Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerbescheinigung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 155,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger von der beklagten Firma die Berichtigung bzw. Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1992 verlangen kann.
Der Kläger war als Omnibusfahrer in der Zeit vom 16.06.1986 bis zum 08.01.1989 bei der Klägerin beschäftigt. Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (dortiges Geschäftszeichen …→ Geschäftszeichen der 1. Instanz …) schlossen die Parteien am 15.01.1992 folgenden Vergleich:
- „Die Beklagte zahlt an den Kläger noch DM 800,– (i.W.: Deutsche Mark achthundert) brutto.
- Die Beklagte stellt für den Kläger eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG aus und erteilt dem Kläger eine Bescheinigung, aus der das Gesamt-Brutto- und Nettoentgelt des Jahres 1988 ersichtlich ist, wozu auch die Zahlung nach Ziffer 1 gehört. …
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1/4 und der Kläger zu 3/4.”
Soweit der Kläger in einem nachfolgenden Verfahren die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte begehrte, wurde sein Antrag mit Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.02.1994 (Geschäftszeichen …) zurückgewiesen, mit der Begründung, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt habe.
In einer erneuten Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg vom 20.12.1993 (Geschäftszeichen …) stellte der Kläger – unter 4. – den Antrag:
„Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnsteuerkarte des Klägers für 1992 dahingehend zu berichtigen, daß die aus dem Vergleich vom 15.01.1992 geschuldete Zahlung von DM 800,– brutto zzgl. der Zinsen … berücksichtigt werden.”
Mit Beschluß vom 15.03.1994 stellte das Arbeitsgericht fest, daß hinsichtlich des Klageantrags zu 4 der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes –ArbGG– nicht eröffnet sei, und verwies den Rechtsstreit von Amts wegen an das Finanzgericht Nürnberg. Die Arbeitsgerichte seien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere zuständig, d. h. für Klagen auf Erteilung und Ausfüllung der Lohnsteuerkarte, nicht jedoch für Berichtigungen, welche die Höhe der Besteuerung als solche beträfen. Dieser Berichtigungsanspruch gehöre dem öffentlichen Recht an, der vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zu verfolgen sei (BAG AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979).
In rechtlicher Hinsicht hat der Kläger vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts (am 20.12.1993) vorgetragen, daß die von der Beklagten aus dem Vergleich geschuldete Zahlung von DM 800,– brutto – die diese bisher nicht erbracht habe – auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen sei; da dies nicht geschehen sei, fordere er die Berichtigung der Lohnsteuerkarte.
Die Beklagte wendet ein, daß der Vergleich von ihr im Wege der Aufrechnung erfüllt worden sei. Der aus dem Vergleich geschuldete Bruttobetrag von DM 800,– sei mit Endabrechnung des Arbeitgebers vom 30.06.1992 auf einen Nettobetrag von DM 477,37 umgerechnet worden und durch Aufrechnungserklärung erloschen. Denn laut Kostenfestsetzungsbeschluß vom 02.06.1992 habe der Kläger gegenüber der Beklagten die Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von DM 739,35 geschuldet. Eine Lohnsteuerkarte für 1992 habe die Beklagte nie besessen; deshalb sei nach der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet worden.
In der mündlichen Verhandlung – auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen – hat der Kläger ausgeführt, die Bescheinigung der Firma vom 30.06.1992 sei für ihn „totes Papier”. Er wisse nicht, wohin die Firma die einbehaltenen Abgaben (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätsabgabe) überwiesen habe. Es habe sich um Lohn des Jahres 1988, nicht um solchen des Jahres 1992 gehandelt. Er habe der Firma die Lohnsteuerkarte 1992 zugesandt – was von der Beklagten bestritten wird –, diese aber wieder zurückgeschickt bekommen. Beim Finanzamt habe er die Lohnsteuerkarte 1992 nicht eingereicht.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf der von ihm vorzulegenden Lohnsteuerkarte für 1992 die aus dem Vergleich geschuldete Zahlung von DM 800,– brutto zuzüglich Zinsen und die Abzugsbeträge aus der Bescheinigung vom 30.06.1992 einzutragen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Das Arbeitsgericht Nürnberg ordnet den vom Kläger geltend gemachten Berichtigungsanspruch dem öffentlichen Recht zu und stützt seinen Verweisungsbeschluß auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.7.1988 – 5 AZR 467/87 (Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1989, 1947), nach dem für eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 des Arbeitsförderungsgesetzes –AFG– der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Mit Urteil vom 12.12.1990 – 11 RAr 43/88 (NJW 1991, 2101) hat das Bundessozialgericht diese (eigene) ...