Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Finanzamts nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt
Leitsatz (amtlich)
Beruht die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids während des Klageverfahrens nicht auf dessen - erkannter - Rechtswidrigkeit, sondern darauf, dass das beklagte Finanzamt nach § 155 Abs. 2 AO bereits vor Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 4 EStG den mit der Klage begehrten Verlustabzug berücksichtigt und erklären die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht ohne ein Feststellungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit einer Verlustverrechnung im Einkommensteuerbescheid entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584) und deshalb eine Kostentragung durch den Kläger billigem Ermessen entspricht.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1 u. 2; AO § 155 Abs. 2
Gründe
Der Beschluss ergeht durch den Berichterstatter des Senats gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, das Gericht hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 dem Klageantrag entsprechend geändert. Dies führt im Streitfall jedoch nicht zu einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO. Beruht die Änderungen des angefochtenen Verwaltungsakts auf einem anderen Grund als dem, dass die Behörde eine mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkennt und dem drohenden Unterliegen im Rechtsstreit zuvorkommt, ist § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO-FGO, § 138 FGO Tz. 62 m.w.N.). Im Streitfall beruht die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2005 nicht auf dessen - erkannter - Rechtswidrigkeit, sondern darauf, dass der Beklagte bereits vor Erlass des erforderlichen Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2004 gemäß § 155 Abs. 2 AO zu Gunsten der Kläger den Folgebescheid geändert hat. Denn anders als im Klageverfahren der Kläger wegen Einkommensteuer 2002 ist zur Berücksichtigung der verbleibenden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 eine gesonderte Verlustfeststellung auf den 31.12.2004 nach den §§ 10d Abs. 4, 23 Abs. 3 S. 9, 2. Halbsatz EStG 2007 notwendig. Das Gericht kann ohne ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit einer Verlustverrechnung im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2005 entscheiden (vgl. BFH - Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584). Nach Aktenlage ist bisher eine solche Verlustfeststellung auf andere Feststellungszeitpunkte, nicht aber auf den 31.12.2004 beantragt worden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 kann ohne Vorhandensein eines Bescheids über den verbleibenden Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2004 vom Gericht nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Erlass von Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 bezieht sich ausweislich der Klagebegründung nur auf die Feststellungszeitpunkte zu diesen Veranlagungszeiträumen und nicht auf den 31.12.2004. Deshalb ergibt sich auch daraus keine andere Kostenentscheidung. Im Übrigen ist die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.1998, 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 vom Beklagten bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. abgeschlossenes Klageverfahren beim FG Nürnberg Az. III 188/2005).
Weiterer Feststellungen oder Ermittlungen des Gerichts, insbesondere zum Inhalt der von den Klägervertretern vorgebrachten gemeinsamen Besprechung im Finanzamt mit dem Sachgebietsleiter und dem Sachbearbeiter, bedarf es für Zwecke der Kostenentscheidung nicht (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 68 m.w.N.).
Fundstellen