Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage
Leitsatz (redaktionell)
Maßgebend für den Ausschluss von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ist die schenkungsteuerrechtliche Abziehbarkeit einer Auflage. Demgemäß ist nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Kapitalwert eines Nießbrauchs bei der Grunderwerbsteuer nur in der Höhe zu berücksichtigen, in welcher er tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2; BewG § 16
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und seine beiden Töchter erwarben mit notariellem Vertrag vom 02.11.2010 von seiner Schwester bzw. ihrer Tante jeweils einen 20/100stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Str. 1 in 1 . Die Überlassung erfolgte unentgeltlich, die Schenkerin behielt sich den lebenslangen Nießbrauch an den übertragenen Miteigentumsanteilen vor. Den Wert dieses Nießbrauchs erklärte der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt mit jeweils 78.213 €.
Aufgrund dieses Werts des Nießbrauchs setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 22.03.2011 gegenüber dem Antragsteller und jeder seiner beiden Töchter die Grunderwerbsteuer auf jeweils 2.737 € fest. Die Beträge wurden an das Finanzamt entrichtet. Der Antragsteller und seine Töchter erhoben gegen die Grunderwerbsteuerbescheide Einspruch.
Mit Bescheid vom 10.11.2011 stellte das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller den Grundbesitzwert für den von ihm erworbenen Anteil auf 89.777 € fest. Entsprechend setzte das Finanzamt 2 mit Bescheid vom 04.11.2011 die Schenkungsteuer gegenüber dem Antragsteller für den Erwerb vom 02.11.2010 auf 0 € fest. Dabei berücksichtigte es die Nießbrauchslast ausgehend von dem festgestellten Anteilswert von 89.777 € mit 74.592,14 € erwerbsmindernd (zugrunde gelegter Jahreswert des anteiligen Nießbrauchs: 4.826,72 €), rechnete zu dem nach Abzug des Nießbrauchs verbleibenden Wert des Erwerbs von 14.942,86 € noch nicht abzugsfähige Schulden von 5.003,36 € hinzu und zog die Freibeträge nach § 13c ErbStG mit 6.021,90 € sowie nach § 16 ErbStG mit 20.000 € ab, so dass sich die Schenkungsteuer mit 0 € ergab.
Mit ihren Einsprüchen gegen die Grunderwerbsteuerbescheide machten die Antragsteller geltend, dass der anteilige Jahreswert des Nießbrauchs gemäß § 16 BewG auf den 18,6-ten Teil des festgestellten Werts von 89.777 € begrenzt sei und damit nur 4.826 € betrage und die Grunderwerbsteuer entsprechend zumindest auf jeweils 2.610 € zu reduzieren sei. Weiter dürfe nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Nießbrauch als schenkungsteuerliche Auflage nur in Höhe des Wertes besteuert werden, zu dem er sich bei der Schenkungsteuer tatsächlich steuermindernd ausgewirkt habe und nicht, soweit sich nur die Freibeträge ausgewirkt hätten; die Grunderwerbsteuer sei deshalb auf jeweils 2.396 € herabzusetzen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 erhöhte das Finanzamt nach einem entsprechenden Verböserungshinweis die Grunderwerbsteuer auf jeweils 3.159 €. Es legte dabei den Jahreswert des Nießbrauchs entsprechend dem vom Antragsteller mitgeteilten Reinertrag des Gebäudes mit jeweils 5.841 € und damit einen Kapitalwert des Nießbrauchs von 90.266 € zugrunde. Den Nachzahlungsbetrag von je 422 € stellte das Finanzamt zum 15.04.2013 fällig.
Die Antragsteller haben dagegen Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 410/13 beim Senat anhängig ist. Zudem haben sie beim Finanzamt im Umfang der Verböserung durch die Einspruchsentscheidungen Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerfestsetzungen beantragt, welche das Finanzamt abgelehnt hat.
Daraufhin haben sie bei Gericht Aussetzung der Vollziehung beantragt und begehren unter Hinweis auf die Ablehnung durch das Finanzamt, die Grunderwerbsteuerfestsetzungen laut Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 im Umfang der Verböserung von je 422 € von der Vollziehung auszusetzen.
Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:
Gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG unterliege der Wert von Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, der Grunderwerbsteuer. Der Begriff „abziehbar” sei jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht auf die rechtliche Abziehbarkeit, sondern darauf abzustellen sei, ob durch den Abzug der Auflage tatsächlich die Schenkungsteuer vermindert worden sei. Andernfalls stünde ein mit einer Auflage belasteter Erwerber schlechter da als ein unbelastet Erwerbender, was einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen würde. Soweit aber der allgemeine Freibetrag gemäß § 16 ErbStG (20.000 €) und die um die nicht abziehbaren Schulden gekürzte Befreiung gemäß § 13c ErbStG (1.108,54 €) die Schenkungsteuerbelastung gemindert hätten und somit die Schenkungsteuer nicht durch die abziehbare Auflage gekürzt worden sei, müsse bei der Grunderwerbsteuer die als Bemessungsgrundlage anzusetzende Auflage und damit der Wert des Nießbrauchs entsprechend gekürzt werden. Unabhängig davon dürfe bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung der Jahreswert des Nießbrauchs allenfalls mit dem gemäß § 16 Bew...