Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass der Erbschaftsteuer bei insolvenzbedingtem Verlust des Betriebsvermögens innerhalb der Behaltensfrist
Leitsatz (redaktionell)
Der Verlust von Betriebsvermögen durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zur sachlichen Unbilligkeit der diesbezüglichen Erbschaftsteuernachforderung. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige an der Insolvenz keine Schuld trug und er unter erheblichem Einsatz weiteren Vermögens versuchte, die Insolvenz abzuwenden.
Normenkette
AO § 227; ErbStG § 13a Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Erlass einer Erbschaftsteuer (ErbSt)-Nachforderung.
Die Kläger (Kl.) sind Brüder und beerbten ihren am 06.08.1996 verstorbenen Vater neben ihrer Schwester zu je 1/3. Zum Nachlass gehörten auch Anteile am Betriebsvermögen (BV) einer GmbH & Co. KG, die ihre Produkte überwiegend der Bergbauindustrie zulieferte. Der für ErbSt-Zwecke anzusetzende Wert des BV belief sich auf gut 3 Mio. DM. Außerdem gehörten zum Nachlass Grundbesitz im Inland, auf J und in der T im Wert von ca. 740.000 DM sowie Bankguthaben von gut 1,3 Mio. DM. Der Ehefrau des Erblassers stand ein Ausgleichsanspruch i.H.v. rd. 1 Mio. DM zu.
Die ErbSt setzte der Beklagte (Bekl.) zunächst unter Berücksichtigung der Steuervergünstigung gem. § 13 a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für das im Nachlass enthaltene BV durch ErbSt-Bescheide vom 09.07.1997 fest. Zu den Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide (Bl. 103 ff der ErbSt-Akte) Bezug genommen.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielten die Kl. das BV zu je ½ Anteil, während ihre Schwester ¼ des Bankguthabens sowie die Eigentumswohnung in der Schweiz erhielt. ¾ des Bankguthabens gingen an die Mutter der Kl. zur Erfüllung ihrer Ausgleichsforderung. Hinsichtlich der weiteren Vermögensgegenstände (Wohnung auf J, Immobilie A-Str. 17 in I, Steuerschulden) blieb die Erbengemeinschaft ungeteilt.
Im März 2001 wurde über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der Insolvenz erfolgte im Mai 2001 die Veräußerung des BV an einen Investor.
Da die Veräußerung des BV innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13 Abs. 5 ErbStG erfolgte, erließ der Bekl. am 28.12.2001 Änderungsbescheide, in denen er die ErbSt ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen des § 13 a ErbStG festsetzte. Dies führte für den Kl. zu 1) zu einer Nachzahlung i.H.v. 62.372,50 Euro und für den Kl. zu 2) i.H.v. 61.910,80 Euro. Die Nachzahlungsbeträge wurden am 26.07.2002 entrichtet.
Gegen die Änderungsbescheide wandten sich die Kl. mit Einsprüchen vom 25.01.2002. Während des Einspruchsverfahrens wurde die ErbSt durch Änderungsbescheide vom 01.09.2004 niedriger festgesetzt. Es kam in der Folge zu einer Steuererstattung i.H.v. 17.807 Euro für den Kl. zu 1) und i.H.v. 17.797 Euro für den Kl. zu 2).
Die Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die ErbSt-Festsetzungen sind danach bestandskräftig.
Mit Anträgen vom 09.10.2006 begehrten die Kl., die aus dem Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG resultierende ErbSt-Nachforderung i.H.v. jeweils gut 44.000 Euro zu erlassen. Die Erhebung der Steuer sei sowohl sachlich als auch persönlich unbillig. So habe der BFH in der Entscheidung vom 16.02.2005 (II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449) zwar eine teleologische Reduktion des § 13 a Abs. 5 ErbStG abgelehnt, da das Veranlagungsverfahren nicht mit der Prüfung belastet werden solle, ob nicht auch im Fall einer Insolvenz diese gewollt herbeigeführt wurde oder ob es sich um eine erzwungene Maßnahme gehandelt habe. Auch habe die Finanzverwaltung nicht weiter prüfen sollen, ob nicht vor der Insolvenz dem BV Vermögensgegenstände entzogen worden seien. Diese Aspekte seien aber jedenfalls im Rahmen der Erlasswürdigung zu prüfen und im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich. So sei zunächst daraufhin zu weisen, dass der Fünfjahreszeitraum der Behaltensfrist hier so gut wie abgelaufen gewesen sei; es hätten lediglich 2,5 Monate gefehlt. Auch sei durch die Insolvenz den Beteiligten die Entscheidungsmöglichkeit vollständig aus der Hand genommen worden. Seit Fortführung des Unternehmens durch die Kl. seien branchenbedingt Verluste i.H.v. annähernd 4 Mio. Euro entstanden. Durch erheblich Einlagen der Kl. in das BV wie durch weitere finanzielle Unterstützung seitens ihrer Mutter und ihrer Schwester hätten sie versucht, die Insolvenz abzuwenden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass durch die Übertragung auf einen Investor die Arbeitsplätze hätten erhalten werden können. Zudem sei der Erlass auch aus persönlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt. Die Kl. hätten bis auf eine Eigentumswohnung auf J ausschließlich das BV geerbt und durch die eingetretene Insolvenz ihr gesamtes Vermögen verloren. Noch vorhandene Eigentumswohnungen seien komplett mit einem Nießbrauch zu Gunsten ihrer Mutter belastet. Das elterlic...