Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides 1993 vom 13.6.1995 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.2.1996 wird die Einkommensteuer 1993 auf einen Betrag in Höhe von 27.728 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Zu entscheiden ist, ob eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt und dadurch die Anwendung des § 10 e Abs. 1 EStG hinsichtlich eines schenkweise zur Verfügung gestellten Betrages ausgeschlossen ist.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger (Kl.) bezieht als selbständiger Arzt aus einer Sozietät mit einem anderen Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin hat als angestellte Klinikärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahre 1992 erfuhr der Kl. von seinem Sozietätskollegen von einer günstigen Gelegenheit, ein in dessen Nachbarschaft gelegenes Hausgrundstück in H. K-Str. zu erwerben. Er erzählte hiervon seinen in W. lebenden Eltern. Diese erklärten sich bereit, ihm bei der Finanzierung des Grundstückskaufs zu helfen, und zwar im Hinblick darauf, daß diese vorhatten, ein seiner Mutter gehörendes Hausgrundstück, welches in der ehemaligen DDR lag, zu verkaufen. Nach dem Verkauf dieses Hausgrundstückes überwiesen seine Eltern dem Kl. auf dessen Konto am 15.6.1992 78.400 DM und am 30.6.1992 100.000 DM.
Nachdem das für die Erhebung von Schenkungssteuer zuständige Finanzamt D. von dem für die Kl. zuständigen hier beklagten Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung von der Zuwendung in Höhe von 180.000 DM an den Kl. erfahren hatte, bat sie den Vater des Kl. und den Kl. um Abgabe einer Schenkungssteuererklärung.
Die Prozeßbevollmächtigten der Kl. reichten mit Schreiben vom 6.5.1994 dem Finanzamt D. die vom Kl. unterschriebene Schenkungssteuererklärung ein. Das Schreiben enthielt folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übersende ich Ihnen die Schenkungssteuererklärung des zuwendenden Herrn V. und des Empfängers Herrn (Kl.) 1992. Herr V. hat im Jahre 1992 seinem Sohn einen Betrag in Höhe von 180.000 DM zweckgebunden zum Kauf eines Hauses zugewendet.
Der Kaufpreis betrug |
530.000 DM |
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Der Einheitswert |
133.140 DM |
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Der Anteil des zugewendeten Betrages zum Gesamtkaufpreis beträgt ca. 34 %. Dieser Betrag multipliziert mit dem Einheitswert in Höhe von 133.140 DM ergibt einen zugewendeten Steuerwert in Höhe von 45.268 DM. Dieser Betrag liegt unter dem Schenkungsfreibetrag, so daß hier keine Schenkungssteuer anfällt.”
Beigefügt war außerdem eine nicht datierte Bestätigung des Vaters des Kl. mit folgendem Wortlaut:
„Bestätigung.
Nach Erhalt des Verkaufserlöses von 180.000 DM für mein Wohnhaus in der ehemaligen DDR habe ich diesen Betrag im Mai 1992 meinem Sohn (Kl.) zweckgebunden zum Erwerb seines Wohnhauses in H. überwiesen.”
Das Finanzamt-D. sandte daraufhin eine Kontrollmitteilung vom 31.5.1994 an das hier beklagte Finanzamt für die Akten der Kl. Eine Kopie der o.a. Bestätigung des Vaters des Kl. fügte es bei. Außerdem teilte es mit, es handele sich vorliegend um eine mittelbare Grundstücksschenkung, welche auf Antrag des Steuerpflichtigen nur mit dem Einheitswert des Grundstücks der Schenkungssteuer unterliege. Ertragsteuerlich habe der Beschenkte deshalb in Höhe der mittelbaren Grundstücksschenkung keine Aufwendungen. Das wäre jedoch Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug. Eine Förderung nach § 10 e EStG komme deshalb in Höhe des geschenkten Betrages nicht in Betracht, denn hierfür müßten eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewandt worden sein.
Aufgrund weiterer Nachforschungen des Finanzamt D. beim Vater des Kl. wegen eventuell weiterer bereits vorher gemachter Schenkungen stellte sich heraus, daß das verkaufte Hausgrundstück in der ehemaligen DDR der Mutter des Kl. gehörte. Diese teilte daraufhin am 21.6.1994 dem Finanzamt D. folgendes mit:
„Nach dem Verkauf meines Elternhauses in … Thüringen, … erhielt mein Sohn (Kl.) zweckgebunden zum Erwerb seines Hauses in H. K.-Str. den Verkaufserlös von 180.000 DM.”
Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 19.5.1995 – inzwischen wegen hier nicht streitiger Punkte – geändert durch Bescheid vom 13.6.1995 – verminderte das hier beklagte Finanzamt (FA) die von den Kl. erklärten Anschaffungskosten in Höhe von 579.650 DM um den dem Kl. schenkweise zugewendeten Betrag in Höhe von 180.000 DM. Da ein Teil des Hauses in der Größe von 21,81 % fremdvermietet war und ein anderer Teil in der Größe von 5,76 % von der Klägerin im Streitjahr als Arbeitzimmer genutzt wurde, errechnete das Finanzamt...