Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1979 bis 1983

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen VIII R 4/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit ergangener Gewinnfeststellungsbescheide, bzw. ob diese aufgehoben werden müssen.

Nach den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung haben der Kläger und sein Bruder, der Beigeladene, eine GdbR unter der Firmenbezeichnung „Nova” als Innengesellschaft zwecks Durchführung von Tiefbauarbeiten bei hälftiger Gewinnbeteiligung betrieben. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen (im einzelnen Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn vom 5.2.1990) erließ der Beklage unter dem 9.11.1990 einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide 1979 bis 1983 über die Einkünfte der GdbR aus Gewerbebetrieb, gegen die keine Einsprüche eingelegt wurden.

Mit Schreiben vom 28.3.1991 meldeten sich die jetzigen Prozeßbevollmächtigten beim Beklagten und beantragten die Feststellungsbescheide vom 9.11.1990 für nichtig zu erklären.

Mit Bescheid vom 9.10.1991 lehnte der Beklagte den Antrag ab, mit Schreiben vom 10.1.1992 beantragten die Prozeßbevollmächtigten nunmehr, die Feststellungsbescheide vom 9.10.1990 gemäß § 172 AO aufzuheben. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.2.1992 ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Kläger als unbegründet zurück.

Mit der Klage beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26.2.1992 und der Einspruchsentscheidung vom 23.3.1992 den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom 10.1.1992 auf Aufhebung der Feststellungsbescheide 1979 bis 1983 nachzukommen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Beklagte stütze sich für seine Annahme, daß der Kläger tatsächlich an der GdbR beteiligt gewesen sei, im wesentlichen auf Zeugenaussagen, denen nicht gefolgt werden könne. Seine Beteiligung beruhe lediglich auf Vermutungen der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft ohne irgendeine tatsächliche Grundlage, zumal letztere das Verfahren eingestellt habe. Bus alledem folge, daß die Gewinnfeststellungsbescheide in gröbstem Maß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstießen; sie hätten spätestens mit Einstellung der Ermittlungen aufgehoben werden müssen. Sie seien gemäß § 125 AO nichtig und durch ein Festhalten an ihnen würden verfassungsrechtliche Grundsätze untergraben. Letztendlich wären die Feststellungsbescheide aber nach den §§ 172 ff. AO aufzuheben. Das Verhalten des Beklagten sei eklatant verfassungswidrig und bedürfe der Korrektur durch Aufhebung oder Nichtigerklärung der Feststellungsbescheide.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht in der vom Kläger im Schriftsatz vom 15.6.1992 geltend gemachten Nichtigkeit der Feststellungsbescheide eine Klageänderung, in die er gemäß § 67 Abs. 1 FGO einwillige. Diese seien aber nicht nichtig, weil sie allenfalls auf einer fehlerhaften Anwendung von Rechtsvorschriften beruhen könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Der Antrag des Klägers vom 28.3.1991 an den Beklagten, die Gewinnfeststellungsbescheide vom 9.11.1990 für nichtig zu erklären, ist ein Feststellungsantrag gemäß § 125 Abs. 5, 2. Halbsatz AO, auf den der Beklagte mit Bescheid vom 9.10.1991 entschieden hat, daß diese Bescheide nicht nichtig sind. Mit Tipke-Kruse, Komm. z. AO und FGO, 15. Aufl., Bd. I, § 125 AO, Rand-Nr. 9, m.w.N. und gegen BFH/NV 1986, 720; FG Düsseldorf EFG 1989, 385 und BFH BStBl 1992 II S. 225, ist der Senat der Meinung, daß es sich bei dieser Entscheidung nicht nur um die Äußerung einer bloßen Rechtsansicht, sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Er teilt nicht die Auffassung, daß diese Entscheidung deshalb kein Verwaltungsakt ist, weil ihr eine Regelung i. S. des § 118 AO ermangelt. Diese Regelung liegt vielmehr darin, daß verbindlich entschieden wird, ob ein Verwaltungsakt wirksam oder unwirksam ist. Mithin wird im Wege einer feststellenden Entscheidung der Streit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes ausgeräumt. Die Bestandskraft dieser Feststellung bewirkt, daß sich nunmehr niemand mehr und jederzeit auf die Unwirksamkeit des als wirksam festgestellten Verwaltungsaktes berufen kann, wie das bisher möglich war (Tipke-Kruse, a.a.O., § 124 AO, Rand-Nr. 8), auch die bisher mögliche unbefristete Anfechtungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO oder Feststellungsklage i.S. des § 41 Abs. 1 FGO (Tipke-Kruse, a.a.O., Rand-Nr. 9) ist nunmehr nicht mehr möglich. Das bedeutet, daß ein Steuerpflichtiger nach Ergehen eines Feststellungsbescheides i.S. des § 125 Abs. 5 AO für die Geltendmachung der Nichtigkeit ausschließlich nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens als außergerichtliches Vorverfahren auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage geg...

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