rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Schaustellerfahrzeugen
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Lastkraftwagen mit einem aus mehreren Wohncontainern bestehenden Kastenaufbau ist als selbstfahrender Wohnwagen kein Schaustellerfahrzeug im Sinne von § 3 Nr. 8 KraftStG und damit nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
2) Die Ungleichbehandlung von selbstfahrenden Wohnwagen und Wohnanhängern verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
KraftstG § 3 Nr. 8; GG Art. 3, 3 Abs. 1; KraftStG § 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug des Klägers als Schaustellerfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Der Kläger ist Schausteller. Am 23.03.2000 wurde auf ihn ein Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 001 zugelassen. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit 11.967 ccm Hubraum und 265 KW Leistung, eine Länge von ca. 9,6 m, eine Breite von ca. 2,6 m und eine Höhe von ca. 4 m. Der Kastenaufbau besteht aus mehreren Wohncontainern, die vom Personal des Klägers für die Dauer der jeweiligen Kirmes bewohnt werden. In dem am 23.03.2000 erteilten Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als „Lkw Geschlossener Kasten” eingestuft.
Mit Bescheid vom 19.07.2000 setzte das Finanzamt die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.03.2000 auf 3.500 DM fest.
Die Steuern wurden vom Kläger nicht bezahlt.
Am 22.03.2000 ging beim Finanzamt ein Schriftsatz des Klägers ein, mit dem dieser darauf Bezug nahm, dass das Straßenverkehrsamt das Fahrzeug wegen angeblicher Steuerrückstände im Auftrag des Finanzamtes stilllegen wolle. Er bat darum, den Antrag auf Stilllegung zurückzunehmen. Das Fahrzeug sei als Schaustellerfahrzeug steuerbefreit. Er habe gegen den Steuerbescheid seinerzeit fristgerecht Einspruch eingelegt.
Das Finanzamt bat daraufhin die Zulassungsstelle, das Stilllegungsverfahren auszusetzen und teilte dem Kläger mit, dass sein Fahrzeug nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) falle, da es sich weder um eine Zugmaschine, noch um einen Wohn- oder Packwagen nach Schaustellerart handele und ein Einspruch nicht vorliege.
Nachdem der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auf mehrfache Anschreiben nicht reagiert hatten, ersuchte das Finanzamt die Zulassungsstelle, die Stilllegung durchzuführen.
Daraufhin (Schriftsatz vom 28.06.2001) legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten über die Straßenverkehrsverwaltung des Kreises H. eine Ablichtung des Steuerbescheides vom 19.07.2000 vor. Diese trägt den handschriftlichen Vermerk „nach Schaustellerart Mannschaftswagen mit Container steuerfrei”. Der Kläger behauptete, er habe den mit diesem Vermerk versehenen Bescheid an das Finanzamt zurückgeschickt, was als Einspruch zu werten sei. Im Übrigen blieb er bei seiner Auffassung, das Fahrzeug sei als reines Schaustellerfahrzeug steuerbefreit.
In der Folgezeit versuchten die Beteiligten zu einer einverständlichen Regelung zu kommen.
Am 28.12.2001 wurde das Fahrzeug vom TÜV unter entsprechender Änderung der Eintragungen in den Kraftfahrzeugpapieren als Zugmaschine nach Schaustellerart mit fest aufgebauten Wohneinrichtungen bewertet.
Mit Entscheidung vom 29.01.2002 verwarf das Finanzamt den Einspruch als unzulässig. Es wertete das Schreiben vom 22.03.2001 als verspäteten Einspruch. Ein früherer Einspruch liege in den Akten nicht vor. Darüber hinaus sei der Einspruch aber auch unbegründet. Eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Schaustellergewerbe gemäß § 3 Nr. 8 KraftStG komme nur für Zugmaschinen oder Anhänger in Betracht, nicht aber für selbstfahrende Wohnwagen. Um einen solchen handele es sich jedoch bei dem streitbefangenen Fahrzeug, das insbesondere keine Zugmaschine sei. Zugmaschinen seien nur solche Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaut seien. Das treffe auf selbstfahrende Wohnwagen nicht zu. Das Finanzamt verwies in seiner Entscheidung auf die einschlägigen Ausführungen in dem Kommentar von Strodthoff zur Kraftfahrzeugsteuer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
Nunmehr wendet sich der Kläger vor Gericht gegen die Besteuerung des Fahrzeugs. Er hat zunächst seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und präzisiert, dass
- rechtzeitig, und zwar am 11.08.2000, durch Faxübermittlung des mit dem Vermerk versehenen Steuerbescheides Einspruch eingelegt worden sei,
- das Fahrzeug wegen seines Charakters als Schaustellerfahrzeug und seines ausschließlichen Einsatzes im Schaustellerbetrieb steuerbefreit sei. Die Argumentation des Finanzamtes könne nicht zutreffen.
Ergänzend hat er auf die Einstufung des Fahrzeugs als Zugmaschine nach Schaustellerart durch den TÜV verwiesen (Schriftsatz vom 09.07.2002).
Mit Beschluss vom 31.07.2002 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen (13 V 3708/02 Kfz)....