Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit eines Persönlichkeits- und Managementtrainers ist freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Managementtrainers erfüllt die Merkmale unterrichtender Tätigkeit, wenn der Trainer zwar die speziellen Interessen der Schulungsteilnehmer in das jeweilige Training einbaut, er jedoch keinen Einzelunterricht erteilt, sondern einer Gruppe die Lerninhalte in abstrakter theoretischer Form vermittelt.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus seinen Seminaren zum Persönlichkeitstraining im Jahr 1994 als Einkünfte aus freiberuflicher oder aus gewerblicher Tätigkeit zu qualifizieren sind.
Der Kläger veranstaltet persönlich und eigenverantwortlich Seminare für Firmeninhaber und Führungskräfte mittelständischer Unternehmen. Diese Seminare mit den Themenschwerpunkten „Führen und Kommunikation I und II“ und „Verkauf und Kommunikation“ erstrecken sich über 5 Tage im Abstand von jeweils ca. 4 Wochen und richten sich an einen Teilnehmerkreis von 8 - 12 Personen. Die Seminare werden ohne weiteres Hilfspersonal abgehalten. Veranstaltungsort sind gemietete Räume in verschiedenen Hotels. Bei entsprechender Teilnehmerzahl und Größe des auftraggebenden Unternehmens werden die Seminare auch in den firmeneigenen Räumen der Kunden durchgeführt. Im Regelfall setzt sich der Teilnehmerkreis einer Unterrichtseinheit aus Beschäftigten verschiedener Firmen zusammen. Ausnahmsweise werden alle oder die Mehrheit der Teilnehmer von einem einzigen Unternehmen gestellt.
Lerninhalt sind im Wesentlichen bessere Verwirklichung der Unternehmensziele, Förderung des kreativen und innovativen Denkens, vertiefte Kenntnisse über Unternehmensphilosophie und insbesondere wissenschaftliche und praktische Grundlagen der Mitarbeiterführung. Darüber hinaus wird die Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis mit Hilfe von Rollenspielen geübt. Der Kläger hat den Seminarstoff selbst entwickelt und die an die Teilnehmer herausgegebenen Unterlagen selbst erstellt. Die Trainingsschwerpunkte und Praxisübungen sind für alle Seminare identisch.
Daneben ist der Kläger als Trainer gegen ein Tageshonorar tätig für die Firma Ccc AG, wo er Persönlichkeitstraining für obere Führungskräfte und Verkäufer aus dem Kundenkreis der Ccc abhält.
Die Seminarteilnehmer kommen aus Firmen, die wiederum auf Empfehlungen des bestehenden Kundenkreises gewonnen werden. Eine Werbung durch Inserate oder andere Medien erfolgt nicht.
Mit Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 24.06.1998 hat das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Einkünfte des Klägers aus o. g. Tätigkeit als Gewinn aus Gewerbebetrieb behandelt und mit 172.959,-- DM und einem Steuermessbetrag von 3.845,-- DM festgesetzt. Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 04.04.2000 zurück. Der Kläger sei gewerblich tätig gewesen und nicht freiberuflich, da er weder erzieherisch noch unterrichtend noch in einem der Katalogberufe des § 18 EStG tätig gewesen sei. Das Verkaufs-, Management- und Kommunikationstraining des Klägers sei trotz der persönlichen Elemente nach Anlass und Zweck unternehmensbezogen und auf die besonderen Belange des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten. Eine erzieherische Tätigkeit erfordere, dass die ganze Persönlichkeit geformt werde. Eine solch umfassende Schulung des Charakters habe hier nicht stattgefunden. Der Kläger habe auch keine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setze ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den Lernwilligen voraus. Im Falle des klägerischen Unterrichts habe es sich vielmehr um beratende Tätigkeit gehandelt, da sich der Lerninhalt überwiegend auf die speziellen Bedürfnisse einer Person bezogen habe. Der Kläger habe seinen Klienten die Kenntnisse nicht auf Grund eines bestimmten, für den Einzelfall abgewandelten Lehrprogramms vermittelt, sondern auf Grund deren Persönlichkeit und deren Stellung im jeweiligen Unternehmen. Der Kläger habe auch weder den Katalogberuf des Therapeuten noch des beratenden Volks- und Betriebswirts ausgeübt. Insbesondere habe er keine Kenntnisse im betriebswirtschaftlichen Bereich nachgewiesen, die ihn nach Ausbildung und Tätigkeit einem Betriebswirt gleichstellten.
Mit seiner Klage vom 03.05.2000 macht der Kläger geltend, unterrichtend und damit freiberuflich tätig gewesen zu sein.
Nach einer kaufmännischen Lehre, Wehrdienst, mehrjähriger Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter, Vertriebsleiter und zuletzt als Geschäftsführer betätige sich der Kläger seit 1988 als Trainer und Schulungsleiter im Management- und Verhaltenstraining. Hierzu habe er bei Xxx in Xxx die Grundlagen erlernt, diese bei Xxx Persönlichkeitstraining in Xxx vertieft und Seminare bei Xxx sowie Körpersprachseminare bei Xxx besucht. Außerdem habe er ein berufsbegleitendes betriebswirtschaftliches Nebenstudium vor der Indust...