Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfasst
Leitsatz (redaktionell)
Ein erzielter Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann nach der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu versteuern, wenn das Grundstück nicht innerhalb der alten Spekulationsfrist veräußert wurde, der Veräußerungsvorgang jedoch nach Verkündung der Gesetzesänderung erfolgte. Gleiches gilt, wenn der Veräußerungsvorgang nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, aber noch vor Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten erfolgte.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nrn. 1, 1 S. 1, Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen IX R 19/03) |
Tatbestand
Zu entscheiden ist allein noch, ob der Beklagte (Bekl.) bei seiner Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 zu Recht Einkünfte aus vom Kläger (Kl.) in diesem Jahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt hat.
Der Kl. ist verheiratet und wurde vom Bekl. für das Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Im Jahre 1993 hatte der Kl. ein Grundstück in M. erworben. Nach der Teilung dieses Grundstücks veräußerte er drei Parzellen mit Verträgen vom 23.03.1999, 15.04.1999 und 20.05.1999. Die vereinbarten Kaufpreise beliefen sich auf insgesamt 271.430 DM.
Am 24.02.2000 reichten der Kl. und seine Ehefrau ihre ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Bekl. ein. Darin erklärten sie u.a. auch eine dauernde Last i.H.v. 3.600 DM. Ergänzend führten sie insoweit aus „Leibrente wie Vorjahre”.
Mit Bescheid vom 03.08.2000 setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr auf 000000 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei legte er seiner ESt-Festsetzung aufgrund der vom Kl. im Streitjahr getätigten Grundstücksverkäufe auch Einkünfte des Kl. aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. insgesamt 199.741 DM zugrunde. Die erklärte dauernde Last berücksichtigte er antragsgemäß.
Gegen den Bescheid vom 03.08.2000 legte der Kl. Einspruch ein. Dieser richtete sich u.a. gegen den Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.11.2001 wies der Bekl. unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieser EE verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2001 hat der Kl. daraufhin Klage erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Bekl. die angefochtene Steuerfestsetzung geändert und die ESt für das Streitjahr – zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2002 – auf 000000000 EUR (= 000000 DM) festgesetzt. Dabei hat er zwar einerseits der Klage, soweit sie gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gerichtet war, aufgrund nachgereichter Unterlagen in vollem Umfang entsprochen, andererseits jedoch zugleich unter Hinweis darauf, dass der Kl. die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der erklärten dauernden Last trotz entsprechender Aufforderung im Rahmen der Veranlagung des Folgejahres weder dargetan noch nachgewiesen habe, die bislang berücksichtigte dauernde Last außer Ansatz gelassen.
Der Kl. ist der Auffassung, der vom Bekl. vorgenommene Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sei bereits dem Grunde nach deshalb als rechtswidrig anzusehen, da die Regelung, auf die der Bekl. seinen Ansatz stütze, verfassungswidrig sei. Die von ihm zunächst ebenfalls vertretene Auffassung, der Bekl. habe darüber hinaus zu Unrecht die erklärte dauernde Last außer Ansatz gelassen, hat der Kl. im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht weiter verfolgt.
Der Kl. beantragt,
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der von ihm vorgenommene Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften dem geltenden ESt-Recht, an das er gebunden sei, entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die vom Bekl. vorgelegten Steuerakten verwiesen.
Der Senat hat am 24.01.2003 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die einkommensteuerliche Erfassung der erzielten Veräußerungserlöse entspricht der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des vom Deutschen Bundestag am 04.03.1999 beschlossenen, vom Bundespräsidenten am 24.03.1999 ausgefertigten und im Bundesgesetzblatt vom 31.03.1999 bekannt gemachten Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002. Diese Regelu...