Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes
Leitsatz (redaktionell)
Die Zwischenschaltung einer GmbH zwischen eine natürliche Person und eine Einkunftsquelle ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn es an nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen fehlt und es dem Steuerpflichtigen darauf ankommt, steuerliche Verluste zu realisieren, ohne sich von der Einkunftsquelle endgültig zu trennen.
Normenkette
AO § 42; EStG § 17 Abs. 1, 2 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein abzugsfähiger Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG vorliegt oder ob dessen Berücksichtigung wegen Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO zu versagen ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen der ESt-Erklärung 2001 machten sie einen Verlust i.S.d. § 17 EStG i.H.v. 722.000 DM betreffend den Verkauf von Anteilen an der Firma Z. Gesellschaft für … technik und … mbH (im Folgenden Z. GmbH genannt) geltend. Der Beklagte ließ den Verlust im ESt-Bescheid 2001 vom 02.09.2002 unter Verweis auf § 42 AO außer Ansatz. Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von … DM wurde die ESt i.H.v. … DM festgesetzt.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens korrigierten die Kläger den geltend gemachten Verlust wie folgt:
(in DM) |
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Ehemann |
Ehefrau |
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Veräußerungsentgelt insgesamt |
50.000 |
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Anteil Ehemann |
41% |
20.500 |
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Anteil Ehefrau |
35% |
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17.500 |
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./. Anschaffungskosten |
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Ehemann |
41 % vom Stammkapital 1 Mio. |
410.000 |
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Ehefrau |
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(1) |
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Veräußerungsverlust/-gewinn |
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-389.500 |
17.500 |
Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Stammkapital der Z. GmbH beträgt zumindest seit Mitte der 80er Jahre 1 Mio. DM. Der Kläger war an der Z. GmbH seit dem 29.04.1980 beteiligt und zwar ursprünglich mit einem Geschäftsanteil von 166.000 DM (16,6 %), den er zum Nominalwert erwarb. Mit Vertrag vom 18.09.1985 erwarb er weitere 14,4 % (144.000 DM) für 203.328 DM und mit Vertrag vom 06.06.1997 weitere 20 % (200.000 DM) für 153.400 DM hinzu, so dass er zu insgesamt 51 % beteiligt war. Mit Vertrag vom 02.10.1997 verkaufte er die Hälfte des 200.000 DM – Anteils (100.000 DM, 10 %) für 76.700 DM an seinen Vater. Dieser verstarb am 15.10.1998 und vererbte den Geschäftsanteil von 100.000 DM (10 %) an die Mutter des Klägers.
Der Vater des Klägers war ebenfalls – zumindest – seit Mitte der 80er Jahre an der Z. GmbH beteiligt, und zwar zu 49 % (490.000 DM). Er verkaufte seinen Geschäftsanteil mit Vertrag vom 06.06.1997 für 2 Mio. DM an die Fa. XY. GmbH, welche diesen Anteil mit Vertrag vom 22.12.1997 in die Firma XY. … technik GmbH & Co KG einlegte. Die KG wurde später in die Fa. X. A. & Welding AG umgewandelt.
Nach dem Tode des Vaters am 15.10.1998 lagen somit folgende Beteiligungsverhältnisse vor: X. A. & Welding AG 49 %, Kläger 41 %, Mutter des Klägers 10 %.
Mit Vertrag vom 04.04.2000 schied die X. A. & X1. AG aus und übertrug einen Geschäftsanteil von 350.000 DM (35 %) auf die Klägerin und den restlichen Geschäftsanteil von 140.000 DM (14 %) auf die Mutter des Klägers für einen Kaufpreis von insgesamt 1 DM. Die Beteiligungsverhältnisse lauteten nunmehr: Klägerin 35 %, Kläger 41 %, Mutter des Klägers 24 %.
Mit Vertrag vom 13.12.2001 gründeten die Kläger zusammen mit der Mutter des Klägers die Z. Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden auch VerwaltungsGmbH genannt), welche am 11.01.2002 im Handelsregister eingetragen wurde. Das Stammkapital beträgt 30.000 Euro, von dem auf die Klägerin ein Geschäftsanteil von 10.500 Euro (35 %), auf den Kläger 12.300 Euro (41 %) und auf die Mutter des Klägers 7.200 Euro (24 %) entfallen. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt.
Mit weiterem Vertrag vom gleichen Tage übertrugen die Kläger sowie die Mutter des Klägers ihre Anteile an der Z. GmbH mit Wirkung zum 28.12.2001 auf die VerwaltungsGmbH für einen Kaufpreis von insgesamt 50.000 DM. Der Kaufpreis sollte den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zustehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den seit den 90er Jahren abgeschlossenen Verträgen wird auf Seite 2 und 3 der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2002 Bezug genommen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der Beklagte aus, dass die Zwischenschaltung der VerwaltungsGmbH im Verhältnis zu §§ 17, 20 EStG unangemessen sei, weil das von den Klägern mitorganisierte und beherrschte Geschehen künstlich und ohne außersteuerlichen wirtschaftlich vernünftigen Grund in einen neuen Mantel gehüllt werde. Es bestehe eine einem Anscheinsbeweis gleichkommende Vermutungswirkung dahingehend, dass derjenige, der für die Zwischenschaltung einer Gesellschaft keine plausiblen Gründe angeben könne, mit dieser Zwischengesellschaft ausschließlich einen steuerlichen Vorteil verfolge. Dem Steuerpflichtigen obliege es, einen Gegenbeweis zu erbringen.
Die VerwaltungsGmbH übe keine Geschäftstätigkeit aus und unterhalte keinen in kaufmännischer Weise ei...