rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss X B 20/15 vom 18. 6. 2015

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweg genommene Betriebsausgaben bei gewerblichem Grundstückshandel

 

Leitsatz (amtlich)

Teilwertabschreibungen auf Grundstücke können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie ursprünglich für andere Zwecke vorgesehen waren und keine konkreten Anzeichen für einen Grundstückshandel vorliegen, auch wenn die Grundstücke im Umlaufvermögen ausgewiesen wurden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.06.2015; Aktenzeichen X B 20/15)

 

Tatbestand

Die in 1939 geborenen, als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Leibrenten, aus Vermietung und Verpachtung verschiedener bebauter und unbebauter Objekte (z.B. Flohmarktgelände in D) sowie aus Kapitalvermögen. Der Kläger war zudem (neben seinen Kindern A und B) Mehrheitsgesellschafter der F Gesellschaft zur Durchführung von Ausstellungen und Kongressen mbH und als deren Geschäftsführer mit entsprechenden Bezügen nichtselbständig tätig. Die Klägerin war bis 2003 ebenfalls bei der F angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ab 2003 in Gestalt von Versorgungsbezügen.

Darüber hinaus ist der Kläger alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der aus der X Gondelbahn GmbH … hervorgegangenen Bergbahnbetriebe X GmbH mit Sitz in X. Die Gondelbahn wird seit 1981 nicht mehr betrieben. Dem liegt folgendes zu Grunde:

Der Vater des Klägers hatte in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts das Vorhaben gefasst, zusammen mit der Stadt eine Gondelbahn vom A-Platz hinauf zum B-Berg mit entsprechender Gastronomie zu errichten. Um dies realisieren zu können, war es notwendig, die Grundstücke, über die die Bahn führen sollte (Gärten, Weinberge, Wald), zu erwerben oder zumindest die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Überflugrechte, Rechte zur Bebauung mit Stützpfeilern) zu erreichen. Nachdem dies nicht bzw. nicht in vollem Umfang im Wege einer Einigung mit den jeweiligen Eigentümern gelungen war, wurden die fraglichen Flächen auf der Grundlage eines von der Stadt erstellten Bebauungsplanes, in dem die Gondelbahn ausgewiesen war, mittels eines in 1968 ergangenen Enteignungsbeschlusses mit den entsprechenden Dienstbarkeiten belastet. Daraufhin wurde die Kabinenbahn errichtet und in 1973 der Fahrbetrieb eröffnet. Währenddessen hatten verschiedene der von dem Enteignungsbeschluss betroffenen Eigentümer hiergegen den Rechtsweg beschritten und schließlich in 1981 dessen Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht erreicht. Der Betrieb der Gondelbahn wurde im Anschluss daran eingestellt.

In der Folgezeit bis zum Jahr 2005 erwarb der Kläger eine Vielzahl der auf bzw. neben der Bahntrasse liegenden Grundstücke. Einige davon hatten bereits im Eigentum der F GmbH bzw. der Bergbahnbetriebe X GmbH gestanden (vgl. die Zusammenstellung in der Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013, Bl. 534 f. Ordner Rechtsbehelfsakte I).

In 2000 brannten die Bergstation sowie ein Großteil der Kabinen infolge Brandstiftung aus. Über die Höhe der Versicherungsleistung kam es zu einem Rechtsstreit, der in 2012 dergestalt zum Abschluss kam, dass die Versicherung lediglich den Zeitwert, nicht jedoch den von dem Kläger verlangten Neuwert der zerstörten Anlagen ersetzte. In der Zwischenzeit waren die Bahnstützen weitgehend abgebaut, die Talstation entkernt und Rodungsarbeiten durchgeführt worden, um - so der Kläger - Platz für die Modernisierung der Bahn zu schaffen.

Auf Antrag der Bergbahnbetriebe GmbH (Bl. 313 Ordner Rb-Akte II) wurde der Neubau der Gondelbahn in 2006 von der zuständigen Behörde genehmigt, zunächst befristet bis 2012, später verlängert bis 2017.

Zur Zeit, nachdem das Umweltministerium Bedenken hinsichtlich des Vogelschutzes geäußert hat, verhandelt der Kläger mit dem Land wegen einer Garantie, dass das zu überfliegende Gebiet nicht zum Naturschutzgebiet erklärt wird, sowie mit der Stadt wegen des der Stadt gehörenden Grundstückes, auf dem sich die Bergstation befindet.

Bereits in den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren 2000 und 2001 hatte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit den o.g. Grundstücken als Betriebsausgaben im Rahmen einer aus ihm und seinen beiden Kindern bestehenden Vermögensverwaltungs-GbR geltend gemacht. Die Kinder hatten ihre Anteile an der Gesellschaft jedoch kurze Zeit nach deren Gründung auf den Kläger übertragen (Bl. 510 Ordner Rb-Akte II).

In 2003 zeigte der Kläger der Stadtverwaltung die Ausübung des Gewerbes "Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erwerb entsprechenden Grundbesitzes sowie Erwerb und Halten von Beteiligungen" zum 2. Januar 2003 an, machte gegenüber dem beklagten Finanzamt jedoch Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel geltend. In den hierzu eingereichten Bilanzen wies er die o.g. Grundstücke, soweit er diese jeweils bereits erworbe...

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