Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen für Kredit zur Finanzierung einer privaten Rentenversicherung sind keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag sind nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar, wenn ein Kündigungsrecht eingeräumt ist.
Bei einem vorzeitigem Kündigungsrecht fehlt es an einem hinreichend engem wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinszahlungen mit Renteneinkünften.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 1 S. 3; VVG § 165
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Minderung des gewerblichen Gewinns wegen stiller Beteiligungen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der Nutzung durch Angehörige sowie Verluste aus fremdfinanzierter Einmalzahlung für einen privaten Rentenversicherungsvertrag.
Der Kläger betreibt eine Werbeagentur xxx in O, P. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. In seinen Bilanzen auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 wies er als Passivposten unter sonstige Verbindlichkeiten atypisch stille Beteiligungen 40.000 DM und Gewinnverfügungskonto stiller Ges. 1995 23.404 DM, 1996 56.098 DM aus. Gewinnanteile stiller Beteiligter wurden auch in den Folgejahren weitergeführt buchmäßig ausgewiesen.
Datierend unter dem 28.12.1994 hatte er mit seiner Mutter M und seinem Sohn S gleichlautende Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, in denen es heißt, die jeweilige Person beteilige sich an der Werbeagentur als stiller Beteiligter, die Einlage, die 20.000 DM betrage, werde in bar erbracht. Die Gesellschaft beginne am 01.01.1995, werde auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne mit einer Frist von sechs Monaten zu Ende des Geschäftsjahres, das das Kalenderjahr sei, gekündigt werden. Der stille Gesellschafter sei am Gewinn, am Verlust und am Vermögen der Gesellschaft mit 10 % v. H. beteiligt. Mit den Einkommensteuererklärungen der Kläger der Streitjahre 1995 und 1996 wurden für den Werbeservice Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung eingereicht (Beteiligte: 1. Kläger, sowie die steuerlich nicht erfassten 2. M , 3. S ). Vom erklärten Gesamtgewinn, 1995 117.091 DM (verteilt 1. 93.687 DM, 2. und 3. 11.702 DM), 1996 163.943 DM (verteilt: 1. 131.249 DM, 2. und 3. 16.347 DM) setzte das Finanzamt in Einkommensteuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei den gewerblichen Einkünften des Klägers 1995 93.687 DM, 1996 163.943 DM als gewerbliche Einkünfte aus Einzelunternehmen an.
Für das 1983 errichtete Haus des Klägers in O, P, wurden in der Anlage V zu den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre für das 1. Obergeschoss Mieteinnahmen von 7.200 DM, im Übrigen ein Mietwertwert für die eigengenutzte Wohnung zur Nutzungswertbesteuerung angegeben. Die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung wurden in den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden übernommen.
In den Streitjahren 1995 und 1996 erklärte der Kläger Werbungskosten für sonstige Einkünfte aus einer Leibrente (1995: 11.468 DM, 1996: 12.435 DM). Dazu legte er eine Aufstellung der Beratungsfirma xxx über den Verlauf einer sog. "Mehrertragsrente" als finanzierte Leibrente gegen Einmalbetrag mit ausgeschlossenem Kapitalwahlrecht bei der LV, Vers.-Nr. xxx, abgeschlossen 17.12.1995, Einmalbetrag 199.991 DM, Eigenkapital 4.897 DM, Anfangsdarlehen 195.094 DM, Zins (nominal) p.a. fest f. LZ 7,75 %, Alter bei Abschluss 52 Jahre, Rente p.a. inkl. Überschüsse 38.979,60 DM, vollend. Alter bei Rentenbeginn 62 J., Risikoanteil i. Rentenbeitrag 17,76 %, vor, in der ausgehend von Rentenzahlungen von 38.980 DM p. a., beginnend im Jahr 2005, zunächst zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, Ertragsanteile von 163.716 DM, Werbungskosten (aus Schuldzinsen soweit nicht auf den Risikoanteil im Rentenbetrag entfallend) von insgesamt 152.767 DM gegenübergestellt, ein steuerlicher Überschuss von 10.949 DM ausgewiesen wurde. Angemerkt ist, Beitragshöhe, Renten- und Darlehenswerte nach den Angaben der LV - Die in der Rente enthaltenen Überschussanteile können nicht garantiert werden.
Nach dem Versicherungsschein Nr. xxx, Tarif XXX vom 20.12.1995 für den einmaligen Gesamtbeitrag von 199.991 DM (Ablauf der Aufschubzeit 01.12.2005, Jahresrente 19.384 DM) wird die Rente im Erlebensfall ab dem 01.12.2005 lebenslang monatlich vorschüssig in Raten von 1.615,30 DM gezahlt. Bei Tod während der Aufschubzeit werden die eingezahlten Beträge für den Tarif XXX, erhöht um die bis da-hin angefallenen Überschussanteile, zurückgezahlt. Für die Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit sind mehrere Varianten angegeben. Die Tarifvariante Z beinhaltet bei fehlender Rentengarantiezeit eine fallende Todesfallleistung. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung der LV besteht ein Kündigungsrecht mit der Folge der Auszah...