Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8. 004 Euro im Kalenderjahr hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Kindergeld für X (geboren 26.05.1989), insbesondere ob die Einkünfte von X im Jahr 2011 die Grenze von 8.004 überschritten haben.
X befand sich in der Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012 und damit im gesamten Jahr 2011 gemäß dem Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum B vom 22.05.2009 in Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim Klinikum B in 00000 B , M-Straße 5 . Der praktische Teil der Ausbildung fand in den Räumen des Klinikums statt, der theoretische Teil hingegen wurde auf dem Gelände der Berufsfachschule für Krankenpflege am Klinikum B in 00000 B , M-Straße 6 , vermittelt. Der Gebäudekomplex der Berufsfachschule befindet sich schräg gegenüber den Gebäuden des Klinikums auf der anderen Seite der M-Straße . Die Eingänge des Klinikums B und der Berufsfachschule sind ca. 200 m voneinander entfernt.
X bezog im gesamten Jahr 2011 einen Bruttoarbeitslohn von 12.368,84 €, inklusive der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Sozialversicherung i.H.v. 2.551,03 €. Ferner erhielt sie steuerfrei Bezüge von 284,99 €. X führte im Streitjahr 143 Fahrten zum Klinikum, 77 Fahrten zur Berufsfachschule und 15 Fahrten zur Lerngemeinschaft (im Wohnheim des Klinikums, ebenfalls in der M-Straße ) durch.
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für X im Jahr 2011 vom 07.08.2012 lehnte die mit Bescheid vom 05.09.2012 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge von X über dem maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 im Kalenderjahr liegen würden.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die im Wesentlichen aus:
Fahrtaufwendungen seien als Werbungskosten nur i.H.v. 1.621,50 mit der Entfernungspauschale für an 235 Tagen durchgeführte Fahrten bei 23 km einfacher Entfernung zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Behandlung der Fahrten zum Ausbildungskrankenhaus und zur Krankenhausschule sei nicht geboten. Regelmäßige Arbeitsstätte sei im Streitfall die dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und dort fortdauernd und immer wieder, also nachhaltig, tätig werde. Dies sei im Streitfall das Ausbildungskrankenhaus in B . Arbeitsstätte im Sinne des Abschnitts 9.4. Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien könne auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet sein (Hinweis 37 Lohnsteuerhandbuch 2007). Dies läge auch im Streitfall vor. Die Berufsschule befände sich auf demselben Gelände wie die Ausbildungsstätte. Sie gehöre vergleichbar mit einem größeren zusammenhängenden Werksgelände zum Klinikum B bzw. sei diesem angegliedert. Somit handle es sich bei dem Besuch der Berufsschule nicht um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, sondern um eine Tätigkeit an der einen regelmäßigen Arbeitsstätte.
Zwar sei im Regelfall die theoretische Ausbildung zu einem Lehrberuf an eine Berufsschule oder allgemeine Fachhochschule ausgegliedert. Damit könnten die Fahrtkosten zur Berufsschule nach den Grundsätzen der Dienstreisen steuerlich berücksichtigt werden. Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeberuf weiche aber insoweit von den anderen Ausbildungsberufen ab, als die theoretische Ausbildung in der Schule in einer dem Krankenhaus angegliederten Krankenhausschule durchlaufen werde. Deshalb sei hier von einer einheitlichen Ausbildungsstätte auszugehen, die lediglich intern aufgeteilt sei in praktische und theoretische Ausbildungsabschnitte.
Der Klägervertreter beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 05.09.2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18.09.2012 die zu verpflichten, Kindergeld für X von Januar bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens beantragt er, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Klinikum B und Berufsfachschule B als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werde die maßgebliche Einkünfte- und Bezügegrenze von X unterschritten. Die Fahrten zum Klinikum an 143 Tagen und die Fahrten zur Berufsfachschule an 77 Tagen seien nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen. Der BFH habe mit verschiedenen Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36;...