Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem Sohn
Leitsatz (redaktionell)
Wenn
- der Mietvertrag zwar einen Pauschbetrag für Nebenkosten festlegt, jedoch nicht regelt, um welche Nebenkosten es sich handelt,
- nicht erwähnt wurde, ob die Wohnung in renoviertem oder nicht renoviertem Zustand übernommen wurde, und was bei Auszug des Mieters geschieht
- keine Regelungen über die Dauer des Mietverhältnisses und Kündigungsfristen getroffen wurden
- nicht geregelt wurde wie die Miete zu zahlen ist,
- unklar ist, welche Räume der Einliegerwohnung von der Miete umfasst sind, da es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt
- der Sohn als Mieter die Miete, Nebenkosten und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln zahlen kann
führt die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten dazu, dass das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist.
Normenkette
EStG §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung des Mietverhältnisses mit dem Sohn.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens in S., das zwei nicht gegeneinander abgeschlossene Wohnungen enthält. Die 90,1 qm große Einliegerwohnung im Kellergeschoss mit besonderem Eingang wurde nach Ausbau im Jahre 1983 als Ferienwohnung vermietet. Hieraus haben die Kläger jährlich Einkünfte zwischen 3.000,00 DM und 4.800,00 DM erklärt. Im Streitjahr haben sie 2.800,00 DM an Einkünften erklärt, ab Mitte des Jahres stand die Wohnung leer. Es wurden Tapezier- und Streicherarbeiten durchgeführt und ab 1. Januar 1997 haben die Kläger die Einliegerwohnung lt. Mietvertrag vom gleichen Tag an ihren Sohn T. für monatlich 450,00 DM zzgl. einer monatlichen Pauschale von 120,00 DM Nebenkosten vermietet. Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben sie insgesamt einen Verlust in Höhe von 41.110,00 DM erklärt. Die Ferienwohnung der Kläger stand in dem Gastgeberverzeichnis von T. Die Mitgliedschaft im Verkehrsverein S. e. V. haben die Kläger zum 31. Dezember 1995 gekündigt (Bl. 58/1996 ESt-Akten). Der Verbandsgemeindeverwaltung S. haben sie in 1996 lediglich 57,00 DM Fremdenverkehrsabgabe für 1996 gezahlt (Bl. 27 Proz-.Akte).
Der Sohn T. ist am 24. November 1978 geboren. Er befand sich zunächst bei der Schreinerei K. in T. in einer Ausbildung zum Schreiner und hat im 1. Ausbildungsjahr 667,00 DM Ausbildungsvergütung brutto bezogen. Ab August 1997 liegt eine Abrechnung von ... vor wonach der Sohn eine Ausbildungsvergütung von netto 702,64 DM bezogen hat.
Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1996 hat der Beklagte einen Mietwert für zwei Garagen in Höhe von 924,00 DM bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfaßt. Als Werbungskosten wurden 24.660,00 DM für die Hauptwohnung und zeitanteilig für den Zeitraum der Vermietung an Feriengäste 7/12 von 8.957,00 DM = 5.225,00 DM der auf die Einliegerwohnung entfallenden Aufwendungen berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid vom 6. März 1998 berücksichtigte der Beklagte einen Verlust von lediglich 14.363,00 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 22. März 1999 hat der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen, in dem nunmehr ein Verlust von 16.360,00 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurde. Diesen geänderten Bescheid haben die Kläger gem. § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass die Einliegerwohnung im ganzen Jahr 1996 zur Vermietung zur Verfügung gestanden hätte und sie sich auch um einen neuen Mieter bemüht hätten. Das Mietverhältnis mit dem Sohn habe erst am 1. Januar 1997 begonnen. Zur Wirksamkeit eines Mietvertrages habe es der Einigung der Vertragsparteien über die Hauptpflichten bedurft. Hauptpflichten seien die Überlassung einer bestimmten Mietsache und die Vereinbarung eines bestimmten Mietzinses. Beides sei im Mietvertrag geregelt. Zu Unrecht verlange der Beklagte eine genaue Bezeichnung der einzelnen Mieträume. Bei einem Zweifamilienhaus sei das Mietobjekt Einliegerwohnung eindeutig zuzuordnen, ohne dass es dafür weiterer Angaben bedurft hätte. Voraussetzung sei weiterhin für die steuerliche Anerkennung die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten. An der tatsächlichen Durchführung gäbe es keine Zweifel, da der Mietzins pünktlich und in der vereinbarten Höhe bezahlt worden sei. Zunächst sei er bar bezahlt worden, wie sich aus den vorgelegten Quittungen ergebe, ab Oktober 1997 sei er überwiesen worden. Das Einkommen des Sohnes beliefe sich ab April 1997 auf 890,00 DM monatlich. Nur in den ersten Monaten des Jahres 1997 würde sich monatlich eine Differenz von 35,00 DM ergeben, Diese denkbare Differenz könne mit Leichtigkeit aus ...