Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Zinserträgen bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
1. Zinserträge des Kindes aus Bundesschatzbriefen Typ B sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen; eine Verteilung der Zinserträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen Jahre der Laufzeit kommt nicht in Betracht.
2. Nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zuordnung bestimmt sich grds., auf welchen Monat (innerhalb eines Kalenderjahres) Einkünfte und Bezüge des Kindes „entfallen“, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Anschluss an BFH Urteil VI R 162/98 vom 1. 3. 2000 BStBl 2000 II 549).
3. Ist eine derartige Zuordnung zu einzelnen Monaten nicht möglich - so etwa bei Zinserträgen aus Bundesschatzbriefen Typ B, so ist der Zufluss maßgebend.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 1-2, § 63 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von für den Sohn J. (geboren am ... 1970) gezahltem Kindergeld für die Zeit von Januar 1997 bis Juni 1997 in Höhe von insgesamt 1.320,00 DM.
Der Sohn J. befand sich bis einschließlich Juni 1997 in Ausbildung. Im Jahr 1997 erzielte der Sohn J. folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Zinsen Bundesschatzbriefe ausgezahlt am 6. 8., 1. 9. und 1. 11. 1997 |
18.247,54 DM |
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Zinsen LBS ausgezahlt am 31. 12. 1997 und |
120,58 DM, |
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Zinsen Postsparbuch ausgezahlt am 31. 12. 1997, |
41,00 DM, |
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insgesamt mithin |
18.409,12 DM. |
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes von Januar 1997 bis Juni 1997 und künftig ab Juli 1997 auf und forderte den Kläger auf, das zuviel gezahlte Kindergeld für die Monate Januar 1997 bis Juni 1997 inn Höhe von 220,00 DM (insgesamt 1.320,00 DM) gem. § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einsprüche führte in der Sache nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Sohn J. habe im Jahr 1997 den anteiligen Grenzbetrag von 6.000,00 DM (6/12) überschritten. Der Beklagte legte dabei folgende Berechnung zu Grunde:
Einnahmen |
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18.409,12 DM |
Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. |
100,00 DM |
Sparer-Freibetrag |
./. |
6.000,00 DM |
Gesamt |
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12.309,12 DM |
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Bezüge in Höhe des Sparer-Freibetrages |
+ |
6.000,00 DM |
Kostenpauschale |
./. |
360,00 DM |
Gesamt |
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17.949,12 DM. |
Der anteilige Betrag von Einkünften aus Kapitalvermögen betrug nach dieser Berechnung des Beklagten 8.974,05 DM. Damit sei der Grenzbetrag von 6.000,00 DM überschritten worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. März 1999 eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Zunächst sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Bundesschatzbriefes Typ B (7 Jahre Laufzeit) die in 1997 erzielten Zinseinnahmen nur anteilig für das Jahr 1997 zugerechnet werden könnten. Demgemäß könnten dem Jahr 1997 nur 2.700,00 DM zugeordnet werden. Im Übrigen sei es im vorliegenden Fall so, dass die Einkünfte und Bezüge dem Sohn erst nach Beendigung seiner Ausbildung im Juni 1997 zugeflossen seien. Unabhängig davon stelle die Rückforderung 16 Monate nach Gewährung des Kindergeldes ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. Oktober 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 11. März 1999 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd aus, dass im Laufe des Kalenderjahres 1997 dem Kind J. unstreitig Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.309,12 DM zugeflossen seien. Hiervon würden in dem Zeitraum, in dem die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG erfüllt seien (also von Januar bis Juni 1997), 6/12 als zugeflossen gelten (Hinweis auf DA 63.4.1.1 Abs. 5 der Dienstanweisung).
Der Relativ-Satz „die ... bestimmt oder geeignet sind“ beziehe sich nicht auf die Einkünfte, so dass sie ohne weitere Prüfung anspruchsschädlich seien. Soweit sich der Kläger auf Treu und Glauben berufe, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er der Familienkasse nicht angezeigt habe, dass der Sohn im Kalenderjahr 1997 Anspruch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen in der zugeflossenen Höhe haben würde.
Mit Beschluss des Senats vom 17. Januar 2001 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg.
Der Beklagte ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Erträge des Sohnes J. aus den Schatzbriefen Typ B in voller Höhe anzusetzen sind. Gemäß §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt die Zahlung von Kindergeld für ein Kind, das - wie im Streitfall der Sohn des Klägers - das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem in Betracht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG). Dieses Erfordernis ist vorliegend angesichts des im hier streitigen Zeitraum andauernden Ausbildung des Sohnes des Klägers e...