rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Bewertung ausländischer, nicht an einer inländischen Börse notierter Wertpapiere
Leitsatz (amtlich)
Beim Anteilstausch bemisst sich der Veräußerungspreis für den hingegebenen Anteil i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert der erhaltenen Beteiligung. Für ausländische Wertpapiere, die weder im Inland notiert werden noch für die ein Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem im Ausland festgestellten Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2 S. 1; BewG § 11 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 des Einkommensteuergesetzes -EStG- in Streit.
Der Kläger war im Streitjahr 1999 wesentlich an der I AG beteiligt. In seiner Einkommensteuererklärung 1999 gab der Kläger einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG in Höhe von 3.568.462 DM an. Hierin enthalten waren die Gewinne aus dem Tausch von Aktien der I AG gegen Aktien der S Holding AG, B/Schweiz, in Höhe von 1.084,313,05 DM (Aktientausch H vom 07. Dezember 1999) sowie in Höhe von 1.140.898,90 (Aktientausch S Management Holding AG vom 21. Dezember 1999), die der Kläger durch Gegenüberstellung des Börsenkurses der Aktien der S Holding AG am Tauschtag - nach Umrechnung in DM - mit den Anschaffungskosten der I Aktien ermittelt hatte.
Der Beklagte veranlagte den Kläger antragsgemäß, wobei der Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2001 gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Auch in dem aus anderen Gründen geänderten Bescheid vom 12. November 2001 wurden die vom Kläger angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb weiterhin zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 11. März 2002 (Bl. 47 ff. des ESt-Ordners) beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999. Er machte hierbei geltend, dass als Veräußerungserlös aus den beiden Aktientauschgeschäften nicht - wie geschehen - gem. § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes -BewG- der Kurswert der erhaltenen Beteiligung anzusetzen sei. Dies gelte nur für Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen seien. Dies treffe für die Aktien der S Holding AG nicht zu. Demzufolge sei der gemeine Wert der erhaltenen Anteile an der S Holding AG gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten, die am Tauschtag weniger als ein Jahr zurückgelegen hätten. Hieran anknüpfend ermittelte der Kläger den Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften neu in Höhe von 2.801.650,39 DM (statt bisher 3.568.462,95 DM).
Mit Schreiben vom 18. März 2002 lehnte der Beklagte die beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheides ab. Er setzte vielmehr in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2002 einen höheren Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG in Höhe von 3.812.856 DM an. Die Abweichung zu den ursprünglich in der Einkommensteuererklärung vom Kläger angegebenen Werten beruhte auf dem Ansatz des niedrigsten beim Internetsuchdienst Quoteline abgefragten Kurswertes der S Holding AG am jeweiligen Tag des Aktientausches durch den Beklagten gegenüber dem Ansatz des Klägers, der die Wertermittlung auf Grund von Rückfragen bei der Dresdner Bank und bei der Deutschen Bank ermittelt hatte (vgl. Schreiben des Beklagten vom 18. März 2002, Bl. 74 des ESt-Ordners).
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2002 legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, dass der Veräußerungsgewinn lediglich in Höhe von 2.801.650,39 DM anzusetzen sei. Maßgeblich sei der gemeine Wert der erhaltenen Beteiligung. Dieser sei gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 23. Mai 2003 zurück. Er vertrat den Standpunkt, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG Anwendung finde. Hiernach seien Anteile an Kapitalgesellschaften, die - wie vorliegend - nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fielen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Soweit für ausländische Aktien Kurswerte veröffentlicht würden, seien diese Kurswerte maßgebend. Dabei sei - unter Bezugnahme auf R 95 Abs. 4 der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) - von den Kursen auszugehen, die im Emissionsland notiert würden. Da die Aktien der S Holding AG an der Schweizer Börse notiert würden, hätten sie damit auch einen Kurswert.
Für den Fall der Bewertung von Anteilen an börsennotierten Unternehmen gebe der Gesetzgeber die Schätzungsmethode vor. Hiernach habe die Wertfestsetzung nach § 11 Abs. 1 BewG anhand der Kurswerte am Stichtag zu erfolgen. Dabei handele es sich um die indirekte Ermittlung von Bemessungsgrundlagen, bei der es um eine Durchschnittsbetrachtu...