Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Beteiligte einer Vermietungsgemeinschaft. Ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1993 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) haben sie am 10. April 1995 beim Beklagten eingereicht.
Der Beklagte hat die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 21. August 1995 erklärungsgemäß durchgeführt.
Am 27. Oktober 1995 ging beim Beklagten ein im Namen der Kläger durch deren steuerliche Vertreterin, die … Steuerberatungs GmbH, verfasstes Schreiben vom 18. Oktober 1995 ein, das als Überschrift die Bezeichnung „Bescheid für 1993 über einheitliche und gesonderte Feststellung” trug. In dem Schreiben heißt es weiter, „am 05.09.1995 legten wir im Auftrag unserer Mandanten gegen den o.a. Bescheid Einspruch ein. Begründung: … erklären wir … die Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung … .” (vgl. Bl. 17 Feststellungsakte).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 1993 vom 21. August 1995 nicht vorliege. Eine Änderung des Feststellungsbescheides 1993 sei somit wegen des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 10. November 1995 beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug die … GmbH mit Schreiben vom 29. November 1995 vor, dass nach ihren Unterlagen der Rechtsbehelf am 06. September 1995 nachweislich in den Hausbriefkasten des Finanzamts … eingeworfen worden sei. Somit sei der Rechtsbehelf fristgerecht zugegangen. Als Anlage war eine Kopie des Einspruchsschreibens vom 05. September 1995 (Bl. 23 Feststellungsakte) und eine auszugsweise Kopie einer Seite des Postausgangsbuchs (Bl. 24 Feststellungsakte) beigefügt.
Mit Schreiben vom 07. Dezember 1995 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Vorgänge für den behaupteten fristgerechten Einwurf in den Hausbriefkasten des Finanzamts näher zu erläutern. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass die vorgelegte Fotokopie des Postausgangsbuchs als Zugangsnachweis für den Einspruch nicht ausreiche. Der Ausgangs vermerk sei im übrigen unterhalb der letzten Stricheinteilung angebracht worden und daher zweifelhaft.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1996 hat der Beklagte den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil weder innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein Einspruch der Kläger eingegangen sei noch wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
Mit ihrer am 27. Juni 1996 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, dass das Einspruchsschreiben am 05. September 1995 von der Zeugin … geschrieben worden sei. Diese habe das Schreiben in einen Fensterumschlag gelegt und diesen Umschlag zusammen mit anderer Post, die in den Hausbriefkasten des Beklagten geworfen werden sollte, dem Zeugen … übergeben. Dieser habe den Umschlag mit dem Einspruch am 06. September 1995 gegen 20.00 Uhr in den Hausbriefkasten des Beklagten geworden. Der Zeuge … führe ein Fahrtenbuch, in dem vermerkt sei, dass er am 06. September 1995 zum Finanzamt … gefahren sei. Eine auszugsweise Kopie aus dem Fahrtenbuch werde nachgereicht. Das vollständige Fahrtenbuch könne im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Ebenso könne das vollständige Postausgangsbuch im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.
Der Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 25. Juli 1996 u.a. vorgetragen, dass aus der auszugsweisen Fotokopie des Postausgangsbuchs der … nicht zu erkennen sei, in welcher Form der Rechtsbehelf an das Finanzamt gelangt sei. Hinzu komme, dass aufgrund der abgedeckten übrigen Einträge sowie der fehlenden Folgeseite der Inhalt nur geraten und Folgeeinträge in korrespondierender zeitlicher Reihenfolge nicht geprüft werden könnten. Die Vorlage des Originals im Termin zur mündlichen Verhandlung sei daher notwendig.
Desweiteren würde der nachgereichte Einspruch vom 05. September 1995 die laufende Nummer 167/95 tragen. Offensichtlich führe die Steuerberatungsgesellschaft eine Rechtsbehelfsliste. Es werde daher die Vorlage dieser Liste beantragt, damit anhand weiterer gegen das Finanzamt … gerichteter Rechtsbehelfe die zutreffende zeitliche Einordnung des Einspruchs geprüft werden könne.
Auf eine dementsprechende Antrage des Gerichts haben die Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 1999 mitgeteilt, dass die … keine Rechtsbehelfsliste führe, aber auch nicht führen müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass das Postausgangsbuch der … GmbH, ebenso wie das Fahrtenbuch des Zeugen … nur auszugsweise und abgedeckt zur Einsichtnahme vorgelegt werden könne. Eine vollständige Über...