Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988, 1989, 1990, 1991 und 1992
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 06.08.1997; Aktenzeichen V R 72/96) |
Tenor
I. Die Umsatzsteuerbescheide 1988 und 1989 vom 16.12.1992; 1990 vom 23.11.1992, 1991 vom 5.1.1993 und 1992 vom 16.2.1994, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.10.1994 werden geändert. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn die Zinsvorteile aus der zinslosen Gewährung von Gesellschafterdarlehen bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze nicht berücksichtigt werden.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist …; sie ist am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Einzige Kommanditistin ist … (Klägerin) mit einer Kommanditeinlage von … DM. Gesellschaftszweck der Rechtsvorgängerin der Klägerin war die Errichtung von Gebäuden für die Kreissparkasse … und deren anschließende Vermietung an die Sparkasse.
In den Jahren 1982–1984 errichtete die Rechtsvorgängerin der Klägerin drei Gebäude auf ihr von der Sparkasse … bestellten Erbbaurechten, die sie nach Fertigstellung an die Kommanditistin vermietete. Die Baufinanzierung erfolgte durch zinslose Kredite der Sparkasse …
Mit Schreiben vom 11.6.1980 an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz begehrte der Sparkassen- und Giroverband die Erteilung einer verbindlichen Auskunft wegen der geplanten Vertragsgestaltungen hinsichtlich der Errichtung und Vermietung von Gebäuden durch Kommanditgesellschaften nach dem Beispiel der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die jeweilige ortsansässige Sparkasse. Wegen des Inhalts des Schreibens im einzelnen wird auf Bl. 26–29 der Prozeßakten verwiesen. Wesentliche Elemente der Gestaltung sind, daß die KG das zu bebauende Grundstück kauft oder – soweit es im Eigentum der Sparkasse ist, von dieser an die KG übertragen wird oder ein Erbbaurecht eingeräumt wird. Die gesamte Finanzierung des Bauvorhabens soll durch die Sparkasse erfolgen mittels Zurverfügungstellung zinsloser Kredite, soweit dies im Rahmen des § 18 Abs. 3 und 4 KWG (Großkreditgrenze) zulässig ist. Der Mietzins wird durch die Kostenmiete bestimmt, d. h. lineare Gebäudeabschreibungen, sonstige Kosten wie z. B. Geschäftsführervergütungen und Darlehenszinsen, soweit die KG wegen Überschreitens der Großkreditgrenze gezwungen ist, von dritter Seite Baukredite aufzunehmen. Für die Vermietungsumsätze soll gemäß § 9 UStG für die Umsatzbesteuerung optiert werden. Die Anfrage lautete dahingehend, ob als umsatzsteuerliches Entgelt die Kostenmiete angesetzt werden kann.
Mit Schreiben vom 27.6.1980 antwortete das Finanzministerium, daß der Rechtsauffassung des Sparkassen- und Giroverbandes zugestimmt werde. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimme sich primär nach der vereinbarten niete; allerdings komme gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG 1980 eine Anhebung auf die Kosten im Betracht, wenn das tatsächliche Entgelt niedriger, sein sollte. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:
„Zu diesen Kosten zählen vor allem die Absetzungen für Abnutzung und die sonstigen laufenden Kosten der GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Mietsache.
Kalkulatorische Zinsen rechnen aber nicht zu diesen Kosten im Sinne von § 10 Abs. 4 UStG 1980, weil nur die tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich sind.”
Im Jahr 1992 wurde bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt für die Jahre 1988 bis 1990. Dabei setzte der Prüfer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zusätzlich zur gezahlten Kostenmiete fiktive Darlehenszinsen von 5,5 % für die der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Kreissparkasse Kusel zinslos zur Verfügung gestellten Darlehen an, für 1988 erhöhte er die Bemessungsgrundlage um … DM, für 1989 um … DM und für 1990 um … DM. Dabei berief er sich auf den MdF-Erlaß vom 29.5.1992 S 7300 A – 445, wonach zur Gegenleistung für die Gebäudeüberlassung neben der (bisher versteuerten) Miete auch der Wert der der Klägerin seitens der Kreissparkasse gewährten Kapitalnutzung zahle. Diesen Wert ermittelte er gemäß § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 % der Darlehensvaluta. Der Beklagte folgte dem in geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1988 bis 1990. In den erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1991 und 1992 wich der Beklagte von den erklärten Umsätzen insoweit ab, als er für 1991 ein weiteres steuerpflichtiges Entgelt von … DM und für 1992 von … DM ansetzte.
Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Mit ihrer Klage beruft sich die Klägerin wie bereits im Einspruchsverfahren darauf, daß sie aufgrund der verbindlichen Auskunft über die umsatzsteuerliche Behandlung des Mietentgelts nach Gründung von Grundstücksbaugesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bei Sparkassen des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vom...