Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei "Earn-Out"
Leitsatz (redaktionell)
Der Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG ist um den in Abhängigkeit von zukünftigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Teil des Kaufpreises (Earn-Out) zu mindern, der später anteilig vom Veräußerer der Geschäftsanteile an das Management als Erfolgsbeteiligung weitergeleitet worden ist.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) um den in Abhängigkeit von zukünftigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Teil des Kaufpreises (Earn-Out) zu mindern ist, der später anteilig vom Veräußerer der Geschäftsanteile an das Management als Erfolgsbeteiligung weitergeleitet worden ist.
Der Kläger (Kl.) war neben drei weiteren Personen seit 1987 mit einem Anteil von 28 v.H. an der A GmbH, N (GmbH), beteiligt. Die Beteiligung befand sich im Privatvermögen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.01.2004 (UR-Nr. …/2004 Notar B in C) wurden sämtliche Anteile der Gesellschaft an die D-GmbH (D) mit Sitz in C veräußert. Der fest vereinbarte Kaufpreisanteil betrug insgesamt 15 Mio. EUR. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der kaufvertraglichen Vereinbarungen war der 01.01.2004 vorgesehen (Ziff. 1.1 des Vertrages). Zusätzlich zum Festkaufpreis war in Ziff. 5.1. des Vertrages geregelt, dass der Käufer an die Verkäufer 50 v.H. der von der GmbH einschließlich ihrer Tochtergesellschaften in den Geschäftsjahren 2004 bis 2008 erwirtschafteten Gewinne zahlen sollten („Earn-Out”). Die Berechnung dieses sog. Earn-Out war in den weiteren Punkten ab Ziff. 5.2 beschrieben. Unter Ziff. 5.5 war vorgesehen, dass unter bestimmten Bedingungen (Einspruch von einem der Verkäufer gegen eine Entschließung der Gesellschafter, des Vorstands oder der Geschäftsführung) die noch offene Differenz zu dem Gesamtbetrag des bereits an die Verkäufer entrichteten und noch zu entrichtenden Earn-Out und der Summe von 5 Mio. EUR innerhalb einer Frist von zehn Geschäftstagen nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Konzernabschlusses zum 31.12.2008 an die Verkäufer zu zahlen sein sollte. Wegen der Einzelheiten des notariellen Kaufvertrags wird auf die beglaubigte Übersetzung aus der englischen in die deutsche Sprache Bezug genommen (graue Vertragsakte). Die Bestimmungen zum Earn-Out wurden mit notariellem Änderungsvertrag vom 30.03.2004 neu formuliert (UR-Nr. …/2004 S auf Notar E, C) ohne dass sich zu den oben dargestellten Regelungen Änderungen ergaben. Auch insoweit wird auf die Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache Bezug genommen (graue Vertragsakte).
Am 29.03.2004 schlossen der Kl. sowie die übrigen Altgesellschafter der GmbH mit den drei Mitgliedern des leitenden Managements der GmbH einen Vertrag unter Bezugnahme auf das im Vertrag mit D enthaltene Earn-Out sowie die unter Ziff. 6. des Vertrages geregelten Erklärungen und Gewährleistungen der Verkäufer. Diesbezüglich war weiter in der Präambel erwähnt, es liege im Interesse der Altgesellschafter, das leitende Management auf der Grundlage dieser Vereinbarung am Earn-Out zu beteiligen und durch diese Beteiligung eine zusätzliche Motivation zu schaffen.
Die Beteiligung am Earn-Out betrug danach 10 v.H. des Betrages der den vier Altgesellschaftern im Rahmen der Earn-Out-Regelung zufließt, unter Abzug evtl. anfallender Garantiezahlungen unter Einschluss des Mindestbetrags nach Ziff. 5.5 des Anteilskaufvertrags. Unter § 2 der Vereinbarung vom 29.03.2004 war eine Bindung der Berechtigten an die Betriebszugehörigkeit geregelt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.03.2004 Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 21.11.2005 einigten sich die Altgesellschafter und die Firma D im Hinblick auf die wegen der Konsolidierung der GmbH bei D erhobenen Einspruchs der Altgesellschafter darauf, dass das gesamte Earn-Out 4.850.000 EUR betragen und bereits am 15.01.2006 ausgezahlt werden sollte. Dieses ist auch geschehen.
Die GmbH teilte dem Betriebsstättenfinanzamt F mit Schreiben vom 22.03.2006 gemäß § 38 Abs. 4 EStG die Zahlung des Earn-Out durch die Altgesellschafter an die drei Mitglieder des leitenden Management der GmbH i. H. v. von jeweils 485.000 EUR mit.
Der Kl. erklärte in seiner am 29.12.2005 abgegebenen ESt-Erklärung einen nach § 17 EStG auf ihn entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.055.033,52 EUR, ermittelt nach dem Halbeinkünfteverfahren unter Berücksichtigung der Anschaffungsund Veräußerungskosten ohne Ansatz des Earn-Out. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ am 23.01.2006 einen dem entsprechenden ESt-Bescheid 2004.
Mit Schreiben vom 02.02.2006 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Kl. unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 17 EStG um eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art handele, auch die Forderung aus dem Earn-Out als (Gesamt-) Veräußerungsgewinn des Jahres 2004 i. H. v. noch 2.485.396,96 EUR. Als Veräußerungskosten abgezogen war der auf den Kl. entfallende Anteil der Mitglieder des Managements a...