Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird … DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1990 und 1991 die Höhe der Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur ESt veranlagt werden. Die Klägerin (Klin.) vermietete u.a. ein Ladengrundstück in … die Einzelhandelskette … Dieses Grundstück wurde 1990 baulich umgestaltet. Zuvor hatten sich auf dem Grundstück ein ehemaliges Wohnhaus, welches als Büro benutzt wurde, befunden sowie ein Nebengebäude des ehemaligen Baustoffhandels … ferner Parkplätze und der …-Markt. Der …-Markt wurde durch zwei seitliche Anbauten erweitert. Der ehemalige Eingang wurde von der Giebelseite „…” in den hinteren Bereich des Gebäudes verlegt, um so einen direkten Zugang zu den Parkmöglichkeiten zu erhalten. Einbauten in dem ursprünglichen Geschäftsgebäude wie Lager, Aufenthaltsraum, Sanitär- und bisheriger Eingangsbereich wurden komplett entfernt. Zudem wurden die Giebelwand zur … die nichttragenden Innenwände sowie drei Felder zwischen den Stahlstützen im neuen Eingangsbereich abgebrochen. Diese Baumaßnahmen hatten keine konstruktive Auswirkung auf den ursprünglichen Baukörper. In dem neu geschaffenen Anbau zur Straßenseite wurden die Anlieferung und das Lager untergebracht. Mit einer Tiefe von 4 m wurde in diesem Anbau zudem auch eine weitere Verkaufsfläche geschaffen. Eine Trennwand zum Lager bildete daraufhin die neue Abschlußwand des Marktes. Im hinteren Anbau waren die Sozialräume, die neue Heizungsanlage sowie ein Obst- und Gemüseladen untergebracht. Im Innenraum des Gebäudes wurden die Terrazzo-Bodenplatten zur Erstellung eines einheitlichen Gesamtbildes des Verkaufsraumes teilweise gelöst und angepaßt. Zudem wurde das Dach des Altgebäudes zu rd. 20 % losgenommen, durch 4 weitere Dachbinder ergänzt und an das neue Dach angeschlossen. Überdies wurden im Altbau vorhandene Fenster und Türöffnungen zugemauert bzw. neue Durchgänge zu den Sanitär- und Sozialräumen im hinteren Anbau gebrochen. Die drei Baukörper verfügten jeweils über eigenständige statische Konstruktionen, die nicht ineinander übergreifen. Der gesamte Gebäudekomplex „…-Markt” wurde jedoch durch die neue Heizungsanlage im hinteren Anbau versorgt. Durch die Baumaßnahmen erweiterte sich die Gesamtfläche von rd. 521 qm auf etwa 748 qm.
Das Finanzamt (FA) ermittelte im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens die neue Gebäudeabschreibung für den Gebäudekomplex „…-Markt” wie folgt:
ursprüngliche Abschreibungsbemessungsgrundlage Altbau II |
547.648,– DM |
zuzüglich Herstellungskosten des Neubaus |
580.656,– DM |
abzüglich außergewöhnliche Abschreibung |
39.000,– DM |
neue Abschreibungsbemessungsgrundlage |
1.089.304,– DM |
Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG (3,5 % seit 1980) |
38.126,– DM |
Die wegen dieser Ermittlung der Abschreibung gegen die ESt-Bescheide der Streitjahre eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kl. sind der Auffassung, daß durch die Baumaßnahme ein neues Wirtschaftsgut entstanden sei. Ein solches sei nämlich anzunehmen, wenn Neubauteile – wie im Streitfall – dem Gesamtgebäude das Gepräge gäben. Durch die umfangreichen baulichen Veränderungen in der Außenansicht habe das Gebäude ein völlig anderes Gesicht erhalten. So seien neben den Anbauten u.a. auch Eingangsbereich und Fensterfronten völlig umgestaltet. Lediglich die rechteckige Gebäuderöhre des Altbaus sei in ihrem Bestand erhalten geblieben. Neben den gravierenden Veränderungen in der Außenansicht sei zudem u.a. durch das Herausreißen der Einbauten sowie durch die Schaffung neuer Verkaufsflächen auch der Innenbereich vollkommen umgestaltet worden. Durch die Verlegung des Ausgangs und durch die Schaffung eines eigenständig gen Obst- und Gemüseverkaufsraums sei des weiteren ein völlig geänderter, zeitgemäßer Betriebsablauf möglich. Insgesamt erscheine, das Gebäude als ein neues Wirtschaftsgut. Bei der Bemessung der Abschreibung sei das entsprechend zu berücksichtigen. Da sich aus den amtlichen AfA-Tabellen eine 33-jährige Nutzungsdauer ergebe, sei im Streitfall – unter Berücksichtigung der für den Altbaukörper bereits verstrichenen 10-jährigen Abschreibungszeit – von einer verbleibenden 25-jährigen Nutzungsdauer auszugehen.
Die Kl. beantragen (sinngemäß),
- unter Änderung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.10.1994 bei den ESt-Veranlagungen 1990 und 1991 im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus VuV anstatt der vom Beklagten (Bekl.) fortgeführten Abschreibungsbemessungsgrundlage von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage für ein neu geschaffenes Wirtschaftsgut auszugehen und die Abschreibung unter 1 Berücksichtigung einer 25-jährigen Nutzungsdauer mit 35.912,80 DM anzusetzen,
- die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
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