Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Finanzamt eine Zusammenveranlagung für Ehegatten durchgeführt, obwohl der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einzelveranlagung beantragt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die durch eine Änderung des Steuerbescheides nach § 129 korrigiert werden kann.
Normenkette
AO § 129
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Steuerbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann.
Der Kläger (Kl.) erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 07.02.2003 gab er seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 beim Beklagten (Bekl.) ab. Auf Seite 1 des Mantelbogens gab er an, seit dem 01.09.2000 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Allgemeine Angaben zu den Personendaten seiner Ehefrau machte er nicht. Die Steuererklärung war nur vom Kl. unterschrieben. Nach den zum Zeitpunkt der Veranlagung gespeicherten Personen-Grunddaten wurde der Kl. noch als verheiratet geführt. Der zuständige Bearbeiter prüfte die Steuererklärung auf ihre Übereinstimmung mit den gespeicherten Grunddaten, ohne jedoch eine Änderung zu veranlassen.
Am 18.03.2003 erließ das beklagte Finanzamt einen an den Prozessvertreter des Kl. als Empfangsbevollmächtigten für den Kl. und seine Ehefrau adressierten Steuerbescheid, mit dem programmgesteuert eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf Grund eines Auskunftsersuchens nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz stellte der zuständige Sachbearbeiter im Mai des Jahres 2003 diesen Fehler fest.
Am 20.05.2003 erließ er deswegen einen nach § 129 AO berichtigten, an den Kl. adressierten Bescheid, in dem dieser unter Anwendung der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, eine Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO sei nicht möglich. § 129 AO beträfe nur die Berichtigung von mechanischen Versehen. Hier stelle sich aus steuerlicher Sicht die Frage, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung zu erfolgen habe. Zur weiteren Begründung verweist er auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 04.01.2002 (Az.: 5 K 2245/01).
Der Bekl. wies den Einspruch des Kl. mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2003 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) Bezug genommen.
Mit der am 24.11.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er vertritt weiterhin die Auffassung, nach § 129 AO könnten nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen seien, jederzeit berichtigt werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 20.01.2004 Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
den Änderungsbescheid vom 20.05.2003 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 29.10.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Änderungsbescheid vom 20.05.2003 in der Fassung der EE vom 29.10.2003 ist rechtmäßig. Der Bekl. war berechtigt, den bestandskräftigen ESt-Bescheid für das Streitjahr 2001 vom 18.03.2003 nach § 129 AO zu ändern, da der korrigierte Fehler auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. dieser Vorschrift beruht.
Gemäß § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf bzw. in der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung bestehen.
Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhaltes oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift dagegen aus (BFH-Urteil vom 27. März 1987, Az.: VI R 63/84, BFH/NV 1987, S. 480 m.w.N.). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter unterlassene Sachverhaltsaufklärung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 16. März 2000, Az.: IV R 3/99, BStBl. II 2000, S. 372). Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteil vom 05.02.1998, Az.: IV R 17/97, BStBl. II 1998, S. 535). Eine offenbare Unrichtigkeit scheidet dabei selbst dann aus, wenn nur eine mehr...