevermögen im Wege einer Betriebsaufspaltung an die P U-fabrik GmbH (GmbH).
Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kl. Zahlungen an die Mutter in Höhe von 76.852 DM als dauernde Last geltend. Der Jahresumsatz der Firma P betrug in diesem Jahr 4.758.544,25 DM. Der Gesamtgewinn betrug 307.411,58 DM (Gewinn Betriebsunternehmen: 140.705 DM + Gewinn Besitzunternehmen: 6.705 DM + Gehalt Gesellschafter-Geschäftsführer: 160.000 DM).
Bei der Ermittlung der zu zahlenden Rente durch die Kl. wurde die Grundrente dem Gewinn nicht hinzugerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu der ESt-Erklärung verwiesen.
Mit Bescheid vom 15.12.1998 setzte der Bekl. die ESt 1997 auf 25.694 DM fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO.
Weitere Ermittlungen des Beklagten (Bekl.) zu der geltend gemachten Zahlung ergaben u.a., dass der errechnete Betrag von 76.852,90 DM wie folgt an die Mutter entrichtet worden war: Außer der Zahlung der Grundrente von 24.000 DM war am 26.11.1998 eine Abschlusszahlung von 41.948,57 DM erfolgt. Desweiteren waren die ESt-Schulden für 1996 und 1997 in Höhe von insgesamt 6.019,13 DM sowie Krankenversicherungsbeiträge für 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 2.355,60 DM beglichen worden.
Außerdem stellte der Bekl. fest, dass für die Berechnung der Unterhaltszahlungen in den Vorjahren (1995 und 1996) Verrechnungen des Bilanzgewinns mit Verlusten aus weiteren Vorjahren durchgeführt worden waren.
Der Bekl. erkannte daraufhin die Zahlungen an die Mutter mangels tatsächlicher Durchführung des Vertrages nicht mehr als dauernde Last an und setzte mit Bescheid vom 01.07.1999 die ESt 1997 auf 55.010 DM fest.
Im Streitjahr 1998 machten die Kl. Zahlungen an die Mutter in Höhe von 109.178 DM als dauernde Last geltend. Für die Ermittlung dieses Betrages ergaben sich die folgenden Werte: Gesamtumsatz: 5.133.182 DM, Gesamtgewinn: 412.711,54 DM (GmbH: 227.575,72 DM, Einzelfirma: 25.135,82 DM und Gesellschafter-Geschäftsführergehalt: 160.000 DM). Entgegen der Ermittlung der Unterhaltsrente in den Vorjahren rechneten die Kl. die Grundrente in Höhe von 24.000 DM dem Gesamtgewinn hinzu und errechneten daraus den zu zahlenden Betrag in Höhe von 25 %. Neben der Grundrente wurden für die Mutter Versicherungsbeiträge i.H.v. 2.683,90 DM sowie ESt-Vorauszahlungen i.H.v. 2.868 DM übernommen. Am 06.12. 1999 erfolgte eine Abschlusszahlung von 81.616 DM, die eine 5 %ige Verzinsung von 1.990,19 DM beinhaltete.
Der Bekl. erkannte auch diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben an und setzte mit Bescheid vom 20.04.2000 die ESt 1998 auf 57.820 DM fest.
Die Kl. legten gegen beide ESt-Bescheide Einsprüche ein, die ohne Erfolg blieben (Einspruchsentscheidungen – EE – vom 21.02.2002 und 06.04.2001).
Dagegen haben die Kl. Klagen erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 06.08.2001 gemäß § 73 Finanzgerichtsord...